BPatG München 30. Senat, Beschluss vom 22.08.2022, AZ 30 W (pat) 558/20, ECLI:DE:BPatG:2022:220822B30Wpat558.20.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 110 625.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
22. August 2022 dd 7. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die am 24. September 2018 angemeldete Wortmarke
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IP4P
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soll für die Dienstleistungen der
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„Klasse 45: Patentanwaltsdienste; Beratungsdienste hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte; Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf geistiges Eigentum; Überwachung, Verwaltung und Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte für andere; Recherchen nach gewerblichen Schutzrechten“
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in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.
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Nach Beanstandungen vom 12. Februar 2019 und vom 22. März 2019 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Juni 2020 zurückgewiesen. Die Anmeldung lasse zunächst nicht hinreichend deutlich erkennen, wer – die natürliche Person „W…“ oder die „Patentanwaltskanzlei W…“ – als Anmelder in das
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Register eingetragen werden solle.
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Eine Anmeldung müsse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MarkenV Angaben zum Anmelder enthalten. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 MarkenV fordere weitere Angaben zum Anmelder in seiner Eigenschaft als natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV sei die Anschrift des Anmelders anzugeben.
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Nachdem im Anmeldeformular unter Punkt 3 der Name der natürlichen Person „W…“ aufgeführt, als Adresse aber die Anschrift der Kanzlei angegeben
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sei, liege ein Mangel vor, der zur Zurückweisung der Anmeldung führe. Auf den entsprechenden Beanstandungsbescheid vom 12. Februar 2019 habe die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 beantragt, die Anmeldung unter ihrer Kanzlei fortzuführen.
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Dieser Antrag, die Anmeldung unter der Kanzlei weiterzuführen, sei jedoch ebenfalls abzulehnen. Nach § 7 MarkenG könnten Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken sein: natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet seien, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Da die Kanzlei keine juristische Person, keine Personengesellschaft und auch kein Ist-Kaufmann im Sinne des HGB sei – als Angehörige eines freien Berufes betreibe W… kein Handelsgewerbe und habe keine Firma -, könne die Kanzlei mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Anmelderin sein. Die Voraussetzungen gemäß § 7 MarkenG seien nicht erfüllt.
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Daher könne Anmelderin nur die Privatperson „W…“ sein. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV müsse, wenn Anmelder eine natürliche Person sei, die Anschrift des privaten Wohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden. Die Angabe der Wohnanschrift (Privatanschrift) fehle jedoch, da lediglich die – von der Privatanschrift abweichende – Kanzleiadresse genannt sei.
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Die Anmeldung sei zurückzuweisen, weil 1. nicht eindeutig erklärt worden sei, wer als Anmelder in das Register eingetragen werden solle, „W…“ oder die Patentanwaltskanzlei W…, und 2. wenn man – um eine Zurückweisung wegen fehlender Markenrechtsfähigkeit der Kanzlei zu vermeiden – von „W…“ ausgehe, wie die (Privat-) Anschrift der Anmelderin gemäß § 5 MarkenV laute.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, sie habe die Marke für ein berufliches Projekt ihrer Einzelkanzlei angemeldet. Als Patentanwältin habe sie verschiedene Steuerklärungen abzugeben. Unter anderem habe sie eine Steuererklärung als Kanzlei abzugeben, auch wenn es sich dabei um eine Einzelkanzlei handele. Sämtliche Ausgaben, die sie beruflich tätige, erforderten Rechnungen mit ihrer Kanzleiadresse als Rechnungsanschrift. Die Buchhalterin und der Steuerberater betrieben einigen Aufwand zur Korrektur, wenn bei Rechnungen versehentlich die Privatadresse verwendet worden sei. Eine Markenanmeldung in ihrem privaten Namen mit ihrer Privatadresse sei folglich auch dann steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie, wie vom Amt vorgeschlagen, eine andere Zustelladresse, nämlich die ihrer Kanzlei, angäbe.
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Die Kanzlei stelle nicht nur für das Finanzamt eine von ihrem Privatleben getrennte, wirtschaftliche Einheit mit mehreren Angestellten dar, die eine eigene Steuernummer, eine eigene Adresse und eine eigene Webseite habe. Die Kanzlei mit der zugehörigen Kanzleiadresse sei auch bei der Patentanwaltskammer eingetragen. Es liege in der Natur der Eintragung, dass die Kanzleiadresse eine Adresse darstelle, welche es erlaube, ihre Identität i.S.d. § 32 MarkenG festzustellen.
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In § 5 Abs. 1 MarkenV sei ausgeführt, dass die Firma so angegeben werden müsse, wie sie im Handelsregister eingetragen sei, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes. Mangels Handelsregistereintrag könne sie nur als natürliche Person ihren eigenen Namen angeben. Der Wortlaut der Markenverordnung fordere nicht, dass die Anschrift des Firmensitzes in einem Handelsregister eingetragen sein müsse. Das bedeute, dass auch die Kanzleianschrift ihrer Kanzlei ausreichend sei.
