Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 27.09.2022, AZ 5 ARs 30/22

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 27.09.2022, AZ 5 ARs 30/22, ECLI:DE:BGH:2022:270922B5ARS30.22.0

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 1 VAs 9/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

  • Cirener
  • Gericke
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen