BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 14.11.2022, AZ 6 StR 392/22, ECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR392.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Göttingen, 28. April 2022, Az: 6 Ks 3/21
Tenor
Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet. Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des Nebenklägers K als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Sander
- Feilcke
- Tiemann
- von Schmettau
- Arnoldi