BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 20.09.2022, AZ 7 B 4/22, ECLI:DE:BVerwG:2022:200922B7B4.22.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 2. November 2021, Az: 1 LC 107/19, Urteil
vorgehend VG Bremen, 7. Februar 2019, Az: 5 K 2621/15, Urteil
Tenor
Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. November 2021 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden können keinen Erfolg haben.
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1. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus den Beschwerdevorbringen nicht.
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a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Berufungen zu Unrecht wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Die Rügen greifen nicht durch. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt zwar vor. Das angefochtene Urteil kann darauf aber nicht beruhen.
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Im Allgemeinen begründet die Beschwer eines Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung sein Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz und kann allenfalls bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 6 B 3.14 – MMR 2014, 780 Rn. 15). Eine solche besondere Sachlage hat das Berufungsgericht hier deshalb angenommen, weil infolge eines Funktionsloswerdens des Planfeststellungsbeschlusses die Durchführung des Berufungsverfahrens für die Beschwerdeführerinnen ohne praktischen Nutzen und damit unnötig sei. Das überzeugt nicht. Die Frage der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betrifft die Begründetheit der im Berufungsverfahren geänderten Klage und somit nicht nur die Begründetheit der Berufung des Klägers, sondern – gleichsam mit negativem Vorzeichen – auch (erst) die Begründetheit der Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen das teilweise zu ihren Lasten ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts. Auch für den Erfolg ihrer Berufungen ist das geänderte Klagebegehren maßgeblich. Der Kläger hat zuletzt – mit Blick auf ein etwaiges Funktionsloswerden – mit seinem Hauptantrag die Feststellung beantragt, der Planfeststellungsbeschluss sei unwirksam geworden, hilfsweise dessen Aufhebung und äußerst hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie die Erklärung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihren Berufungen in erster Linie das Ziel einer Änderung des erstinstanzlichen Urteils und vollständigen Klageabweisung verfolgt, hilfsweise eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil weniger weitreichende Begründung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erstrebt. In der Verfolgung dieser Ziele lag für sie der Nutzen des Berufungsverfahrens. Dass das Berufungsgericht letztlich zu der Einschätzung gelangt ist, der Planfeststellungsbeschluss sei funktionslos geworden, die Klage deshalb schon mit dem geänderten Hauptantrag begründet, ist das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung des Klageanspruchs im Berufungsverfahren, lässt aber nicht im Nachhinein das (Rechtsschutz-)Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Durchführung dieses Verfahrens entfallen.
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In der Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerinnen durch Prozessurteil anstelle des gebotenen Sachurteils liegt ein Verfahrensmangel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 – 6 B 53.16 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 14). Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel. Denn auch bei Vermeidung des Mangels wäre ein für die Beschwerdeführerinnen günstigeres Ergebnis ausgeschlossen gewesen. Ihre Berufungen hätten selbst dann keinen Erfolg haben können, sondern nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Begründetheit der geänderten Klage zwingend zurückgewiesen werden müssen.
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b) Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) der Beschwerdeführerinnen.
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Soweit sie rügen, das Berufungsgericht habe ihnen durch Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses die Gelegenheit genommen, ihre Berufungen für erledigt zu erklären, ist damit eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll es ermöglichen, dass der Einzelne als Subjekt des Verfahrens Einfluss auf dessen Verlauf sowie auf die richterliche Entscheidung als dem Ergebnis des Verfahrens nehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 <409>). Der Gehörsgrundsatz bezweckt hingegen nicht, einem Beteiligten die Möglichkeit offen zu halten, einer für ihn ungünstigen Entscheidung durch Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung zu entgehen. Auch unabhängig hiervon ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, den Beteiligten seine Rechtsauffassung vorab mitzuteilen, zumal die endgültige rechtliche und tatsächliche Würdigung der Schlussberatung vorbehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 – 1 BvR 706/85 – BVerfGE 74, 1 <5 f.>; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1994 – 1 B 211.93 – juris Rn. 5).
