BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 14.10.2022, AZ 3 B 33/22, 3 B 33/22 (3 B 36/21), ECLI:DE:BVerwG:2022:141022B3B33.22.0
§ 152a VwGO
Verfahrensgang
vorgehend OVG Lüneburg, 29. September 2021, Az: 13 LB 31/14, Urteil
vorgehend VG Braunschweig, 8. August 2012, Az: 5 A 52/11, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2022 – BVerwG 3 B 36.21 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 24. August 2022, mit dem er die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2021 zurückgewiesen hat, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2
Die Klägerin macht zur Begründung der Anhörungsrüge im Wesentlichen geltend, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, eine pharmakologische Wirkung des streitgegenständlichen Produkts mit Ginkgo biloba Trockenextrakt (GbE) in einer Dosierung von 100 mg/Tag sei nachgewiesen, obwohl für diese Dosierung eine wissenschaftliche Studie nicht vorliege, und die Menge apothekenexklusiven Ginkgo-Tees, die ein Verbraucher trinken müsse, um eine solche Wirkung zu erreichen, sei nicht mehr angemessen und verzehrüblich, sei nicht nachvollziehbar und übergehe ihren Vortrag zu diesen Fragen. Gleiches gelte, soweit es gestützt auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikoforschung vom 4. Juni 2020 angenommen habe, es bestünden vernünftige Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produkts. Damit zeigt sie nicht auf, dass der beschließende Senat bei seiner Entscheidung erheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sondern wiederholt ihr Vorbringen aus der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 7. Dezember 2021 und 29. Juni 2022. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat, soweit für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO erheblich, der Gliederung der Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2021 folgend in seinem Beschluss vom 24. August 2022 im Einzelnen auseinandergesetzt. Dass der Senat dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als die Klägerin für richtig hält, verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn dem Senat bei der Prüfung, ob das Oberverwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, ein Rechtsfehler unterlaufen sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 – 7 BN 5.08 – NJW 2009, 457 Rn. 2). Sollte er ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt haben, weil er nicht – wie sie es für erforderlich hält – dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Beurteilung von Gesundheitsrisiken und Warnhinweisen vorgelegt hat, würde auch dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 C 22.20 – juris Rn. 4 m. w. N.).
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.