BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 02.09.2022, AZ 5 StR 169/21, ECLI:DE:BGH:2022:020922B5STR169.21.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Dresden, 2. Dezember 2020, Az: 3 KLs 429 Js 28720/18
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten I. gegen die angeordnete Einziehung wird auf 3.800 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18; vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20).
2
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers festzusetzen. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18). Im angefochtenen Urteil wurde bezüglich des Angeklagten I. die Einziehung von 3.700 Euro Bargeld, eines Handys „Samsung“ schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. angeordnet.
3
4
Ausgehend vom Nennwert des eingezogenen Bargeldes in Höhe von 3.700 Euro und einem Schätzwert von maximal 100 Euro für die übrigen Gegenstände ergibt sich ein Gegenstandswert von 3.800 Euro.
Köhler