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Soweit die Beigeladene zu 1 eine unzulässige Überraschungsentscheidung mit der Begründung rügt, das Oberverwaltungsgericht habe vorab nicht darauf hingewiesen, dass es eine Feststellung der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Erwägung ziehe, fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Eine Hinweispflicht des Gerichts setzt voraus, dass es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 4 BN 22.17 – juris Rn. 20 m. w. N.). Derartiges ist dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 nicht zu entnehmen. Sie trägt vielmehr – im Gegenteil – selbst vor, dass der vom Kläger im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag auf eine entsprechende Anregung des Oberverwaltungsgerichts zurückgehe und die Frage einer Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bereits seit dem erstinstanzlichen Verfahren zwischen den Beteiligten streitig gewesen sei.
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c) Ohne Erfolg rügt die Beigeladene zu 1 einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO mit der Begründung, die Überzeugungsbildung des Oberverwaltungsgerichts beruhe auf Denkfehlern. Ein solcher Verfahrensverstoß ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht die Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter anderem mit Finanzierungshindernissen begründet und insoweit darauf verwiesen hat, zum Zweck der Vorhabenverwirklichung ursprünglich gebildete Rücklagen seien zwischenzeitlich aufgelöst worden, ohne dass Rückführungsperspektiven in die betreffenden Sondervermögen vereinbart oder über einen alternativen Finanzierungsweg entschieden worden sei, macht die Beigeladene zu 1 geltend, ein solcher Blick in die Vergangenheit könne denklogisch nicht als Indiz für eine fehlende Finanzierbarkeit herangezogen werden; der Haushaltsgesetzgeber sei nicht gehindert, künftig neue Rücklagen zu bilden oder eine Finanzierung unmittelbar aus dem laufenden Haushalt zu beschließen. Die Rüge greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von einem rechtlichen oder tatsächlichen Hindernis für entsprechende künftige Haushaltsentscheidungen ausgegangen. Vielmehr hat es im Rahmen einer Prognose von Umständen in der Vergangenheit – der Entscheidung für einen bestimmten Finanzierungsweg und dessen späterer Aufgabe – auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer künftigen Entwicklung – der erneuten Bereitstellung von Finanzmitteln – geschlossen. In diesem Zusammenhang hat es eine Reihe weiterer Umstände als Prognosegrundlage herangezogen (Herabsetzung der Ausbauziele für die Offshore-Windenergie, Produktionseinstellung beider ortsansässiger Hersteller von Windkraftanlagen, Standortentscheidung des Unternehmens Siemens für Cuxhaven, Größe des Finanzbedarfs im Verhältnis zum Haushaltsvolumen, Haushaltsbelastung durch die Corona-Pandemie, verfassungsrechtliche Schuldenbremse), die insgesamt gegen die Erwartung sprächen, der Haushaltsgesetzgeber werde künftig Mittel in ausreichendem Umfang bereitstellen. Diese Erwägungen lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 ist die Überzeugungsbildung des Oberverwaltungsgerichts insoweit auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es unter Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz dem Haushaltsgesetzgeber obliegende künftige Priorisierungen vorwegnehmen würde. Schon diese sachliche Prämisse der Rüge ist unrichtig. Der Haushaltsgesetzgeber wird durch die gerichtliche Prognose seines künftigen Verhaltens nicht auf bestimmte (Priorisierungs-)Entscheidungen festgelegt. Soweit ein gegebenenfalls aus Haushaltsmitteln zu deckender Finanzbedarf für die Realisierung eines Vorhabens entfällt, weil ein Gericht die behördliche Vorhabenzulassung aufhebt oder für unwirksam befindet, ist dies Konsequenz der Ausübung der den Gerichten von der Verfassung anvertrauten rechtsprechenden Gewalt. Ein unzulässiger Übergriff in die Zuständigkeit des Haushaltsgesetzgebers liegt hierin ebenso wenig wie in dem vorausgegangenen Erlass der betreffenden Zulassungsentscheidung durch die Exekutive. Im Übrigen läge in einer Verletzung legislativer Zuständigkeiten ein sachlicher Fehler des Urteils und kein Verfahrensmangel bei der Überzeugungsbildung des Gerichts.
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Die Beigeladene zu 1 erachtet es als „logisch fehlerhaft“, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, aus dem erforderlichen, aber zeitlich begrenzten Rückbau einiger Windkraftanlagen folge noch kein Bedarf für den Bau des planfestgestellten Offshore-Terminals, obwohl – so das Beschwerdevorbringen – dieser Bedarf durch verschiedene Studien prognostiziert worden sei. Diese Rüge vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Verfahrensmangel zu bezeichnen und damit sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert darzutun ist, die von ihr in Bezug genommenen Studien und deren Ergebnisse nicht spezifiziert. Abgesehen davon führt das Vorbringen in der Sache nicht auf einen Verstoß gegen Denkgesetze und somit eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes, sondern allenfalls auf einen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist.
