BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 25.10.2022, AZ 1 C 26/22, 1 C 26/22 (1 C 53/20), ECLI:DE:BVerwG:2022:251022B1C26.22.0
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 14. August 2020, Az: 2 K 232/20.A, Gerichtsbescheid
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
1
Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. August 2020 mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 haben die Kläger in die Revisionsrücknahme eingewilligt. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.