BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 29.09.2022, AZ 1 WB 30/21, ECLI:DE:BVerwG:2022:290922B1WB30.21.0
Tenor
Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, die Beschwerde des Antragstellers vom 25. Januar 2021 hinsichtlich des Verhaltens des Personalführers, des Aktenvermerks über das Personalentwicklungsgespräch vom 21. Januar 2021 und der Mitteilung seiner Förderperspektive für einen Kompaniechefdienstposten zu verbescheiden und die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft eine Versetzungsangelegenheit.
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Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2046. Zuletzt wurde er am 13. März 2018 zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er wird seit Dezember 2017 beim … (…) verwendet.
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Mit Verfügung Nr. 2000338300 vom 8. Juli 2020 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller zum 1. April 2021 unter vorangehender Kommandierung vom 22. März 2021 bis 31. März 2021 auf einen Dienstposten als Kompanieeinsatzoffizier bei … Diese Versetzung entsprach einer ursprünglich einvernehmlichen Planung, den Antragsteller über eine vorherige Verwendung als Kompanieeinsatzoffizier zum Kompaniechef zu fördern.
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In einem telefonischen Personalentwicklungsgespräch teilte der Personalführer des Antragstellers (Hauptmann …) diesem mit, dass zwar an der verfügten Versetzung nach … festgehalten werde, der Antragsteller jedoch aufgrund seines aktuellen Leistungsbilds keine Aussicht habe, in den Jahren 2022 oder 2023 als Kompaniechef verwendet zu werden. Wegen aller weiteren Einzelheiten der in dem Personalgespräch erörterten Planungen der Personalführung und Vorstellungen des Antragstellers wird auf den Gesprächsvermerk vom 21. Januar 2021 und die hierzu vom Antragsteller erstellte Anlage verwiesen.
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Mit einem am 25. Januar 2021 eingegangenen Schreiben erhob der Antragsteller Beschwerde gegen seine Versetzung zur … sowie gegen das Verhalten von Hauptmann … mit dem Ziel, die Versetzung zu stornieren oder ihn anschließend als Kompaniechef in dem Verband einzusetzen. Die Verwendung als Kompanieeinsatzoffizier sei mit der anschließenden Kompaniechefverwendung begründet worden. Bestehe auf letztere keine Aussicht, so sei auch die Begründung für die vorhergehende Verwendung als Kompanieeinsatzoffizier weggefallen. Die Tatsache, dass er nach seinem Leistungsbild nicht als Kompaniechef in Betracht komme, könne er nicht nachvollziehen; eine solche gravierende Lageänderung hätte ihm sofort kommuniziert werden müssen. Unter den gegebenen Umständen halte er es für sinnvoller, im … zu verbleiben, wofür er durch seine Vorverwendungen prädestiniert sei. Des Weiteren wende er sich gegen den sehr unsensiblen Umgang mit der Ressource Personal. Hierzu rügt der Antragsteller im Einzelnen das Verhalten und die Erklärungen seines Personalführers in dem Personalentwicklungsgespräch.
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Am 10. Februar 2021 hob das Bundesamt für das Personalmanagement die angefochtene Versetzungsverfügung auf.
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Mit Bescheid vom 12. April 2021 stellte das Bundesministerium der Verteidigung das Beschwerdeverfahren ein und entschied, dass dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht zu erstatten seien. Ungeachtet von Bedenken gegen die fristgerechte Einlegung der Beschwerde sei diese jedenfalls unbegründet gewesen. Der Dienstposten bei der … sei frei und der Antragsteller hierfür geeignet gewesen. Die Versetzung sei ursprünglich einverständlich und damit auch insgesamt rechtmäßig erfolgt. Erforderliche Anhörungen hätten noch nachgeholt werden können. Die dem Antragsteller erwachsenen Aufwendungen seien nicht zu erstatten. Zwar habe er die gewünschte Aufhebung erhalten und sei seiner Beschwerde abgeholfen worden. Nach dem bisherigen Sachstand wäre die Beschwerde jedoch erfolglos geblieben, weil die Versetzungsverfügung rechtmäßig gewesen sei.
