Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 27.09.2022, AZ 5 StR 223/22

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 27.09.2022, AZ 5 StR 223/22, ECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR223.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 7. Februar 2022, Az: 534 KLs 24/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend:

1. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Landgericht habe ihren Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens betreffend die Nebenklägerin rechtsfehlerhaft abgelehnt, genügen die Rügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind somit unzulässig.

Die Beschwerdeführer haben das Sachverständigengutachten „zum Beweis der Tatsache“ beantragt, dass eine Erinnerungslücke der Nebenklägerin „den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Aussagepsychologie widerspricht“.

Damit liegt aber kein Beweisantrag im Rechtssinn vor, weil in dem Antrag keine bestimmte Beweistatsache behauptet (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), sondern lediglich das Beweisziel mitgeteilt wird. Zudem haben es die Beschwerdeführer verabsäumt, bei der Begründung der Rüge den Inhalt der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen der Nebenklägerin mitzuteilen. Dass sie an anderer Stelle vorgetragen worden sind, genügt jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – die Unterlagen bei der betreffenden Rüge nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19 Rn. 7 f., NStZ 2021, 178, 179; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 39).

Eine hierzu von einem der Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist aus denselben Gründen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2020 – 1 StR 287/20 Rn. 14).

2. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Gericht habe eine im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO als erwiesen angesehene Tatsache (keine verschmierte Schminke und keine Rötungen im Gesicht der Nebenklägerin) im Urteil rechtsfehlerhaft behandelt, bleiben die Verfahrensrügen ohne Erfolg. Ein Widerspruch zu den Urteilsgründen liegt nicht vor. Ob die – von den Beschwerdeführern vermisste – ausdrückliche Erörterung der Tatsache nach der im Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage veranlasst war, hing maßgeblich von der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ab. Deren Inhalt ist dem Senat jedoch wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 – 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185).

  • Cirener
  • Gericke
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen