Beschluss des BPatG München 29. Senat vom 17.10.2022, AZ 29 W (pat) 514/19

BPatG München 29. Senat, Beschluss vom 17.10.2022, AZ 29 W (pat) 514/19, ECLI:DE:BPatG:2022:171022B29Wpat514.19.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 023 240.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

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Das Wortzeichen

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Crazypatterns

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ist am 14. September 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für folgende Waren und Dienstleistungen:

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Klasse 09: Bild-, Ton-, Bildton- und sonstige Datenträger aller Art [soweit in Klasse 09 enthalten], insbesondere Video-Kassetten, Schallplatten, Musikkassetten, CDs, Bildplatten, optische Platten, DVDs, CD-ROMs, CDIs, Disketten, insbesondere als elektronische Verlagserzeugnisse, insbesondere zur Hobbyausübung und zu Lehr- und Unterrichtszwecken; Software, insbesondere zur Hobbyausübung und zu Lehr- und Unterrichtszwecken, insbesondere Apps [Anwendungssoftware], insbesondere mobile Apps, insbesondere herunterladbare Vorlagen für die Gestaltung und das Nacharbeiten von Handarbeiten; elektronische Bücher, insbesondere für die Gestaltung und das Nacharbeiten von Handarbeiten; in elektronischer Form im Internet bereitgestellte Lehr- und Lerndateien [herunterladbar]; in Datennetzen bereitgestellte Computerprogramme/-software [herunterladbar]; Computer-Programme und Computer-Software;

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Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Papierwaren; Taschen, Beutel und Waren für VerpaVerpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe [Karton]; Druckerei- und Verlagserzeugnisse aller Art, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Bücher, insbesondere für die Gestaltung und das Nacharbeiten von Handarbeiten; Ringbücher; Hefte; Ordner; Zeitschriften; Zeitungen; Kalender; Plakate; Transparente; bedruckte Folien und Bögen als Lehr- und Unterrichtsmaterial; Bild-, Kartei-, Land- und Wandkarten, insbesondere für Lehr- und Unterrichtszwecke; Lehr- und Unterrichtsmaterial [ausgenommen Apparate], insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Fotografien, insbesondere Abzüge und Originale; Poster; Schreibwaren; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Kleber [Gluten] für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender [Papier- und Schreibwaren]; Buchbinderartikel; Aufbewahrungsschachteln aus Karton; gedruckte Muster, Muster aus Papier, insbesondere Handarbeitsmuster, zum Beispiel Häkelmuster, Stickmuster, Strickmuster:

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Klasse 23: Garne, insbesondere Garne für Handarbeiten; Fäden, insbesondere Fäden für Handarbeiten; Garne und Fäden aus Wolle;

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Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung, Bücher, Einrichtungsgegenstände, Fäden, Garne, Gewebe, Handarbeitswaren, Nähartikel, Spielwaren; Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften; Verkaufsförderung für Designerarbeiten Dritter mittels der Bereitstellung von Online-Portfolios über eine Website; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen des elektronischen Handels, nämlich Verbraucherberatung mittels Telekommunikationsnetzwerken für Werbe- und Verkaufszwecke;

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Klasse 38: Telekommunikationsdienste mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu einem elektronischen Marktplatz [Portal] in Computernetzwerken;

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Klasse 41: Durchführung von Kursen; Organisation von Kursen mittels Fernunterrichtsmethoden; Unterricht in Handarbeiten; Veranstaltung von Kursen zur Schulung; Erstellen von Übersetzungen, insbesondere von Handarbeitsvorlagen; Publikationsdienstleistungen, insbesondere betreffend Handarbeiten; Bereitstellung von elektronischen Publikationen, insbesondere betreffend Handarbeiten;

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Klasse 42: Designdienstleistungen; Entwurf von Mustern, insbesondere von Handarbeitsvorlagen, zum Beispiel von Strick-, Stick- und Häkelvorlagen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement und E-Business-Portale.

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Mit Beschluss vom 19. November 2018 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise, nämlich mit Ausnahme der Dienstleistungen in Klasse 42 „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement und E-Business-Portale“, zurückgewiesen.

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Zur Begründung ist ausgeführt, dass die um Schutz nachsuchende Marke “Crazypatterns“ aus den einfachen und leicht verständlichen, zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „Crazy“ und „patterns“ sprachüblich zusammengesetzt sei. In der Gesamtheit sei das Anmeldezeichen mit „verrückte/ungewöhnliche Muster“ zu übersetzen, was einen bloßen Sachhinweis darstelle. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die angemeldete Marke daher ohne Weiteres in ihrem vorgenannten Bedeutungsgehalt. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde sie unmittelbar als Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit, die Bestimmung und den Inhalt/Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesehen.

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Die Waren der Klassen 9 und 16 könnten entweder Informationen in elektronischer oder gedruckter Form zu verrückten/ungewöhnlichen Mustern zur Verfügung stellen, solche Muster darstellen und/oder selbst mit verrückten/ungewöhnlichen Mustern ausgestattet sein. Die Waren der Klasse 23 könnten für die Herstellung/Anfertigung von verrückten/ungewöhnlichen Mustern bestimmt und geeignet sein. Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 35 könne ein Sortiment rund um verrückte/ungewöhnliche Muster sein. Ebenso könnten im Rahmen der Klassen 38 und 41 Informationen entweder online, in Form von Veröffentlichungen oder im Rahmen von Kursen zum Thema verrückte/ungewöhnliche Muster zur Verfügung gestellt werden. Dies gelte entsprechend für die Dienstleistungen der Klasse 42, die beispielsweise den Entwurf solcher Muster zum Gegenstand haben oder damit unmittelbar im Zusammenhang stehen könnten.

