Beschluss des BGH 6. Zivilsenat vom 29.09.2022, AZ VI ZB 62/22

BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 29.09.2022, AZ VI ZB 62/22, ECLI:DE:BGH:2022:290922BVIZB62.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 22. Juli 2022, Az: 10 O 165/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde (Eingabe wegen Formfehler) wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verfügung des Landgerichts Lübeck vom 17. August 2022 – 10 O 165/22 – wendet, ist die genannte Verfügung nicht mit einem gesonderten Rechtsmittel anfechtbar. Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Überprüfung einer Entscheidung außerhalb eines statthaften Rechtsmittels befugt. Er darf nur in den Fällen tätig werden, die das Gesetz ausdrücklich seiner Zuständigkeit unterworfen hat. Als Organ der Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof auch nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen oder sonst zu einer Angelegenheit eine Stellungnahme abzugeben.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verurteilung zur Unterlassung (Abhilfebeschluss der 10. Zivilkammer (Einzelrichterin) vom 22. Juli 2022 – 10 O 165/22) wendet, ist eine Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch könnte diese vom Landgericht in einem erstinstanzlichen Verfahren zugelassen werden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Zudem wäre eine Rechtsbeschwerde bereits wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02 – BGHZ 154,102). Wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses und dem Schreiben des Landgerichts Lübeck vom 15. August 2022 ergibt, ist gegen diesen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, welche innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Landgericht Lübeck oder Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt einzulegen gewesen wäre. Da die Zustellung des Beschlusses vom 22. Juli 2022 am 30. Juli 2022 erfolgte, ist diese Frist abgelaufen.

Zudem ist die Rechtsbeschwerde auch unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

  • Seiters
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