BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.10.2022, AZ 2 BvQ 80/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221021.2bvq008022
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 – 2 BvQ 10/22 -, Rn. 2) und ihre Erhebung keinen Missbrauch darstellte.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.