Beschluss des BGH 4. Strafsenat vom 08.11.2022, AZ 4 StR 402/22

BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 08.11.2022, AZ 4 StR 402/22, ECLI:DE:BGH:2022:081122B4STR402.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dortmund, 18. Februar 2022, Az: 31 KLs 19/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG zugrunde gelegt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt mit Blick darauf, dass das Landgericht die – milde – Einheitsjugendstrafe vorrangig anhand des Erziehungsbedarfs des Angeklagten bemessen hat, aus, dass es bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG) auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

  • Quentin
  • Bartel
  • Rommel
  • Maatsch
  • Messing