Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 20.09.2022, AZ XI ZR 346/21

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 20.09.2022, AZ XI ZR 346/21, ECLI:DE:BGH:2022:200922BXIZR346.21.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 25. Mai 2021, Az: 21 U 930/20
vorgehend LG München I, 31. Januar 2020, Az: 22 O 18179/18

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil der streitgegenständliche Versicherungsvertrag im Jahr 2013 geschlossen wurde, während die Richtlinie (EU) 2016/97 nach ihrem Art. 45 erst am 22. Februar 2016 in Kraft getreten ist und nach ihrem Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 der Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erst bis zum 1. Juli 2018 in nationales Recht umzusetzen war. Unerheblich ist, dass mit der zweiten Frage auch auf die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgestellt wird, da die Nichtzulassungsbeschwerde diese Frage nur im Fall der Verneinung der ersten Frage für klärungsbedürftig hält. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 62.200 €.

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