Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 27.09.2022, AZ VIII ZR 16/21

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 27.09.2022, AZ VIII ZR 16/21, ECLI:DE:BGH:2022:270922BVIIIZR16.21.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Nürnberg, 18. Dezember 2020, Az: 4 U 3620/19
vorgehend LG Regensburg, 3. September 2019, Az: 82 O 772/15 (15)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das gilt sowohl unter den von der Nichtzulassungsbeschwerde vornehmlich geltend gemachten kaufrechtlichen Gesichtspunkten als auch für eine etwaige Haftung der Beklagten beim Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 1 HaftPflG geltend macht. Dies hat auf Anfrage auch der für Wasserrechtssachen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mitgeteilt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 316.985,75 €.

  • Dr. Fetzer
  • Dr. Bünger
  • Kosziol
  • Dr. Matussek
  • Dr. Reichelt