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Mit Schreiben vom 30. April 2021 hat der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2021 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Die Beschwerde sei unvollständig bearbeitet worden, weil das von ihm gerügte Verhalten des Hauptmann … im Rahmen des Personalentwicklungsgesprächs nicht thematisiert worden sei. Gleiches gelte für die Auswahl zum Kompaniechef. Auch habe er sich gegen die seiner Auffassung nach verspätete Mitteilung dieser Entscheidung beschwert. Die Beschwerde habe er fristgerecht eingelegt. Sie sei auch begründet. Insbesondere wäre ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 44 VwVfG zu prüfen gewesen. Die Anhörungen seien jedenfalls tatsächlich nicht nachgeholt worden. Außerdem habe sich wegen des Wegfalls seines Einverständnisses mit der Versetzung und mit der Mitteilung, dass er kein Kompaniechef werden könne, die Sachlage geändert. Er wende sich ferner dagegen, dass aus der Entscheidung nicht hervorgehe, ob den Beanstandungen im Rahmen der Dienstaufsicht nachgegangen worden sei.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Die Verfahrenseinstellung und die ablehnende Kostenentscheidung seien rechtmäßig. Die Beschwerde sei nicht zulässig und begründet gewesen; eine Stattgabe mit positiver Kostenentscheidung habe deshalb nicht erfolgen müssen. Ungeachtet von Zulässigkeitsbedenken wäre die Beschwerde jedenfalls in der Sache erfolglos geblieben. Die Versetzung zur … sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen rechtmäßig. Die Anhörung der zuständigen Personalvertretung hätte gegebenenfalls nachgeholt werden können; wegen des zuvor bestehenden Einverständnisses des Antragstellers mit der Versetzung wäre von dieser keine abweichende Stellungnahme zu erwarten gewesen. Im Übrigen habe das Bundesamt für das Personalmanagement frühzeitig am 1. Februar 2021 die Absicht bekundet, die Versetzungsverfügung aufzuheben, was dem Antragsteller am 15. Februar 2021 mitgeteilt worden sei. Auch die Nichtauswahl zum Kompaniechef für die im Jahr 2022 zu vergebenden fünf Dienstposten als Einheitsführer sei nicht zu beanstanden. In einem aktuellen Kandidatenfeld von 17 grundsätzlich geeigneten Offizieren habe sich der Antragsteller aufgrund seiner Leistung lediglich auf Platz 15 befunden. Maßgeblich sei insoweit die Sachlage zum Zeitpunkt der Auswahlkonferenz am 18. November 2020. Keinen Erfolg hätte auch die Beschwerde gegen Hauptmann … gehabt. Dessen Verhalten sei ohne Einfluss auf die rechtmäßig getroffenen Entscheidungen gewesen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf dienstaufsichtliche Feststellungen, deren Ergebnisse ohnehin keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich wären. Im Ergebnis hätten daher die Voraussetzungen für eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorgelegen. Einen Anspruch auf Kostenerstattung habe der Antragsteller nicht. Er habe zwar sein Ziel der Aufhebung erreicht. Selbst wenn dies auf der Grundlage seiner Beschwerde bei unveränderter Sachlage geschehen wäre, so hätte das Bundesamt für das Personalmanagement dennoch nicht seine Rechtsauffassung geändert, weil die Aufhebung unter Berücksichtigung von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen geschehen sei. Der Dienstposten eines Kompanieeinsatzoffiziers habe aufgrund der Aufhebung zweckmäßigerweise für einen anderen Offizier verwendet werden können, der Aussicht habe, Kompaniechef zu werden.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen den gesamten Inhalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. April 2021 richtet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Das Bundesministerium der Verteidigung hat das Beschwerdeverfahren in Nr. 1 seiner Entscheidung vom 12. April 2021, soweit es die Versetzung des Antragstellers betrifft, zu Recht eingestellt. Insoweit war der Antrag zurückzuweisen.
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Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die angefochtene Verfügung Nr. 2000338300 vom 8. Juli 2020, mit der der Antragsteller zum 1. April 2021 auf einen Dienstposten als Kompanieeinsatzoffizier bei … versetzt wurde, unter dem 10. Februar 2021 wieder aufgehoben. Zutreffende Form, um ein Wehrbeschwerdeverfahren zu beenden, das mit der Aufhebung der angefochtenen Versetzungsverfügung durch die Ausgangsbehörde gegenstandslos geworden ist, ist die Einstellung des Verfahrens. Hierfür ist eine verfahrensbeendende Erklärung des Beschwerdeführers nicht nötig; ausreichend ist vielmehr der objektiv gegebene Sachverhalt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und damit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 WB 22.17 – Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 6 Rn. 23 f.).
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet, soweit der Antragsteller eine ordnungsgemäße Bescheidung seiner Beschwerde vom 25. Januar 2021 hinsichtlich des Verhaltens des Personalführers, des Aktenvermerks über das Personalentwicklungsgespräch vom 21. Januar 2021 und der Mitteilung seiner Förderperspektive für einen Kompaniechefdienstposten begehrt.
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Bei allen genannten Punkten handelt es sich nicht um selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Weder die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch einen Sachbearbeiter oder den Personalführer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 – 1 WB 23.20 – Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 111 Rn. 21 m. w. N.) noch der Vermerk über ein Personalentwicklungsgespräch bilden einen zulässigen Antragsgegenstand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 WB 43.22 – Rn. 13 ff.). Das gilt auch für die vom Bundesministerium der Verteidigung übermittelte tabellarische Übersicht und Reihung eines „Vergleichsfelds Stabsoffizierförderung“. Es handelt sich insoweit nicht um die Entscheidung einer – in dieser Form nicht existenten – Auswahlkonferenz Kompaniechef, vergleichbar etwa der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz (vgl. zu dieser BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 – 1 WB 61.13 – Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff.), sondern um eine in anderem Zusammenhang erstellte, bloß vorbereitende Unterlage der Personalführung, die deshalb ebenfalls keine anfechtbare dienstliche Maßnahme darstellt.
