Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 09.11.2022, AZ 5 StR 332/22

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 09.11.2022, AZ 5 StR 332/22, ECLI:DE:BGH:2022:091122B5STR332.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Bremen, 20. April 2022, Az: 3 KLs 23/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit Blick auf die Neuaufnahme der Substanz MDMB-4en-PINACA in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. 32. BtMÄndV vom 18. Mai 2021, BGBl. I 1096) im Ergebnis entnehmen, dass gesicherte Erkenntnisse über die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ebenso wie zum Konsumverhalten fehlen. Bei der Bestimmung des Wertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG kam es damit entscheidend auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen an (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 35, BGHSt 60, 134, 136 f.). Diesen hat das Landgericht angestellt und nachvollziehbar begründet.

  • Cirener
  • Gericke
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen