BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 20.10.2022, AZ 1 BvR 1069/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221020.1bvr106922
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 17. März 2022, Az: III ZR 79/2, Urteil
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Juni 2021, Az: 2 U 13/21, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 24. Februar 2021, Az: 4 O 146/20, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.