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Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich Freiberuflern, die als juristische Person oder Personengesellschaft mit anderen zusammengeschlossen seien, der Zugang zu gewerblichen Schutzrechten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV erschließe, ohne ihre Privatanschrift offenlegen zu müssen und ohne diese mit steuerlichen Nachteilen privat anmelden zu müssen. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Auslegung im angegriffenen Beschluss daher nicht zu akzeptieren. Es sei ferner fraglich, wieso ein Freiberufler eine Eintragung nur mit Privatadresse bewirken könne, während ein ausländischer Anmelder detaillierte Angaben zum Wohnsitz oder Sitz nur auf freiwilliger Basis machen müsse.
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Versuche, die Patentanwaltskammer und die Präsidentin des DPMA zu überzeugen, seien nur bedingt erfolgreich gewesen. Das Amt verkenne, dass es nicht (nur) um die Frage der Nicht-Veröffentlichung der Privatadresse gehe. Marken, die Werte darstellten, aber auch Kosten verursachten, könnten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Marken in der Steuererklärung der Kanzlei auftauchten. Eine Marke, die privat, d.h. mit Privatadresse angemeldet werde und nicht in der Steuererklärung der Kanzlei auftauche, gehöre nicht zum Kanzleivermögen. Die Ablehnung des Amts sei insofern nicht sach- und praxisgerecht.
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Die Anmelderin beantragt,
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1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2020 aufzuheben;
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2. die Marke für die Anmelderin „W…, Patentanwaltskanzlei W…, Bleibtreustraße 38, D-10623 Berlin“ einzutragen;
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3. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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- Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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- 1. Die Beschwerde ist nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthaft und zulässig. Beschwerdeberechtigt sind gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG die an dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten, die durch die angegriffene Entscheidung beschwert sind. Das ist die im Rubrum genannte Beschwerdeführerin. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde durch die (nicht rechts- und prozessfähige) Kanzlei eingelegt wurde, zumal in der Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2020 als Anmelderin zunächst „W…“ genannt ist und die nachfolgende Bezeichnung „Patentanwaltskanzlei W…, Bleibtreustraße 38 (…)“ wie die Angabe der Anschrift des in § 5 Abs. 1 MarkenV genannten Firmensitzes wirkt.
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- 2. Der Antrag zu 2, die Eintragung der Marke für die Anmelderin unter der Kanzleiadresse zu beschließen, ist schon deswegen zurückzuweisen, weil die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke nicht beschwerdegegenständlich ist. Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse obliegt zunächst der Markenstelle. Würde die Beschwerde zu einer Aufhebung des angegriffenen Beschlusses führen, wäre die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antrag zu 2 ist also – unabhängig vom Erfolg des Antrags zu 1 – zurückzuweisen.
3. Auch der Antrag zu 1, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2020 aufzuheben, bleibt erfolglos. Die Markenstelle hat die Anmeldung vom 24. September 2018 zu Recht nach §§ 36 Abs. 4, 36 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 3, § 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV zurückgewiesen.
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Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG ist eine Anmeldung zurückzuweisen, wenn sonstige Mängel i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (dazu unter b) nicht innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseitigt (dazu unter a) wurden. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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a. Die Markenstelle hat mit Bescheiden vom 12. Februar 2019 und vom 22. März 2019 darauf hingewiesen, dass die mitgeteilten Anmelderangaben „W…, Bleibtreustraße 38, D-10623 Berlin“ nicht den erforderlichen Angaben zum Anmelder entsprächen und Beseitigung des Mangels verlangt.
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b. Es liegt ein „sonstiger Mangel“ i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG vor, den die Anmelderin nicht beseitigt hat.
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Zu diesem Schluss ist die Markenstelle zutreffend gekommen, nachdem sie geprüft hat, ob der Anmelder nach § 7 MarkenG Inhaber einer Marke sein kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG). Im Anmeldeformular hat die Beschwerdeführerin als Anmelderin „W…, Bleibtreustr. 38 (…)“ in Berlin angegeben. Im Schriftsatz vom 15. Februar 2019 hat sie die Angaben dahingehend konkretisiert, dass die Anmeldung „auf die Kanzlei“ erfolgen solle. Die Anmelderangaben sind insofern nicht eindeutig, da nicht unzweifelhaft feststeht, ob die Privatperson oder die Kanzlei die Anmeldung getätigt hat.
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Geht man von der Kanzlei aus, erfüllt diese allerdings nicht die Voraussetzungen nach § 7 MarkenG. Danach können Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken sein: natürliche Personen (Nr. 1), juristische Personen (Nr. 2) oder Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (Nr. 3).
