Beschluss des BVerwG 7. Senat vom 12.10.2022, AZ 7 B 5/22

BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 12.10.2022, AZ 7 B 5/22, ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B7B5.22.0

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Oktober 2021, Az: 22 A 20.40001, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich als Eisenbahnverkehrsunternehmen gegen eine Plangenehmigung zur Erneuerung bzw. den barrierefreien Ausbau von Personenbahnsteigen im Bahnhof N. (Landkreis Donau-Ries).

2

Mit Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12. Dezember 2019 wurde der Plan der Beigeladenen für das Vorhaben genehmigt. Gegenstand des Vorhabens ist zum einen die Herstellung eines neuen Personenbahnsteigs an Gleis 4 des Bahnhofs mit einer Länge von 140 m und einer Höhe über Schienenoberkante von 76 cm. Zum anderen soll ein neuer Mittelbahnsteig an Gleis 5 und 7 mit einer Länge von gleichfalls 140 m und einer Höhe von 76 cm über Schienenoberkante hergestellt werden.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

4

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

a) Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:

„Ist ein privatrechtlich organisierter Betreiber von Serviceeinrichtungen, wie die Beigeladene, i. S. d. § 2 Abs. 9 AEG i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 lit. a ERegG in der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Plangenehmigung am 12.12.2019 und vom 15.10.2020 geltenden Fassung vom 14.08.2020 entgegen den Regelungen der Richtlinie 2012/34/EU gem. Art. 1, 3, 13, Anhang I und II Richtlinie 2012/34/EU und entgegen dem Urteil des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2019, Az. C-210/18) als rechtmäßiger Vorhaben- und Schienenbaulastträger für den Umbau von Personenbahnsteigen i. S. d. § 18 AEG und berechtigt, einen Antrag auf Planfeststellung gem. § 18 AEG auf eine wesentliche Änderung von Personenbahnsteigen zu stellen?“

„Entfaltet das Antragserfordernis des § 18 AEG i. V. m. § 73 VwVfG mit oder ohne Berücksichtigung (1) der Zielvorgabe des § 1 Abs. 1 AEG, (2) des subjektiven Übernahmeinteresses gem. § 11 AEG, (3) der Zugangsansprüche der Zugangsberechtigten gem. § 1 Abs. 12, §§ 10 ff. ERegG und (4) der europarechtlichen Vorgaben an den Betrieb von Personenbahnsteigen Art. 1, 3, 13, Anhang I und II Richtlinie 2012/34/EU und des Urteils des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2019, Az. C-210/18) ein drittschützendes subjektives Recht eines Zugangsberechtigten und ernsthaften Übernahmeinteressenten, um gegen eine einem unzuständigen Vorhabenträger erteilte Plangenehmigung Klage zu erheben?“

7

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision.

8

Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 – 6 B 13.13 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 19 und vom 21. Dezember 2018 – 7 BN 3.18 – Buchholz 406.27 § 32 BBergG Nr. 2 Rn. 11). Daran fehlt es hinsichtlich der ersten Frage nach der Berechtigung privatrechtlich organisierter Betreiber, einen Antrag auf eisenbahnrechtliche Planfeststellung nach § 18 AEG zu stellen. Das angefochtene Urteil führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8.09 u. a. – BVerwGE 142, 234 Rn. 258) aus, ein Drittbetroffener – wie vorliegend die Klägerin – könne das Fehlen eines Antrags mangels drittschützender Wirkung des Antragserfordernisses nicht rügen. Erst recht könne die Klägerin daher nicht geltend machen, es habe nur ein Antrag eines unzuständigen Infrastrukturunternehmens vorgelegen.

9

Die zweite Frage ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich oder lässt sich – legte man sie erweiternd aus – jedenfalls ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Die Frage ist darauf gerichtet, ob sich die Befugnis zur Klageerhebung (§ 42 Abs. 2 VwGO) durch einen „Zugangsberechtigten und ernsthaften Übernahmeinteressenten“ (allein) auf eine Verletzung des Antragserfordernisses für eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 18 AEG stützen kann. Dies war für das Urteil nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Klägerin unabhängig von der Beantwortung dieser Frage für zulässig erachtet.

