Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an der Dienstkleidung – Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 04.11.2022, AZ 2 BvR 2202/19, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221104.2bvr220219

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 51 BMG

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 26. September 2019, Az: 2 C 33/18, Urteil
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. September 2018, Az: OVG 4 B 4.17, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 8. Dezember 2015, Az: 3 K 3564/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an ihrer Dienstkleidung.

I.

2

1. Die 1983 geborene Beschwerdeführerin steht als Polizeihauptkommissarin im Dienst des Landes Brandenburg. Sie wird im Wach- und Wechseldienst und gelegentlich bei einer geschlossenen Einheit der Polizei des Landes Brandenburg verwendet.

3

2. Mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl I Nr. 10) wurde § 9 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 neu gefasst und in § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG geregelt, dass Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Das Namensschild wird nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. § 9 Abs. 3 BbgPolG sieht vor, dass die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung nicht gelten, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. § 9 Abs. 4 BbgPolG enthält eine Ermächtigung des für Inneres zuständigen Mitglieds der Landesregierung, welches Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift zu regeln hat.

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Das Ministerium des Innern erließ am 21. November 2012 eine die Kennzeichnungspflicht betreffende Verwaltungsvorschrift (VV Kennzeichnungspflicht) (ABl Nr. 50 S. 1956), die am 7. November 2018 unter anderem hinsichtlich der Ausgestaltung der Namens- und Ziffernschilder geringfügig geändert wurde (ABl Nr. 48 S. 1187). Ziffer 4.2 VV Kennzeichnungspflicht sieht die Befreiung einiger im einzelnen aufgeführten Einheiten (u.a. Polizeivollzugsbedienstete während ihres Einsatzes im Personenschutz, in der Tauchergruppe oder in der Hubschrauberstaffel) vor. In Ziffer 4.3 VV Kennzeichnungspflicht (Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnungspflicht) wird zunächst der Wortlaut des § 9 Abs. 3 BbgPolG wiederholt und dann ausgeführt:
„Polizeivollzugsbedienstete können von der namentlichen Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden, wenn aufgrund polizeilicher Erfahrung oder anderer konkreter Umstände zu erwarten ist, dass unter Nutzung der namentlichen Kennzeichnungspflicht außerdienstliche Daten über den Polizeivollzugsbediensteten erlangt werden sollen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Befreiung entscheidet der Vorgesetzte des Polizeivollzugsbediensteten; in einer Besonderen Aufbauorganisation entscheidet der Polizeiführer. Kann diese Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so entscheidet der Beamte selbst.“

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3. Im Frühjahr 2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Polizeipräsidium die Befreiung von der Kennzeichnungspflicht. Mit Bescheid vom 30. Mai 2013 lehnte das Polizeipräsidium den Antrag ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Beschwerdeführerin wies das Polizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2013 zurück.

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4. Mit Beschluss vom 20. Juni 2014 verwarf das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg die Rechtssatzverfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. Diese sei durch die Regelungen in § 9 Abs. 2 bis 4 BbgPolG nicht unmittelbar betroffen. § 9 Abs. 2 BbgPolG beschränke sich darauf, die namentliche Kennzeichnungspflicht – nur dieser unterliege die Beschwerdeführerin – im Grundsatz festzulegen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Vorschrift bleibe nach Absatz 4 einer Verwaltungsvorschrift überlassen. In den Rechtskreis des einzelnen Polizeivollzugsbediensteten werde erst dadurch eingegriffen, dass ihm gegenüber die namentliche Kennzeichnung angeordnet und damit zugleich – gege-benenfalls konkludent – festgestellt werde, dass in seinem Fall keine Ausnahmeregelung greife.

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5. Mit Urteil vom 8. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Potsdam die gegen den Bescheid vom 30. Mai 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 15. August 2013 gerichtete Anfechtungs- und die Feststellungsklage der Beschwerdeführerin ab. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 5. September 2018 zurück.

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6. Die hiergegen eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. September 2019 zurück.