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Gerade weil es sich nicht um anfechtbare dienstliche Maßnahmen handelt, kommt jedoch einer ordnungsgemäßen Bescheidung dieser Gesichtspunkte im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren besondere Bedeutung zu. Für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren gilt nicht die „Verengung“ auf dienstliche Maßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 1 WB 40.18 – juris Rn. 11); vielmehr kann sich der Beschwerdeführer gegen jede (von ihm so empfundene) unrichtige Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen und gegen jedes pflichtwidrige Verhalten von Kameraden wenden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die Beschwerdeentscheidung vom 12. April 2021 hätte sich deshalb – neben der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Versetzung – auch zu den Vorwürfen des Antragstellers gegen seinen Personalführer und zu den Einwänden gegen die Art und Weise der Durchführung und Protokollierung des Personalentwicklungsgesprächs verhalten müssen. Das gleiche gilt für die vom Antragsteller angemahnte Begründung, warum er für eine Kompaniechef-Verwendung aus Sicht der Personalführung nicht in Betracht kommt; dabei geht es nicht nur um das Förderjahr 2022, auf das sich das vorgelegte „Vergleichsfeld Stabsoffizierförderung“ bezieht, sondern ggf. auch um das Förderjahr 2023.
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Auf all dies wurde in dem Beschwerdebescheid vom 12. April 2021 mit keinem Wort eingegangen. Das Bundesministerium der Verteidigung war deshalb zu verpflichten, dies nachzuholen.
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3. Das Bundesministerium der Verteidigung war schließlich zu verpflichten, die Kostenentscheidung in dem Beschwerdebescheid neu zu fassen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die eben unter 2. genannten und bisher nicht beschiedenen Punkte.
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Zu ändern ist aber auch die Kostenentscheidung, soweit es um den die Versetzungsverfügung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens geht; insoweit hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind.
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Soweit einer Beschwerde stattgegeben wird, ist gemäß § 13 Abs. 4 WBO auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu entscheiden. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 WBO, wonach in einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung unzulässige und unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern sind, ist ersichtlich, dass die Kategorie der Stattgabe nicht nur die Fälle rechtswidriger („unzulässiger“) Befehle oder Maßnahmen, sondern auch die Fälle einer unzweckmäßigen („unsachgemäßen“) Ermessensausübung umfasst (so auch Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl. 2020, § 13 Rn. 14). Die Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung entsprechen damit der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Auch dort bemisst sich der Erfolg eines Widerspruchs allein nach dem Begehren des Widerspruchsführers; unerheblich ist, ob dem Widerspruch aus Rechtsgründen oder wegen Unzweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung stattgegeben wird (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 80 Rn. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 73 Rn. 17).
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Danach liegt hier materiell ein Fall der Stattgabe vor, weil der Antragsteller sein Ziel, dass die Versetzung als Kompanieeinsatzoffizier … aufgehoben wird, wenn für ihn eine anschließende Verwendung als Kompaniechef nicht in Betracht kommt, in vollem Umfang erreicht hat. Dabei kommt es nach dem Gesagten nicht darauf an, ob die Aufhebung der Versetzungsverfügung aus Rechtsgründen oder – wie das Bundesministerium der Verteidigung geltend macht – allein aus militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgte. Darüber hinaus hat sich das Beschwerdevorbringen erkennbar in der Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement niedergeschlagen, die Versetzungsverfügung vom 8. Juli 2020 wieder aufzuheben. Denn der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass die Versetzung auf den Kompanieeinsatzoffiziers-Dienstposten nur in Verbindung mit einer anschließenden entsprechenden Kompaniechef-Verwendung militärisch und personalpolitisch sinnvoll sei. Genau dies spiegelt sich in dem Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung wieder, der Dienstposten des Kompanieeinsatzoffiziers habe aufgrund der Aufhebung zweckmäßigerweise für einen anderen Offizier verwendet werden können, der Aussicht habe, Kompaniechef zu werden.
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Lag mithin materiell die Konstellation einer Stattgabe vor, so hatte das Bundesministerium der Verteidigung zugleich mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens eine Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers zu treffen (§ 13 Abs. 4, § 16a Abs. 2 WBO). Dabei ist es unerheblich, dass die Aufhebung der Versetzungsverfügung nicht durch die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle, sondern durch das Bundesamt für das Personalmanagement als Ausgangsbehörde erfolgte. Das Wehrbeschwerderecht kennt keine dem § 72 VwGO entsprechende Vorschrift, wonach die Ausgangsbehörde, wenn sie den Widerspruch für begründet hält, nicht nur ihm abzuhelfen, sondern auch über die Kosten zu entscheiden hat. Es ist deshalb Aufgabe der für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Stelle – hier: des Bundesministeriums der Verteidigung – die kostenrechtlichen Konsequenzen auszusprechen, wenn die Ausgangsbehörde während eines laufenden Beschwerdeverfahrens für Abhilfe sorgt.
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3. Die Kostenentscheidung für das vorliegende gerichtliche Antragsverfahren beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO sowie § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.