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Auch hinsichtlich der weiteren von der Beigeladenen zu 1 beanstandeten Begründungselemente des angefochtenen Urteils greift die Rüge einer denkfehlerhaften Überzeugungsbildung nicht durch. Hinsichtlich einer behaupteten Qualifizierung von Vorbringen der Beigeladenen zu 1 zur Bedeutung von Repowering und Recycling von Offshore-Windkraftanlagen als „vollständig neu“ durch das Berufungsgericht erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen weder ein Verstoß gegen die Logik noch die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Verstoßes. Das Gleiche gilt für eine angebliche Zuordnung von Repowering und Recycling von Offshore-Windkraftanlagen zum „allgemeinen Schwergutumschlag“. Auch soweit die Beigeladene zu 1 den Ausführungen des Berufungsgerichts die Einschätzung entnehmen zu können meint, Rücktransport und Recycling von Offshore-Windkraftanlagen im Falle des Repowering leisteten keinen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien, erschließt sich aus ihrem Vorbringen jedenfalls nicht die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Fehlers in der Überzeugungsbildung. Die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht insoweit zusätzlich („zudem“) darauf abgehoben hat, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der Offshore-Terminal als Hafen für die Entsorgung und das Recycling von Offshore-Windkraftanlagen benötigt werde. Einen logischen Fehler zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht hinsichtlich der berufungsgerichtlichen Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen als Indiz für die Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hebt das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht schlicht auf das Festhalten von Beklagter und Beigeladener zu 1 an dem geplanten Vorhaben ab, sondern auf einen Widerspruch ihres Verhaltens zu Absichtserklärungen in der Koalitionsvereinbarung. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
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d) Zur Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) der Beigeladenen zu 1 fehlt jede Begründung.
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2. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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a) Die Beklagte misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,
„ob der Zeithorizont, innerhalb dessen ein zur Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses führendes Realisierungshindernis tatsächlich oder prognostisch eintreten muss, bei einem hafenbezogenen Planfeststellungsbeschluss über einen Gewässerausbau zwar nach der gesetzlichen Frist für das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses, aber mit einem Fristbeginn bereits ab Inkrafttreten und damit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu berechnen ist.“
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Die Beigeladene zu 1 hält im gleichen Zusammenhang für grundsätzlich bedeutsam,
„ob der Beginn des [maßgeblichen Zeithorizonts] für die Beurteilung der voraussichtlichen Nichtrealisierung eines Planfeststellungsbeschlusses im Zeitpunkt des Inkrafttretens oder im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses liegt“
bzw.
„ob bei wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen ein anderer Zeitpunkt als Ausgang zu wählen ist als im Fernstraßenrecht.“
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Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie betreffen den für die Beurteilung der Funktionslosigkeit eines (wasserrechtlichen) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeithorizont, innerhalb dessen eine Verwirklichung des Vorhabens ausgeschlossen erscheinen muss. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Straßenplanungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239 <241 f.>) einen Zeitraum von zehn Jahren zugrunde gelegt. Die Fragen der Beschwerdeführerinnen zielen auf den für den Beginn dieses Zeitraums maßgeblichen Zeitpunkt. Aus den Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht die Entscheidungserheblichkeit der Fragen für das Oberverwaltungsgericht.
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Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgehoben hat. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen nicht zweifelsfrei. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, die eine Straßenplanung durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan sowie ein (mögliches) von Beginn an bestehendes Realisierungshindernis betraf und in der grundsätzlich eine Zeitspanne von etwa zehn Jahren ab Inkrafttreten des Plans für maßgeblich befunden wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239 <242>). Die anschließenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf wasserrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse sowie zur Anwendung der allgemeinen Maßstäbe auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss verhalten sich aber zumindest nicht eindeutig dazu, ob das Inkrafttreten bzw. der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auch dann den Beginn des zehnjährigen Prognosezeitraums markieren soll, wenn – wie hier – ein Funktionsloswerden aufgrund erst nach diesem Zeitpunkt entstandener Realisierungshindernisse in Rede steht.