9

§ 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG sei verfassungsgemäß. Zwar greife die Vorschrift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein. Sie genüge jedoch dem Gesetzesvorbehalt, wonach der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen dürfe. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit sei nicht festzustellen; dies gelte insbesondere für die Ausnahme in § 9 Abs. 3 BbgPolG, die sich in dem hier relevanten Zusammenhang allein auf das Namensschild nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG beziehe. Dass der Gesetzgeber unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Gesetzesbegriffe verwende, sei angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fallkonstellationen, in denen den Interessen des Polizeivollzugsbediensteten der Vorrang einzuräumen sei, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Schließlich begegne auch die Ermächtigungsvorschrift des § 9 Abs. 4 BbgPolG im Hinblick auf das Gebot der Normenklarheit keinen Bedenken. Sie sei nicht so auszulegen, dass das zuständige Ministerium berechtigt wäre, weitere, mit der Regelung in Absatz 3 gleichrangige Ausnahmetatbestände zu schaffen. Denn der Gesetzgeber habe die für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen. Dementsprechend sei § 9 Abs. 3 BbgPolG abschließend; Nr. 4.3 VV Kennzeichnungspflicht wiederhole den Wortlaut der Vorschrift und erläutere sie lediglich; Nr. 4.2 VV Kennzeichnungspflicht nenne zwar Gruppen von Bediensteten, die von der Kennzeichnungspflicht befreit seien, doch ließen diese sich ohne Weiteres unmittelbar aus dem Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG oder dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ableiten.

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Die Pflicht zum Tragen eines Schilds mit dem Nachnamen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG sei angesichts der mit der gesetzlichen Regelung verfolgten öffentlichen Interessen verhältnismäßig. Die Vorschrift diene legitimen Zielen, nämlich der Transparenz der Arbeit der Polizei und der Erleichterung einer straf- und disziplinarrechtlichen Aufklärung etwaigen rechtswidrigen Verhaltens von Polizeivollzugsbediensteten. Wenn der Staat gegenüber dem Bürger nicht mehr anonym, sondern durch einen namentlich gekennzeichneten Amtsträger auftrete, stärke dies das Vertrauen in die Arbeit der Polizei. Der Senat verkenne nicht, dass die Verpflichtung zur anlasslosen Offenbarung des Familiennamens für einen uniformierten Polizeivollzugsbediensteten eine beeinträchtigende Wirkung habe, weil der Name am Einsatzort einer größeren Öffentlichkeit bekannt werde und zudem nicht ausgeschlossen sei, dass Aufnahmen vom Einsatz und dem Verhalten der dort handelnden Bediensteten im Internet veröffentlicht würden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Familienname nicht der engen Privatsphäre der Bediensteten zuzuordnen sei. Zudem sei den Bediensteten bewusst, dass der Name dem jeweiligen Ansprechpartner und auch weiteren Personen bekannt werde. Den Bediensteten sei ferner klar, dass die Kundgabe des Familiennamens im Zusammenhang mit ihrem Dienst stehe und den zuständigen staatlichen Stellen grundsätzlich die Möglichkeit eröffne, gegen sie straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen einzuleiten. Es bestehe zwar aufgrund der Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG die Möglichkeit, dass ein Vollzugsbediensteter ohne jeden Anlass mit Vorwürfen überzogen oder dass er Opfer eines Übergriffs werde. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zeigten allerdings die bisher vorliegenden Untersuchungen, dass sich diese Befürchtung bislang nicht bestätigt habe. Zudem könne der Polizeivollzugsbedienstete die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG) und auch einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern (§ 41 StVG) beantragen, um die Erlangung von weiteren Informationen über seine Person über die ohnehin bestehenden Hürden für die Erteilung von Auskünften hinaus zu erschweren.

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Die zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignete Verpflichtung zum Tragen eines Namensschilds sei auch erforderlich und angemessen. Ein gleich geeignetes, aber den Polizeivollzugsbediensteten weniger belastendes und damit milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für die in der Revisionsverhandlung erörterte Möglichkeit, dem Bediensteten die Wahl zwischen der Verwendung eines Namensschilds und mehreren dauerhaft zugeordneten Kennziffern zu ermöglichen. Das Interesse der Polizeivollzugsbediensteten daran, dass ihr Familienname nicht einer größeren Öffentlichkeit aus Anlass einer Diensttätigkeit ohne besondere Veranlassung bekannt werde, überwiege die vom Gesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung verfolgten öffentlichen Interessen nicht. Die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde dadurch abgemildert, dass bereits der Gesetzgeber Ausnahmetatbestände vorgesehen habe.

12

Auch ein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich. Die unterschiedliche Behandlung unter anderem von Polizeivollzugsbediensteten in Dienstkleidung und sonstigen Bediensteten der Polizei ohne Dienstkleidung – Bedienstete im Verwaltungsbereich der Polizei, zum Beispiel im Personal- und Finanzwesen oder bei der Kriminalpolizei – sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass diese regelmäßig keinen ständigen unmittelbaren Kontakt zum Bürger hätten. Ebensowenig verstoße die Vorschrift gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG).

13

Schließlich sei auch die aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG folgende Pflicht, beim Einsatz geschlossener Einheiten an ihrer Dienstkleidung anstelle des Namensschilds eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung zu tragen, verfassungsgemäß. Auch hier sei ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung gegeben. Dieser Eingriff beruhe jedoch auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Grundlage.

II.

14

Am 19. Dezember 2019 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Dabei bezieht sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde allein auf die namentliche Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG) und nicht auf die noch im fachgerichtlichen Gerichtsverfahren ebenfalls streitgegenständliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zum Tragen einer zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeigneten Kennzeichnung beim Einsatz geschlossener Einheiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG).

15

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die angegriffenen Entscheidungen und § 9 Abs. 2 bis Abs. 4 BbgPolG verletzten sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

16

1. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten die Regelungen gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 BbgPolG nicht nur Pflichten, die ausnahmslos außerhalb des Kernbereichs privater Lebensgestaltung anzusiedeln seien. Die namentliche Kennzeichnungspflicht reiche in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung hinein. Eine aus dem sachlichen Kontext des Verwendungszusammenhangs herauszulösende Fokussierung allein auf den Familiennamen sei sachwidrig. Maßgeblich komme es nicht darauf an, dass der Familienname keine intime Information darstelle beziehungsweise nicht als Datum aus der engen Privatsphäre des Bediensteten anzusehen sei. Denn bei einer solchen Betrachtung bleibe auch mit Blick auf die selbst vom Bundesverwaltungsgericht gesehene beeinträchtigende Wirkung der Namensoffenbarung (einschließlich der Veröffentlichungsmöglichkeit im Internet) nahezu ausgeblendet, dass sich mit Hilfe weiterer, gegebenenfalls auch über sonstige Quellen erlangter personenbezogener Daten (sie habe einen im Land Brandenburg seltenen Namen) ein viel weitergehendes Persönlichkeitsbild von Polizeibediensteten und/oder dritten Personen ihres persönlichen Umfeldes zusammenfügen lasse, und zwar ohne dass die Polizeibediensteten beziehungsweise die dritten Personen von der Existenz und dem Inhalt einer solchen „Datensammlung“, deren Verbreitung und deren Verwendung überhaupt Kenntnis erhielten.

17

Auch der Umstand, dass den Bediensteten klar sei, dass die Kundgabe ihres Familiennamens im Zusammenhang mit ihrem Dienst stehe und für sie als Polizeivollzugsbedienstete grundsätzlich die Möglichkeit zur Einleitung straf- und disziplinarischer Maßnahmen eröffnet sei, ändere nichts daran, dass eine vom Gesetz erzwungene Preisgabe des Familiennamens in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung hineinreiche.

18

Angesicht dieses Gefahrenpotentials liege die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht im überwiegenden Allgemeininteresse. Der Schutz des Einzelnen (hier der Polizeivollzugsbediensteten) stelle ein im Verhältnis zur Transparenz staatlichen Handelns gleichwertiges Rechtsgut dar.

