Beschluss des BVerwG 1. Senat vom 13.10.2022, AZ 1 B 40/22

BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 13.10.2022, AZ 1 B 40/22, ECLI:DE:BVerwG:2022:131022B1B40.22.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 2. Februar 2022, Az: 2 LB 184/21, Urteil
vorgehend VG Bremen, 13. Juli 2020, Az: 4 K 2254/18, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Februar 2022 und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Juli 2020 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 250 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Das angegriffene Berufungsurteil und die erstinstanzliche Entscheidung sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 1991 – 1 C 15.89 – RdE 1992, 114, vom 18. April 2017 – 3 C 1.16 – juris Rn. 1 und vom 24. April 2019 – 2 B 49.18 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 58 Rn. 2). Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

3

Die Beklagte hat seine Nichtzulassungsbeschwerde auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels gestützt. Ob die Beschwerde und gegebenenfalls die Revision Erfolg gehabt hätten, wirft insbesondere Fragen zur Auslegung von § 15a AufenthG auf, die sich nicht einfach beantworten lassen. Es wäre eine eingehende Prüfung erforderlich, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar war. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Den Beteiligten fallen damit die Gerichtskosten je zur Hälfte zur Last, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

4

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.