Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 21.09.2022, AZ 6 StR 270/22

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 21.09.2022, AZ 6 StR 270/22, ECLI:DE:BGH:2022:210922B6STR270.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Neubrandenburg, 3. Februar 2022, Az: 23 KLs 21/20 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Senat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen und den in der Beweiswürdigung mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen zum Gesundheitszustand des Angeklagten – ausschließen, dass dem Landgericht bei der Strafzumessung die Erkrankung des Angeklagten aus dem Blick geraten ist.

  • Sander
  • Feilcke
  • Wenske
  • Fritsche
  • von Schmettau