19

2. § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BbgPolG verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Kennzeichnung mit einem Dienstnummernschild ermögliche gleichermaßen wie die namentliche Kennzeichnung eine effektive Strafermittlung von Amtsträgern, die anlässlich der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe Straftaten begangen hätten, und stelle damit ein milderes Mittel dar; die namentliche Kennzeichnung berücksichtige das mögliche Gefahrenpotenzial für Polizeivollzugsbedienstete und ihr soziales Umfeld nur unzureichend. Außerdem fehle es an ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz der Polizeivollzugsbediensteten seitens des Dienstherrn. Soweit das Revisionsurteil darauf verweise, die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 BMG) und auch einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern beantragen zu können, sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits erfolglos mit Bitte um Unterstützung an den Dienstherrn gewandt habe.

20

3. Auch wenn der Gesetzgeber die Pflicht zur namentlichen Kennzeichnung in wesentlichen Bestandteilen selbst geregelt habe, genüge die Regelung insgesamt nicht dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG). Die Gruppe derjenigen Beamten, die von der namentlichen Kennzeichnung ausgenommen seien, sei weder durch den parlamentarischen Gesetzgeber noch mittels sonstiger gesetzlicher Regelung, sondern nur durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt worden.

III.

21

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet.

22

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht, soweit dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Belang ist, sowie und insbesondere mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführenden muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführenden mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>); das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Befassung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2020 – 2 BvR 1893/20 -, juris, Rn. 1).

23

2. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde trotz ihrer missverständlichen Formulierung („soweit erforderlich“) unmittelbar gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums vom 30. Mai 2013, den Widerspruchsbescheid vom 15. August 2015, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2015 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2018 richtet, wird sie den materiellen Substantiierungsanforderungen nicht gerecht, da die Beschwerdeführerin inhaltlich auf die genannten Entscheidungen nicht eingeht.

24

b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet, ist sie nicht hinreichend substantiiert begründet.

25

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 65, 1 <41 ff.>; 128, 1 <42>). Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit daher den Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 128, 1 <42>; 130, 1 <35>; 130, 151 <183>; 142, 234 <251 Rn. 30>; stRspr). Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit auch auf Basisdaten wie Namen und Anschrift (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 128, 1 <44 f.>; 130, 151 <183 f.>).

26

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 <350 f.>; 120, 274 <335>; 130, 1 <22>; 141, 220 <276 Rn. 120, 278 Rn. 124>) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Vor-aussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 141, 220 <264 f. Rn. 91, 93 f.>).

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Die dargelegten Grundsätze gelten auch im Beamtenverhältnis. Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>; 108, 282 <296>).

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bb) Kern des Vortrags der Beschwerdeführerin ist, dass die Regelung hinsichtlich der namentlichen Kennzeichnungspflicht deshalb Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze, weil damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht Genüge getan werde. Schon diesbezüglich fehlt es an einer substantiierten Darstellung.

29

(1) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei schon deshalb verletzt, weil die Regelung in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BbgPolG nicht erforderlich sei, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, da mit einer Verpflichtung zum Tragen eines Dienstnummernschildes ein milderes Mittel zur Verfügung stehe, blendet sie an dieser Stelle aus, dass die streitgegenständliche Regelung zwei – gleichrangige – Ziele verfolgt. Neben der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Erleichterung der straf- und disziplinarischen Aufklärung rechtswidrigen Verhaltens von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten will der Gesetzgeber mit der namentlichen Kennzeichnungspflicht auch die Bürgernähe der Polizei fördern (u.a. LTDrucks 5/1442, S. 1). Zwar nennt die Beschwerdeführerin dieses Gesetzesziel an anderer Stelle in der Verfassungsbeschwerde, setzt sich aber hinsichtlich des vorgetragenen milderen Mittels nicht damit auseinander, dass mit einer bloßen Nummer oder anderweitigen Kennzeichnung dieses weitere Ziel ersichtlich nicht in gleicher Weise wie durch ein Namensschild erreicht werden kann. Darauf hatte auch das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.

