Beschluss des BGH 6. Zivilsenat vom 23.08.2022, AZ VI ZR 1340/20

BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 23.08.2022, AZ VI ZR 1340/20, ECLI:DE:BGH:2022:230822BVIZR1340.20.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 26. Juli 2022, Az: VI ZR 1340/20
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. November 2020, Az: 7 U 130/18

vorgehend LG Hamburg, 28. September 2018, Az: 324 O 842/16

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 26. Juli 2022 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

  • Seiters
  • von Pentz
  • Oehler
  • Klein
  • Linder