BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 14.09.2022, AZ 5 ARs 25/22, ECLI:DE:BGH:2022:140922B5ARS25.22.0
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2022 ist unzulässig (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts), weshalb sie mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen ist.
- Cirener
- Gericke
- Mosbacher
- Resch
- Werner