30

(2) Auch mit ihrer Annahme, bei der Gestaltung der Ausnahmeregelung sei unberücksichtigt geblieben, dass das Gefahrenpotential zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung objektiv nicht erkannt werden könne, macht die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert deutlich.

31

Soweit sie darauf abstellt, dass sich die Gefahr erst im Nachhinein (z.B. durch eine Internetrecherche) realisiere, die Ausnahmeregelung in Ziffer 4.3 VV Kennzeichnungspflicht deshalb unzureichend sei, ist ihr zwar zuzugestehen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Namen betroffener Polizeivollzugsbediensteter erst einige Zeit nach der Vornahme der Amtshandlung „gegoogelt“ oder anderweitig recherchiert werden. Ihr Hinweis auf die Möglichkeit, ein viel weitergehendes Persönlichkeitsbild von Polizeibediensteten und/oder dritten Personen durch “
Standortdaten, Online-Kennung, besondere Merkmale, die Ausdruck der psychischen, physiologischen, genetischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind“ zu ermitteln, lässt allerdings schon offen, inwieweit die Kenntnis des Nachnamens tatsächlich auch Zugang zu diesen weiteren Daten schaffen soll. Dabei wird zudem nicht ganz deutlich, was die Beschwerdeführerin mit den von ihr genannten Begriffen konkret meint. Sie bleibt in der Beschreibung des Risikos, welchem sie sich durch die namentliche Kennzeichnungspflicht ausgesetzt sieht, pauschal.

32

Es fehlt zudem an jeglicher substantiierter, insbesondere realitätsnaher Darstellung der Folgen eines solchen späteren Datenabrufs. Neben der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin es in einem gewissen Umfang selbst in der Hand hat, Einfluss auf die Daten zu nehmen, die von ihr im Internet veröffentlicht werden, setzt sie sich in der Verfassungsbeschwerde aber auch nicht mit der Frage auseinander, inwieweit sich hier – nach Vornahme der Amtshandlung – eine Gefahr realisiert, die über die hinausgeht, der sämtliche Beamtinnen und Beamte ausgesetzt sind, die unter Nennung ihres Namens Amtshandlungen vornehmen. In Behörden ist es mittlerweile vielfach üblich, dass die jeweiligen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter ihren Namen im Schriftverkehr oder im sonstigen dienstlichen Kontakt preisgeben. Auch Richterinnen und Richter sind verpflichtet, ihren Namen im Urteil anzugeben (vgl. u.a. § 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auf diesen Aspekt geht die Beschwerdeführerin zwar in der Revisionsbegründung ein, in der Verfassungsbeschwerde nimmt sie aber auf diese Ausführungen nicht Bezug.

33

Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine Zunahme von Angriffen auf Polizeivollzugsbedienstete seit Einführung der Kennzeichnungspflicht nicht festzustellen sei, rügt die Beschwerdeführerin dies zwar als unzutreffend, setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass das Bundesverwaltungsgericht über § 137 Abs. 2 VwGO an die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden ist. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hätten gegenüber dem Oberverwaltungsgericht beziehungsweise im Rahmen der Revision durch Verfahrensrüge geltend gemacht werden müssen. Dass dies erfolgt wäre, wurde nicht vorgetragen, die Berufungsbegründung oder das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgelegt. In der Revisionsbegründung rügt die Beschwerdeführerin lediglich, dass aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts falsche Schlüsse gezogen worden seien. Ungeachtet dessen bleibt der Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach sich die
„in der Gesellschaft nicht zu leugnende zunehmende Gewalt gegen Polizisten“ an der
„statistisch steigenden Entwicklung mehrerer Straftatbestände (u.a. Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beleidigung)“ zeige, unsubstantiiert. Unzutreffend ist bereits die Annahme der Beschwerdeführerin, dass Gewalt gegen Polizeibedienstete als solche nicht statistisch erfasst und gemessen wird (vgl. das jährliche Bundeslagebild des Bundeskriminalamts „Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte“). Mit den veröffentlichten Statistiken setzt sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Gleiches gilt für den Bericht des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Erfahrungen und Erkenntnisse im Umgang mit der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete vom 21. Mai 2015, nach welchem sich die Einführung der Kennzeichnungspflicht als unproblematisch gestaltete. Darauf geht die Beschwerdeführerin nur kurz im Rahmen der Revisionsbegründung ein, ohne in der Verfassungsbeschwerde auf diese Ausführungen Bezug zu nehmen.