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Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erschließt sich jedenfalls nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage der Funktionslosigkeit im Rahmen der von ihm insoweit angestellten Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände anders beantwortet hätte, wenn es nicht den Erlass-, sondern einen späteren Zeitpunkt zugrunde gelegt hätte. Das gilt namentlich für den – hypothetischen – Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, den die Beschwerdeführerinnen unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1989 – 4 C 41.88 – BVerwGE 84, 123 <128> und vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31) thematisieren.
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Erfolglos macht die Beklagte geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte dann nicht ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. das Willkürverbot annehmen können, dass die in nur fünf Jahren von 2013 bis 2018 zur Finanzierung des Vorhabens angesparten, im Jahr 2019 anderweitig verwendeten Sondervermögen nicht in hinreichend kurzer Zeit erneut aufgebaut werden könnten. Dieses Vorbringen blendet wesentliche Teile der Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu einem die Finanzierung des Vorhabens betreffenden Realisierungshindernis aus. Das gilt auch für das Vorbringen der Beigeladenen zu 1, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Finanzierbarkeit beträfen einen sehr kurzen Zeithorizont von nur etwa zwei Jahren. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht allein mit der Auflösung gebildeter Rückstellungen argumentiert, sondern, wie bereits erwähnt, mit einer Reihe weiterer Umstände (Herabsetzung der Ausbauziele für die Offshore-Windenergie, Produktionseinstellung beider ortsansässiger Hersteller von Windkraftanlagen, Standortentscheidung des Unternehmens Siemens für Cuxhaven, Größe des Finanzbedarfs im Verhältnis zum Haushaltsvolumen, Haushaltsbelastung durch die Corona-Pandemie, verfassungsrechtliche Schuldenbremse), die insgesamt gegen die Erwartung sprächen, der Haushaltsgesetzgeber werde künftig Mittel in ausreichendem Umfang bereitstellen. Damit setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander. Aus ihren Vorbringen geht deshalb auch nicht hervor, dass das Oberverwaltungsgericht bei Zugrundelegung eines Prognosehorizonts von zehn Jahren ab Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu einer anderen Bewertung dieser Umstände gelangt wäre.
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Das gilt auch für den Vortrag der Beklagten zu dem weiteren vom Oberverwaltungsgericht für eine Funktionslosigkeit angeführten Umstand, die gegenwärtige Bremer Regierungskoalition habe sich darauf verständigt, eine Entscheidung über die Realisierung des Vorhabens in dieser Wahlperiode der Bürgerschaft zurückzustellen. Dass, wie die Beklagte geltend macht, die aktuelle Wahlperiode voraussichtlich im Jahr 2023 und damit noch vor dem potentiellen Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses endet, ist zwar sachlich zutreffend. Das Ende der aktuellen Wahlperiode liegt aber in jedem Fall und somit auch dann zeitlich vor dem Ablauf des zehnjährigen Prognosezeitraums, wenn man für dessen Beginn auf den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Jahr 2015 abstellen würde. Auch dann bestünde also grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich – hierauf dürfte das Vorbringen der Beklagten zielen – die Landespolitik in einer künftigen Wahlperiode innerhalb des Prognosezeitraums doch noch für eine Verwirklichung des Vorhabens ausspricht. Dieser Möglichkeit hat das Oberverwaltungsgericht aber offenkundig keine Bedeutung beigemessen, ohne dass es dafür, wie sich aus dem soeben Gesagten ergibt, auf den hier in Rede stehenden Zeitpunkt ankäme.
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Das gilt auch, soweit sich die Beklagte auf „die vom Oberverwaltungsgericht als zu spät eintretend angesehenen Wirkungen der erweiterten Ausbauziele, die sich erst später mit größeren Einzelelementen auswirken können, die nicht an Land montiert werden, aber gleichwohl den Flächenzuschnitt des Vorhabens rechtfertigen können“ bezieht. Das Oberverwaltungsgericht hat die zuletzt wieder angehobenen Ausbauziele für die Offshore-Windenergiegewinnung nicht deshalb als unerheblich angesehen, weil sie sich – bezogen auf den zehnjährigen Prognosezeitraum – „zu spät“ zugunsten einer Verwirklichung des Vorhabens auswirken könnten. Vielmehr hat es derartige positive Auswirkungen als solche, nicht nur deren Rechtzeitigkeit, in Abrede gestellt, weil nicht substantiiert vorgetragen worden sei, dass gerade der Offshore-Terminal Bremerhaven wieder benötigt werde, was angesichts der veränderten Umstände, insbesondere des Wegfalls der Windkraftanlagenproduktion in Bremerhaven, und mangels konkreter Neuansiedlungspläne auch nicht ansatzweise zu erwarten sei.
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Soweit die Beklagte darüber hinaus allgemein auf eine „Vielzahl von Erwägungen“ der Gesamtbetrachtung des Oberverwaltungsgerichts verweist, die nicht mehr beachtlich oder in sich widersprüchlich wären, wenn man einen Zeithorizont ab Unanfechtbarkeit zugrunde legte, fehlt es entgegen dem Darlegungserfordernis gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an substantiierten Ausführungen.
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b) Auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage,
„ob der strenge Maßstab der Funktionslosigkeit, der bloße Zweifel nicht ausreichen lässt und erfordert, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint, auch dann erfüllt ist, wenn nur eine Vielzahl von Erwägungen in ihrer Gesamtheit zu der Erkenntnis führen, dass das Vorhaben nicht realisiert werde, ohne dass entweder eine einzelne dieser Erwägungen bereits zur Funktionslosigkeit führte, oder aber alle Erwägungen gemeinsam – einem Indizienbeweis entsprechend – in einer ununterbrochenen Kette zu der Erkenntnis führen, dass am Ende die Funktionslosigkeit steht“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten lässt, soweit dies in allgemeiner Weise möglich und vorliegend entscheidungserheblich ist.
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Einem Vorhaben, dessen Verwirklichung nicht beabsichtigt oder das objektiv nicht realisierbar ist, fehlt die Planrechtfertigung, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 200). Realisierungsabsicht und Realisierbarkeit können auch nachträglich entfallen und zum Funktionsloswerden eines Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 1.17 – juris Rn. 39, zu Bebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 4 B 22.10 – BRS 76 Nr. 67 Rn. 11). Eine – wie hier in Rede stehende – Änderung der Sachlage kann zur Funktionslosigkeit einer Planung führen, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt (vgl. zu Bebauungsplänen: BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 – BVerwGE 54, 5 <11> und Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 – BRS 66 Nr. 52 S. 264 m. w. N.; zu Planfeststellungsbeschlüssen: BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 – 11 A 18.98 – BVerwGE 111, 108 <113> m. w. N.). Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit der Planung reichen für die Annahme eines unüberwindlichen Realisierungshindernisses nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 – BVerwGE 122, 207 <214>). Ob nachträglich tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die der Planverwirklichung dauerhaft entgegenstehen, hängt jeweils von den Gegebenheiten im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1997 – 4 B 6.97 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 33 S. 3).
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Ausgehend davon kann auch (erst) eine Gesamtschau von Umständen und Entwicklungen die Einschätzung rechtfertigen, dass die tatsächlichen Verhältnisse einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt, selbst wenn jeder einzelne dieser Umstände bzw. jede einzelne dieser Entwicklungen bei isolierter Betrachtung gegebenenfalls nur Zweifel an der Verwirklichung des Vorhabens begründen und deshalb die Annahme einer Funktionslosigkeit der Planung nicht selbständig zu tragen vermag. Eine Funktionslosigkeit muss nicht monokausal bewirkt sein. Entscheidend ist das Ergebnis eines dauerhaften Ausschlusses der Realisierbarkeit der Planung. Dies entspricht einem realitätsgerechten Verständnis der Rechtsfigur der Funktionslosigkeit. Die Realisierung einer Planung kann an ganz verschiedenen Hindernissen scheitern, die bei lebensnaher Betrachtung auch (erst) aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren etwa wirtschaftlicher, finanzieller oder politischer Art resultieren können. Dies darf zwar nicht leichthin angenommen werden und wird nur in seltenen Fällen zutreffen, kann aber nicht generell ausgeschlossen werden. Ob mehrere Umstände und Entwicklungen in ihrer Gesamtheit zu einem dauerhaften Realisierungshindernis führen, hängt von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall ab und ist deshalb nicht rechtsgrundsätzlich klärungsfähig.
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Soweit die Beigeladene zu 1 im gleichen Zusammenhang die Fragen aufwirft:
„Kann ein Gericht, das die Frage der Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen hat, diese aufgrund einer auf Indizien abstellenden abwägenden Prognose bejahen?
