Nichtannahmebeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Darlegung der Erfolgsaussichten – Absehen von weiterer Begründung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 16.09.2022, AZ 1 BvR 1545/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220916.1bvr154522

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 12. Mai 2022, Az: B 7 AS 65/22 BH, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 – 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.