BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 02.11.2022, AZ 6 StR 311/22, ECLI:DE:BGH:2022:021122B6STR311.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), 9. März 2022, Az: 13 KLs 18/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. März 2022
a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit im Fall III.3.c der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.500 Euro angeordnet worden ist;
b) dahin geändert, dass gegen den Angeklagten für die Fälle III.1., III.2. und III.3.a der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 152.700 Euro angeordnet ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hält die Einziehungsanordnung revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB in Höhe von 11.500 EUR betreffend den Fall III.3.c der Urteilsgründe (UA S. 69) stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht bleibt einen Beweis für die Annahme schuldig, der Angeklagte habe für den Verkauf von 500 Gramm Methamphetamin an den gesondert verfolgten K. etwas erlangt (UA S. 12). Indem es sich hierfür auf die Encro-Chat-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und – S. sowie auf die Bekundungen der Zeugin P. gestützt hat, wird damit nur belegt, dass ein Kaufpreis in Höhe von 11.500 EUR vereinbart worden ist, nicht aber, dass es auch zu einer entsprechenden Zahlung seitens K. s gekommen ist (UA S. 51-53). Die Entscheidung ist insoweit aufzuheben. Da es möglich erscheint, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Strafkammer ist zudem – wie sie selbst erkannt hat – bei der Berechnung des Wertes des vom Angeklagten Erlangten ein Versehen unterlaufen. Dieser hat ausweislich der Urteilsfeststellungen im Fall III.3.a der Urteilsgründe lediglich einen Erlös von 18.700 EUR statt von 19.000 EUR erzielt, während ihm für eine Tathandlung im Fall III.3.c der Erhalt des vereinbarten Kaufpreises über 28.500 EUR nicht nachgewiesen werden konnte. Insgesamt ist daher für die Fälle III.1 (24.000 EUR), III.2 (50.000 EUR + 60.000 EUR) und III.3.a (18.700 EUR) in Höhe von 152.700 EUR die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen und der Rechtsfolgenausspruch insofern abzuändern. Der Senat kann dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. Senat, Urteil vom 10. August 2022 – 6 StR 519/21, juris Rdnr. 36).“
3
Dem schließt sich der Senat an.
- Sander
- Feilcke
- Tiemann
- von Schmettau
- Arnoldi