Falls dies zu bejahen ist: Ist eine Feststellung der Funktionslosigkeit auch in dem Fall zulässig, dass jedes Indiz für sich genommen keine Funktionslosigkeit des Vorhabens begründet?“,
zeigt sie keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Das gilt auch, soweit sie für die erste Frage auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle behördlicher Bedarfsprognosen einerseits sowie zur möglichen Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bei extremer Abweichung der tatsächlichen von einer rechtsfehlerfrei prognostizierten Entwicklung andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – 4 C 79.76 – BVerwGE 56, 110 <121 f.>) verweist und für bislang ungeklärt hält, wo die Grenzen zwischen einer unzulässigen Aktualisierung behördlicher Prognose durch die Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 – 9 C 1.17 – BVerwGE 161, 180 Rn. 25) und der gerichtlichen Prüfung der Realisierbarkeit einer Planung verliefen. Dies lässt die notwendige Unterscheidung zwischen behördlicher Bedarfsprognose und dem Gericht obliegender Beurteilung des Vorliegens von Realisierungshindernissen, die ihrerseits zukunftsgerichtet ist und daher prognostischen Charakter hat, vermissen. Der Gegenstand der Prognosen ist jeweils ein anderer. Das Gericht hat zu beurteilen, ob ein – von der Behörde – prognostizierter Bedarf deshalb nicht befriedigt werden kann, weil der Verwirklichung der Planung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse dauerhaft entgegenstehen. Dies mag auch bei einer extremen Abweichung des tatsächlichen von dem im Planfeststellungsverfahren prognostizierten Bedarf infolge ursprünglich unvorhersehbarer Ereignisse in Betracht kommen. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht die Funktionslosigkeit nicht (allein) mit einer Bedarfsveränderung begründet hat, sondern unter Einbeziehung einer Vielzahl von (auch weiteren) Umständen mit einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Situation.
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c) Die weitere Frage der Beklagten,
„ob es unter Berücksichtigung der Funktionentrennung von Exekutive, Legislative und Judikative zulässig überhaupt möglich ist, eine gerichtliche Prognose darüber anzustellen, wie sich ein zukünftiger Haushaltsgesetzgeber voraussichtlich verhalten wird und ob es zu erwarten steht, dass der Haushaltsgesetzgeber die Finanzierung eines planfestgestellten bzw. in der Planfeststellung befindlichen Vorhabens […] ermöglichen [wird]“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Fehlen der benötigten Finanzmittel ein tatsächliches Hindernis sein kann, dass der Verwirklichung einer Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb die Planrechtfertigung von vornherein ausschließt oder nachträglich zur Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und Beschluss vom 22. Juli 2010 – 4 B 22.10 – BRS 76 Nr. 67 Rn. 11). Die Planfeststellungsbehörde bei der Planfeststellung und das Gericht bei der Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben deshalb vorausschauend – prognostisch – zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31). Die Aufnahme eines Vorhabens in einen gesetzlichen Bedarfsplan schließt in aller Regel die Annahme aus, seine direkte Finanzierbarkeit aus Haushaltsmitteln innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums sei ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32 und vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239 <243>). Diese Rechtsprechung geht ersichtlich davon aus, dass neben der Planfeststellungsbehörde auch die Gerichte eine Prognose zur Verfügbarkeit benötigter Haushaltsmittel und somit zu einer entsprechenden Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers anzustellen haben. Inwieweit darin allgemein oder konkret in der hier vom Oberverwaltungsgericht zur Finanzierbarkeit angestellten Prognose ein verfassungsrechtlich problematischer Eingriff in das Initiativrecht der Exekutive hinsichtlich des Haushaltsplans oder das Letztentscheidungsrecht des Haushaltsgesetzgebers liegen könnte, legt die Beklagte nicht dar. Ohne dass es noch darauf ankäme, wird ergänzend auf die Ausführungen oben zu der von der Beigeladenen zu 1 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz erhobenen Verfahrensrüge Bezug genommen.
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Einen weitergehenden Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit wegen finanzieller Realisierungshindernisse legt auch die Beigeladene zu 1 nicht dar, soweit sie der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob
„ein Gericht die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses feststellen [darf], solange noch die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen für dessen Realisierung durch (haushalts-)politische bzw. (haushalts-)gesetzgeberische Entscheidungen von Seiten des Vorhabenträgers in absehbarer Zeit geschaffen werden“.
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Zudem zeigt sie nicht auf, dass sich die Frage in dieser Allgemeinheit auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen und deshalb für den Senat bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), stellen würde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Oberverwaltungsgericht nicht von einem lediglich „temporären“ Finanzierungshindernis ausgegangen. Vielmehr hat es ein erneutes Ansparen der benötigten Mittel als „nicht realistisch“ bewertet, eine Kreditfinanzierung als „ebenfalls ausgeschlossen“. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, ebenso nicht mit dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht das Finanzierungshindernis als einen von mehreren Faktoren im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung behandelt hat.
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d) Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung lässt die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 1 auch insoweit vermissen, als sie die Frage aufwirft, ob
„ein Gericht, das die Frage der Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen hat, bei dieser Prüfung auch zu berücksichtigen [hat], ob das jeweilige Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Angebotsplanung begründet und planfestgestellt worden ist“.
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Die fachplanungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt einer Angebotsplanung, für die sich ein aktueller Bedarf nicht konkret belegen lässt, unterscheidet zwischen Neu- und Ausbauplanungen. Anders als bei der Neuplanung einer Verkehrsinfrastruktur, die sich ohne gesicherte Nachfrage als planerischer Missgriff erweisen kann, geht es bei dem Ausbau einer bereits vorhandenen Infrastruktur zumindest auch darum, deren künftige Nutzbarkeit zu erhalten und zu sichern (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2001 – 11 C 14.00 – BVerwGE 114, 364 <376> und vom 11. August 2016 – 7 A 1.15 – BVerwGE 156, 20 Rn. 61; Beschluss vom 2. April 2009 – 7 VR 1.09 – juris Rn. 8). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. In der Folge zeigt sie auch nicht auf, dass ausgehend von dieser Rechtsprechung bei der hier in Rede stehenden Neuplanung des Offshore-Terminals die vom Oberverwaltungsgericht angestellte Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Aspekts einer Angebotsplanung zu einer anderen Beurteilung der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hätte führen können.
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e) Die Beigeladene zu 1 misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
„Kann ein Gericht, das die Frage der Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen hat, aus einem Abweichen von einem ursprünglich für das Vorhaben beschlossenen Finanzierungsweg die Vermutung der fehlenden Finanzierbarkeit ableiten? Können von dem Vorhabenträger in einem solchen Fall zum Beleg der weiter möglichen Finanzierbarkeit Darlegungen verlangt werden und welchen Inhalt haben entsprechende Darlegungslasten?“.
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Auch diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Ungeachtet dessen, inwieweit sie losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einer allgemeinen Klärung zugänglich sind, waren sie für das Oberverwaltungsgericht jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Soweit es in seiner Gesamtbetrachtung von einem Finanzierungshindernis ausgegangen ist, hat es nicht lediglich mit einer Abweichung von dem ursprünglich vorgesehenen Weg einer Finanzierung aus zweckgerichtet gebildeten Rückstellungen von Haushaltsmitteln und einer daraus folgenden Vermutung fehlender Finanzierbarkeit argumentiert. Vielmehr hat es, wie bereits mehrfach erwähnt, aus einer Reihe von weiteren Umständen geschlossen, dass eine erneute Ansparung der benötigten Mittel nicht realistisch sei. Ferner hat es erläutert, weshalb nach seinem Dafürhalten eine Kreditfinanzierung ebenfalls ausgeschlossen sei.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen einer geltend gemachten Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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a) Die von beiden Beschwerdeführerinnen behauptete Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nach denen der Beginn des für die Beurteilung der Funktionslosigkeit maßgeblichen Zeithorizonts, innerhalb dessen eine Vorhabenverwirklichung ausgeschlossen erscheinen muss, auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses falle (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1989 – 4 C 41.88 – BVerwGE 84, 123 <128> und vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31), ist nicht dargelegt. Die Beschwerden zeigen nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten Divergenz beruht. Wie schon zu den in diesem Zusammenhang erhobenen Grundsatzrügen näher ausgeführt worden ist, erschließt sich aus den Beschwerdevorbringen nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage der Funktionslosigkeit anders beantwortet hätte, wenn es nicht, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, sondern auf jenen seiner Unanfechtbarkeit abgestellt hätte.
