Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 20.09.2022, AZ VIII ZA 17/22

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 20.09.2022, AZ VIII ZA 17/22, ECLI:DE:BGH:2022:200922BVIIIZA17.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Neuruppin, 2. März 2022, Az: 4 S 96/21
vorgehend AG Schwedt, 5. Juli 2021, Az: 3 C 12/21

Tenor

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin – 4. Zivilkammer – vom 2. März 2022 (4 S 96/21) und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre – worauf der Beklagte durch die Rechtspflegerin bereits hingewiesen worden ist – als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 3 ZPO eingelegt worden ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 – VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN). Denn der Beklagte hat erst Monate nach Zustellung des vorbezeichneten Beschlusses um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nachgesucht. Anhaltspunkte dafür, dass er die Wahrung dieser Frist unverschuldet versäumt hat, hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

  • Dr. Fetzer
  • Dr. Schneider
  • Dr. Bünger
  • Dr. Schmidt
  • Dr. Reichelt