BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 27.09.2022, AZ 5 ARs 31/22, ECLI:DE:BGH:2022:270922B5ARS31.22.0
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 1 VAs 10/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
- Cirener
- Gericke
- Köhler
- Resch
- von Häfen