Beschluss des BGH 4. Strafsenat vom 27.10.2022, AZ 4 StR 200/21

BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 27.10.2022, AZ 4 StR 200/21, ECLI:DE:BGH:2022:271022B4STR200.21.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 9. März 2022, Az: 4 StR 200/21, Beschluss
vorgehend LG Heilbronn, 4. Januar 2021, Az: 1 Ks 27 Js 14881/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionskläger     A.     und      B.   sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der (tateinheitliche) Schuldspruch wegen versuchten Mordes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind tragfähig.

Denn bei einem durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsdelikt setzt der Tatentschluss in Bezug auf die hypothetische Kausalität in kognitiver Hinsicht lediglich voraus, dass der Täter den Eintritt eines Rettungserfolgs für möglich hält (vgl. Anfragebeschluss des Senats vom 9. März 2022). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 27. September 2022 (5 ARs 34/22) mitgeteilt, dass er der Rechtsauffassung des anfragenden Senats beitritt und an entgegenstehender eigener Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 20/16, BGHSt 62, 223) nicht festhält.

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