10

Wäre die Frage – mit Blick auf in diese Richtung weisende Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung – dahingehend zu verstehen, ob sich eine Klage eines „Zugangsberechtigten und ernsthaften Übernahmeinteressenten“ mit Aussicht auf Erfolg (allein) auf eine Verletzung des Antragserfordernisses für eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 18 AEG stützen kann, ließe sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

11

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung entschieden, dass das Antragserfordernis den Adressaten einer Genehmigung davor schützt, dass ihm ein ungewolltes Vorhaben „aufgedrängt“ wird. Eine subjektive Rechtsposition Dritter vermittelt das Antragserfordernis hingegen nicht (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8.09 u. a. – BVerwGE 142, 234 Rn. 258). Für die eisenbahnrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 18 AEG gilt Entsprechendes. Ansatzpunkte für eine abweichende Sichtweise ergeben sich aus den von der Klägerin zitierten Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737), der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 S. 32) bzw. aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – C-210/18 [ECLI:EU:C:2019:586], WESTbahn Management GmbH/ÖBB Infrastruktur AG -) nicht. Maßgaben für subjektive Rechtspositionen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung des fachplanungsrechtlichen Antragserfordernisses ergeben, enthalten weder die genannten Bestimmungen noch das zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, die materiell-rechtliche Fragen des (Mindest-)Zugangs von Eisenbahnunternehmen zu Einrichtungen der Eisenbahninfrastruktur zum Gegenstand haben. Insoweit kommt auch ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV nicht in Betracht.

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b) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

„Erfordert die Festlegung der Höhe der Bahnsteigkanten bei umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen gem. § 13 EBO eine die Interessen aller Zugangsberechtigten gem. § 1 Abs. 12, §§ 10 ff. ERegG berücksichtigende und auf ein transparentes und bundesweites Bahnsteighöhenkonzept gestützte Ermessensentscheidung des Vorhaben- und Schienenbaulastträgers oder ist die Höhe der Bahnsteigkante nach den Anforderungen des bestellten Schienenpersonennahverkehrs regelmäßig auf 76 cm festzulegen und hiervon nur ausnahmsweise abzuweichen?“

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens schon anhand des Wortlauts des § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 – EBO – (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), beantworten, wonach bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen die Bahnsteigkanten in der Regel auf eine Höhe von 76 cm über Schienenoberkante gelegt werden sollen. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass im Regelfall die Bahnsteighöhe 76 cm beträgt. Ausnahmen von dieser Regel sind – in atypischen Fällen und orientiert an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls – möglich. Die Erstellung eines bundesweiten „Bahnsteighöhenkonzepts“ ist von Rechts wegen nicht gefordert.

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c) Auch die Fragestellung,

„Bedarf die Verkürzung eines Personenbahnsteigs um mehr als 50 % aufgrund der Regelungen der Richtlinie 2012/34/EU gem. Art. 1, 3, 13, Anhang I und II Richtlinie 2012/34/EU und aufgrund des Urteils des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2019, Az. C-210/18), wonach die Personenbahnsteige Bestandteil des Mindestzugangspakets der Eisenbahninfrastruktur sind, einer Stilllegungsgenehmigung unter dem Gesichtspunkt einer mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität des Personenbahnsteigs oder der Strecke gem. § 11 AEG in der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Plangenehmigung am 12.12.2019 und vom 15.10.2020 geltenden Fassung vom 14.08.2020?“

führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Gegen die Zulassung spricht bereits, dass sich die Frage auf eine frühere Fassung des § 11 AEG bezieht und Rechtsfragen, die die Auslegung außer Kraft getretener Rechtsvorschriften betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben, weil eine für die Zukunft richtungweisende Klärung der Rechtslage nicht mehr erforderlich ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 3 B 37.21 – juris Rn. 20 m. w. N.). So stellt sich die Situation vorliegend dar, weil sich die einschlägige Rechtsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG zur Stilllegungsgenehmigung in der vom 2. September 2016 bis 17. Juni 2021 geltenden Fassung, für den maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), und die seit 18. Juni 2021 geltende Fassung vom 9. Juni 2021 in hier relevanter Weise dahingehend unterscheiden, als sich die Altfassung jedenfalls dem Wortlaut nach (nur) auf die dauernde Einstellung des Betriebs einer Strecke oder Serviceeinrichtung bzw. auf die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke bezogen hat, wohingegen die geltende Fassung ausdrücklich (auch) die dauernde Einstellung des Betriebs eines Personenbahnsteigs erfasst.

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Die der Sache nach von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Verkürzung eines Personenbahnsteigs um mehr als 50 % seiner bestehenden Länge unter dem Gesichtspunkt der mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität einer Strecke einer Stilllegungsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG in der vom 2. September 2016 bis 17. Juni 2021 geltenden Fassung bedarf, ist darüber hinaus keiner Klärung in verallgemeinerungsfähiger Weise zugänglich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG funktional auszulegen und der Blick auf die Aufrechterhaltung der mit dem Erhalt von Eisenbahninfrastruktur verbundenen Verkehrsmöglichkeiten zu richten ist. Eine rein anlagenbezogene Sicht würde die Möglichkeit von Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Anpassung von Betriebsanlagen an neue Verkehrsbedürfnisse erschweren (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 – 3 C 21.16 – Buchholz 442.09 § 11 AEG Nr. 5 Rn. 30 f.). Eine solchermaßen funktionsbezogene Betrachtung verbietet es jedoch, die Frage, ob ein Vorhaben mit einer mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität einer Strecke verbunden ist, allein an einem anlagenbezogenen Kriterium – wie der gegenüber dem Bestand um mehr als 50 % verkürzten Länge eines Personenbahnsteigs – festzumachen. Aus den genannten Bestimmungen oder dem zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – C-210/18, WESTbahn Management GmbH/ÖBB Infrastruktur AG -) ergeben sich keine gegenläufigen Anhaltspunkte.

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d) Soweit sich die Klägerin unter Behauptung von Rechtsmängeln der angefochtenen Plangenehmigung – namentlich hinsichtlich der Vorhabenträgerschaft, Verfahrensfehlern sowie der Verletzung des Abwägungsgebots nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG – (auch) im Stil eines bereits zugelassenen bzw. zulassungsfreien Rechtsmittels gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils wendet, genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon im Ansatz nicht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 BN 1.22 – juris Rn. 15).

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2. Das Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 9. Mai 2022 – 7 B 14.21 – juris Rn. 6).

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Daran fehlt es hier. Ein Widerspruch zwischen einem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs tragenden Rechtssatz und einem tragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Klägerin nicht zu bezeichnen. Zum Maßstab der gerichtlichen Überprüfung einer UVP-Vorprüfung führt der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 – BVerwGE 141, 282 Rn. 29 und vom 24. Mai 2018 – 4 C 4.17 – BVerwGE 162, 114 Rn. 18) – in der von der Klägerin zitierten Passage aus, diese beschränke sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG 2017 auf eine Plausibilitätskontrolle. Weiter legt er dar, zur ausreichenden Dokumentation (vgl. § 7 Abs. 7 UVPG 2017) müsse die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen, die erforderlich seien, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den Anforderungen der UVP-Richtlinie entsprechende Vorprüfung gestützt sei. Dem werde entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt seien (UA S. 15 f.). Diese Ausführungen stehen mit den von der Klägerin zitierten Passagen aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2016 – 3 C 2.15 – BVerwGE 155, 218 Rn. 32 m. w. N. und vom 24. Mai 2018 – 4 C 4.17 – BVerwGE 162, 114 Rn. 18 m. w. N.) in Einklang.

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3. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Ein Verstoß des Verwaltungsgerichtshofs gegen die gerichtliche Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht ersichtlich.