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An dieser Beurteilung ändere auch die Zusammenschreibung der Einzelbegriffe nichts, da es sich hierbei um ein werbeübliches Gestaltungselement handele.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin, die sinngemäß beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 19. November 2018 aufzuheben.

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Im Amtsverfahren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, bei den angesprochenen Verkehrskreisen handle es sich um Personen, die an Handarbeiten, insbesondere am Häkeln interessiert seien. Den beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne in diesem Zusammenhang kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Übersetzung des englischen Begriffs „patterns“ nicht geläufig und im deutschen Sprachraum auch nicht werblich gebräuchlich sei. Sie hat ferner auf andere Marken mit dem Markenbestandteil „
pattern“ hingewiesen, die in das Markenregister des DPMA, das Register des EUIPO oder das der WIPO eingetragen worden seien.

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Die Beschwerde wurde trotz gegenteiliger Ankündigung nicht begründet.

19

Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 und Erinnerung vom 3. November 2021 wurde die Beschwerdeführervertreterin darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer Inlandsvertretervollmacht für die lettische Beschwerdeführerin erforderlich sei. Um die Beantwortung des Schreibens vom 3. November 2021 wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 gebeten. Am 4. Januar 2022 hat die Rechtspflegerin mit der Beschwerdeführervertreterin telefoniert und um Sachstandsmitteilung gebeten, die zugesagt wurde. Am 19. Januar 2022 hat sodann die Geschäftsstellenverwalterin wiederum telefonisch erinnert und eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Beschwerdeführervertreterin hinterlassen. Unter Bezugnahme auf diese Nachricht hat die Beschwerdeführervertreterin mit Schreiben vom 19. Januar 2022 mitgeteilt, ein Schreiben vom 10. Dezember 2021 habe sie nicht erhalten. Die Beschwerde bleibe aufrechterhalten, die Vollmacht werde nachgereicht. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführervertreterin darauf hingewiesen, dass die Inlandsvertretervollmacht im Original vorzulegen sei. Am 9. März 2022 wurde erneut schriftlich mit Zustellurkunde, niedergelegt im Geschäftsraum am 11. März 2022 bei der Beschwerdeführervertreterin angefragt, was der Einreichung einer Inlandsvertretervollmacht entgegenstehe. Das Schreiben wurde nicht beantwortet.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

21

Die Beschwerde ist gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthaft, aber nicht zulässig, da trotz mehrfacher Aufforderung versäumt wurde, eine erforderliche Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG vorzulegen.

22

Die Bestellung eines Inlandsvertreters ist prozessuale Voraussetzung für die Teilnahme an einem markenrechtlichen Verfahren. Die Nichtbestellung begründet ein Verfahrenshindernis.

23

Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilnimmt, einen Inlandsvertreter, sofern er im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung hat. Für die bloße Einlegung der Beschwerde ist der Inlandsvertreter nicht erforderlich, allerdings dann, wenn sich hieraus ein Verfahren ergibt, weil z. B. dem Antrag nicht ohne Weiteres entsprochen werden kann. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt regelmäßig durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, deren Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Eine Sachentscheidung kann erst ergehen, wenn der Mangel behoben ist. Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters nicht behoben, führt dies in einseitigen Verfahren zur Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (BPatGE 2, 19, 21; BPatGE 17, 11, 13; BPatG, Beschluss vom 04.10.1993, 30 W (pat) 65/92; Beschluss vom 26.01.2012, 30 W (pat) 84/09; Beschluss vom 08.10.2014, 29 W (pat) 542/12 – Pokerzeit; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 96 Rn. 29 +31).

24

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Lettland.

25

Der Senat hat daher mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die Beschwerdeführervertreterin auf das Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 MarkenG hingewiesen. Am 3. November und 10. Dezember 2021 wurde erneut schriftlich, sowie am 4. und 19. Januar 2022 telefonisch an die Einreichung erinnert. Am 4. Januar hat die zuständige Rechtspflegerin mit der zuständigen Rechtsanwältin telefoniert, am 19. Januar hat die Geschäftsstellenverwalterin eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Unter Bezugnahme auf die letztgenannte Nachricht hat die Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 19. Januar 2022 mitgeteilt, dass die Vollmacht nachgereicht werde. Da eine Einreichung der Inlandsvertretervollmacht dennoch ausblieb, wurde diese wiederum mit Schreiben vom 9. März 2022 – zugestellt am 11. März 2022 unter Fristsetzung von 2 Wochen – angemahnt. Eine Inlandsvertretervollmacht wurde bis zum Tag der Entscheidung nicht eingereicht, so dass von einer fehlenden Bestellung eines Inlandsvertreters auszugehen ist und somit ein Verfahrenshindernis vorliegt.

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Der Beschluss kann gem. § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung ergehen.