Beschluss des BSG 12. Senat vom 18.10.2022, AZ B 12 KR 25/22 B

BSG 12. Senat, Beschluss vom 18.10.2022, AZ B 12 KR 25/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:181022BB12KR2522B0

Verfahrensgang

vorgehend SG Ulm, 15. Oktober 2020, Az: S 13 KR 3401/19
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. Juni 2022, Az: L 5 KR 3823/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinen Prozessbevollmächtigten am 4.7.2022 zugestellten Urteil des LSG vom 29.6.2022 mit einem am 8.7.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.10.2022 verlängert worden
(§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 5.10.2022 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 5.10.2022 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist
(§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Heinz                                   U. Waßer                                 Beck