21

Soweit die Klägerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen aufzuklären, ob und wie die Beklagte die UVP-Vorprüfung öffentlich bekannt gemacht habe, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, ob und inwieweit die Klägerin vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Zugleich werden keinerlei Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, dass sich dem Gericht diesbezügliche Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

22

In Bezug auf die von der Klägerin vermisste Beweisaufnahme zu der Frage, ob ausschließlich 76 cm hohe Bahnsteige erforderlich sind, um die Anforderungen des § 2 Abs. 3 EBO zu erfüllen, fehlt es auf der maßgeblichen Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts der Vorinstanz an der Aufklärungsbedürftigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass ausschließlich 76 cm hohe Bahnsteige den Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO genügten, während andere Bahnsteighöhen unter dem Aspekt der Barrierefreiheit schlechthin unzulässig seien. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof befunden, das plangenehmigte Vorhaben sei grundsätzlich geeignet, die Barrierefreiheit der zu ändernden Bahnanlagen deutlich zu verbessern. Hierfür hat er Bezug genommen auf die Begründung der Plangenehmigung, wonach durch die Schaffung einer bundesweit möglichst einheitlichen Bahnsteighöhe i. V. m. entsprechend angepasstem Fahrzeugeinsatz eine nachhaltige Barrierefreiheit erreicht werden solle.

23

Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte eine Beweisaufnahme zu der Frage durchführen müssen, ob die Fahrzeuge der Klägerin unter rechtmäßigen Betriebsbedingungen an Bahnsteigen mit einer Höhe von 76 cm ein barrierefreies und sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen, führt ebenfalls nicht auf einen Aufklärungsmangel. Auch insoweit hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Tatsachengericht keinen Beweisantrag gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen nicht in Abrede gestellt, dass der barrierefreie Ein- und Ausstieg der Fahrgäste und die problemlose Bedienung aller Türen bei dem bisher von der Klägerin eingesetzten Zugmaterial nur oder in erster Linie bei einer Bahnsteighöhe von 55 cm oder niedriger gewährleistet sei. Dessen ungeachtet hält er es jedoch für abwägungsfehlerfrei, wenn sich die vorliegend festgelegte Bahnsteighöhe vorrangig an den Erfordernissen des für den Freistaat Bayern bestellten Schienenpersonennahverkehrs orientiert und dem gesetzlichen Regelfall des § 13 Abs. 1 Satz 1 EBO entspricht (UA S. 28).

24

Auch hinsichtlich der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Verkehre der Klägerin Beweis erheben müssen, ist ein Aufklärungsmangel nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Klägerin diesbezügliche Beweisanträge lediglich angekündigt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht aber nicht gestellt hat, bedurfte es auf der maßgeblichen Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Feststellungen zu den von der Klägerin (erst) im gerichtlichen Verfahren dargelegten Verkehren, namentlich der Regeltrassenanmeldung zum Netzfahrplan 2020/2021. Das Urteil stellt insoweit maßgeblich darauf ab, dass weder anhand des Vortrags der Klägerin noch sonst ersichtlich sei, dass diese Anmeldung der Planfeststellungsbehörde bereits vor dem Genehmigungserlass am 12. Dezember 2019 als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätte (UA S. 27).

25

Soweit die Klägerin einen Aufklärungsmangel darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen in der angefochtenen Plangenehmigung, die Klägerin könne entweder mit kürzeren Zügen verkehren oder geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um den Bahnhof N. weiter nutzen zu können, als sachlich und rechtlich tragfähig angesehen habe, kommt ein Verfahrensfehler nur hinsichtlich der Bejahung der Richtigkeit in tatsächlicher Hinsicht in Betracht. Insoweit vermag die Klägerin jedoch wiederum nicht darzulegen, dass sie bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der vermissten weiteren Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte oder sich dem Gericht diesbezügliche Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Demgegenüber stellt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass sich auch aus dem Vortrag der Klägerin keine sachliche Fehlerhaftigkeit der in der Plangenehmigung enthaltenen Erwägungen ergebe (UA S. 28). Dass die Klägerin die angesprochenen Maßnahmen für untunlich hält, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz und trägt die Verfahrensrüge nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.