34

(3) Soweit die Beschwerdeführerin weiter ausführt, die Regelung in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BbgPolG sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil damit unzureichende Vorkehrungen zum Schutz der Polizeivollzugsbediensteten seitens des Dienstherrn getroffen worden seien, macht sie die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht hinreichend substantiiert deutlich.

35

Letztlich rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Möglichkeit einer Auskunftssperre im Melderegister nach § 51 BMG oder einer Übermittlungssperre nach § 41 StVG nicht ausreichend seien, weil diese Regelungen den Dienstherrn nicht verpflichteten, eine entsprechende Sperre zu beantragen. Dabei setzt die Beschwerdeführerin sich schon nicht damit auseinander, dass es auch ihr selbst möglich ist, eine entsprechende Sperre nach § 51 Abs. 1 BMG beziehungsweise § 41 Abs. 2 StVG zu beantragen. Ob sie einen solchen Antrag gestellt hat und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis, trägt sie nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Daten im Internet, die in Kenntnis ihres Namens gegebenenfalls abgerufen werden können, setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht damit auseinander, dass sie sich in großem Umfang diesbezüglich auch selbst schützen kann. Neben der Möglichkeit, in den Einstellungen der sozialen Netzwerke den Zugang auf einen ausgewählten privaten Kreis zu beschränken, sehen auch die nationalen und europarechtlichen Datenschutzregelungen die Möglichkeit vor, die Löschung persönlicher Daten zu erreichen. Diese Aspekte werden in der Verfassungsbeschwerde vollständig ausgeblendet. Die Beschwerdeführerin trägt auch nicht vor, in diese Richtung irgendwelche Schritte unternommen zu haben.

36

cc) Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere der Normenklarheit und Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) rügt, macht sie die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung nicht hinreichend deutlich.

37

Sie trägt vor, dass die Regelung unbestimmt sei, weil die Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht weder durch den parlamentarischen Gesetzgeber noch sonst mittels gesetzlicher Regelung, sondern durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt worden seien. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass Ziffer 4.3 VV Kennzeichnungspflicht den Wortlaut von § 9 Abs. 3 BbgPolG wiederhole und die Ausnahmeregelung lediglich erläutere, also keine neuen Ausnahmetatbestände schaffe, kritisiert die Beschwerdeführerin mit dem Argument, dass § 9 Abs. 4 BbgPolG damit materiell-rechtlich ins Leere laufe. Dabei setzt sie sich aber schon nicht damit auseinander, dass die Norm unter anderem bezogen auf die Ausgestaltung der Ausnahmen einen Regelungsgehalt aufweist, etwa hinsichtlich der Frage, wer über das Vorliegen einer Ausnahmekonstellation entscheidet. Auch befasst sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Frage, ob sich jegliche Konkretisierung der Kennzeichnungspflicht etwa in Bezug auf spezielle Polizeieinheiten (etwa Taucher) auf der Ebene des Gesetzes überhaupt sinnvoll vornehmen ließe. Dasselbe gilt für die Annahme des Revisionsgerichts, angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fallkonstellationen, in denen den Interessen des Polizeivollzugsbediensteten der Vorrang einzuräumen sei, könne vom Gesetzgeber eine detailliertere Regelung nicht verlangt werden.

38

c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich mittelbar gegen § 9 Abs. 2 bis 4 BbgPolG und die VV Kennzeichnungspflicht wendet, da sie keinen gesonderten Vortrag zur mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde enthält.

39

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

40

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.