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b) Die Beigeladene zu 1 meint, das Oberverwaltungsgericht weiche hinsichtlich der Voraussetzungen der Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses dadurch von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – 3 B 15.16 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 82 Rn. 11 m. w. N.) ab, dass es nach seiner Ansicht nicht darauf ankomme, ob die Verhältnisse einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit ausschließe. Das Berufungsgericht stelle vielmehr darauf ab, ob die Verwirklichung des Vorhabens angesichts der Entwicklung der Verhältnisse realistischer Weise nicht mehr zu erwarten sei, und nehme insoweit eine „abwägende Prognoseentscheidung“ vor. Einen substanziellen, über bloße Formulierungsunterschiede hinausgehenden Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf deren Maßstäbe das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich Bezug nimmt, zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Insbesondere erfordert die Abschätzung der Realisierungschancen des Vorhabens als eine auf zukünftige Entwicklungen bezogene Beurteilung – selbstverständlich – eine entsprechende Prognose des Gerichts. Soweit die Beschwerde zum Beleg einer Divergenz auf einzelne Erwägungen verweist, mit denen das Oberverwaltungsgericht bei der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung die Funktionslosigkeit des streitigen Planfeststellungsbeschlusses begründet hat, beanstandet sie der Sache nach eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssätze, was eine Divergenz nicht zu begründen vermag (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 7 B 9.21 – juris Rn. 19 m. w. N.).
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c) Ohne Erfolg rügt die Beigeladene zu 1, in Bezug auf die „Bedeutung von Zweifeln und kurzfristigen Realisierungshindernissen“ habe das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung implizit abstrakte Rechtssätze zugrunde gelegt, mit denen es von ebensolchen Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Insoweit lässt die Beschwerdebegründung schon die für eine hinreichende Bezeichnung einer Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2016 – 1 B 93.16 – NVwZ-RR 2016, 805 Rn. 2 und vom 15. April 2021 – 7 B 13.20 – juris Rn. 7) präzise Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze vermissen. Wiederum wendet sie sich der Sache nach gegen eine vermeintlich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssätze durch das Berufungsgericht.
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d) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 auch nicht hinsichtlich der Bedeutung der Wahl und späteren Aufgabe eines konkreten Finanzierungsweges für die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Vorhabenzulassung zu entnehmen. Den von der Beschwerde behaupteten abstrakten Rechtssatz, die Aufgabe des ursprünglich vorgesehenen Finanzierungsweges begründe die Vermutung der fehlenden Finanzierbarkeit und damit der Funktionslosigkeit des Vorhabens, hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es hat die Funktionslosigkeit nicht nur mit der Auflösung der für das Vorhaben angesparten Rücklagen und einer daraus folgenden Vermutung fehlender Finanzierbarkeit begründet. Die Beschwerde zitiert die von ihr insoweit in Bezug genommene Passage der Urteilsgründe unvollständig, in der das Berufungsgericht – in tatrichterlicher Würdigung der Einzelfallumstände – die Bedeutung der Aufgabe des ursprünglichen Ansparmodells für die künftige Finanzierbarkeit des Vorhabens auch mit Rücksicht darauf bewertet, dass man sich unter früher günstigeren Rahmenbedingungen für die Offshore-Windindustrie Bremerhavens für dieses Finanzierungsmodell entschieden habe. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auch andere denkbare Finanzierungswege, insbesondere eine Kreditfinanzierung, in Erwägung gezogen. Darüber hinaus lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht die Funktionslosigkeit auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung beurteilt und dabei die ungesicherte Finanzierung als einen zwar wesentlichen, aber nicht allein ausschlaggebenden Faktor bewertet hat.
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e) Die Einbettung in eine Gesamtbetrachtung mehrerer Umstände und Entwicklungen, die nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts in ihrer Zusammenschau im hier in Rede stehenden Einzelfall den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen, lässt die Beigeladene zu 1 schließlich auch insoweit zu Unrecht außer Betracht, als sie eine implizite Divergenz in Bezug auf Darlegungslasten von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger hinsichtlich eines fortbestehenden Bedarfs an dem Vorhaben und seiner Finanzierbarkeit rügt.
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Mit der Zurückweisung der Beschwerden erledigt sich der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 2, so dass darüber ebenso wie über den nur hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 1 nicht entschieden werden muss.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.