BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 06.09.2022, AZ 6 StR 294/22, ECLI:DE:BGH:2022:060922B6STR294.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Cottbus, 21. März 2022, Az: 21 KLs 2/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. März 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung von 4,80 Gramm psilocinhaltigen Pilzen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Sander
- Feilcke
- Wenske
- Fritsche
- Resch