Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 12.09.2022, AZ XI ZB 12/22

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 12.09.2022, AZ XI ZB 12/22, ECLI:DE:BGH:2022:120922BXIZB12.22.0

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. April 2022, Az: 13 Kap 1/21
vorgehend LG Hamburg, 14. Dezember 2017, Az: 305 OH 17/17

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die M.                   GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. April 2022 (13 Kap 1/21), ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 12/22) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger am 4. April 2022 zugestellt und am 13. Mai 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 2. Mai 2022 eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Die Musterbeklagte zu 6 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. Gegenüber den Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 ist diese Frist auf Antrag um zwei Monate verlängert worden.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 – XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

  • Ellenberger
  • Matthias
  • Frau RinBGH Dr. Dauber
    hat Urlaub und kann deswegen
    nicht unterschreiben.
  • Ellenberger
  • Ettl
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