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aa. Die vorliegende (Einzel-)Patentanwaltskanzlei ist als solche offensichtlich keine natürliche, aber auch keine juristische Person. Auch eine Anwendung von § 17 HGB, wonach ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann, scheidet aus. Eine Patentanwaltskanzlei ist kein Gewerbebetrieb, weshalb selbständige Freiberufler wie die Beschwerdeführerin nicht zu den Kaufleuten zählen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 39. Aufl., § 1 Rn. 19).
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bb. Die (Einzel-)Kanzlei ist offensichtlich auch keine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (Nr. 3). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einzel-Kanzlei den Personengesellschaften gleichstellen wollte. Auch wenn über die Registrierung im Patentanwaltsverzeichnis der Patentanwaltskammer (§ 29 PAO) eine Identifizierung möglich ist (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 7 Rn. 6), ist die Einzelkanzlei als solche kein Träger von Rechten und Pflichten. Rechtsträger ist vielmehr der Inhaber/die Inhaberin der Kanzlei, also vorliegend die Anmelderin als Privatperson.
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cc. Die Kanzlei kann nach alldem mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Anmelderin sein. Die Markenstelle hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 7 MarkenG nicht erfüllt sind.
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c. Anmelderin kann daher nur die Privatperson „W…“ sein. Nach § 5 Abs.
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1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV muss die Anmeldung, wenn sie durch eine natürliche Person erfolgt, folgende Angaben enthalten: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt.
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aa. Ihren Wohnsitz hat die Anmelderin nicht angegeben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Eintragung unter „Patentanwaltskanzlei W…“ mit der (von der Privatadresse abweichenden) Kanzleiadresse erfolgen
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solle.
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bb. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV räumt, wenn der Anmelder eine natürliche Person ist, die Möglichkeit ein, dass, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma „so wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des (…) Firmensitzes“ in der Anmeldung angegeben werden muss. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor.
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Eine Firma ist rechtlich der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Da die Anmelderin als selbständige Freiberuflerin kein Kaufmann i.S.v. § 1 HGB ist, ist die Bezeichnung „Patentanwaltskanzlei W…“ keine Firma und kann auch nicht als solche in das Markenregister eingetragen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 MarkenV). In der Folge ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbs. nicht „der Firmensitz“ anzugeben, sondern die Anschrift des Wohnorts der Anmelderin (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
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cc. Von dieser Voraussetzung ist auch nicht im Hinblick auf § 32 MarkenG abzusehen. Zwar muss die Anmeldung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (nur) Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Dazu reichen Mindestangaben aus, die eine objektive Identifizierung des Anmelders ermöglichen, u.U. auch ohne Angabe des vollständigen Namens oder der vollständigen Adresse (Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 32 Rn. 13). § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelt allerdings nur die (Mindest-) Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Diese sind vorliegend erfüllt, was die Markenstelle zutreffend angenommen hat. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenG betrifft hingegen sonstige (weitere) Anmeldeerfordernisse nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 MarkenG.
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dd. Auch eine Auslegung des Begriffs „Firma“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV dahingehend, dass – unabhängig von der fehlenden Eintragungsfähigkeit ins Handelsregister – die Bezeichnung einer Patentanwaltskanzlei darunterfiele, kommt nicht in Betracht. Zwar mag es der Anmelderin ein Bedürfnis sein, ihre (Einzel-)Patentanwaltskanzlei wie eine „Firma“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu behandeln. Allerdings schließen der Wortlaut „wie sie im Handelsregister eingetragen ist“ und der Grundsatz, dass der Gesetzgeber in allen Gesetzen eine einheitliche Terminologie verwendet, eine dahingehende Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV aus.
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ee. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV Regelungen im Hinblick auf (Einzel-)Kanzleien versehentlich nicht getroffen worden sind und die Vorschrift so – entgegen dem klaren Wortlaut – einer Auslegung im Sinne des Beschwerdebegehrens zugänglich wäre. So ist der maßgebliche Wortlaut der Vorschrift weder bei den Änderungen durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2630) noch durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I, S. 1354) geändert worden. Auch im Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2357) und im Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 3490) wurde der Wortlaut von § 5 MarkenV beibehalten.
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Maßgeblich ist somit der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV, der eine „Firma“ fordert, deren Eintragung im Handelsregister möglich ist. Wie ausgeführt, liegen die Voraussetzungen nicht vor, so dass die Eintragung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV unter der Bezeichnung und der Adresse der „Patentanwaltskanzlei W…“ erfolgen kann.
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ff. Die Argumente, mit denen die Anmelderin eine andere Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV erreichen möchte, greifen allesamt nicht durch.
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(1.) Soweit die Anmelderin ausführt, eine Anmeldung und Eintragung der Marke unter der Bezeichnung und Anschrift der Kanzlei sei notwendig, weil eine Markenanmeldung für die Kanzlei in ihrem privaten Namen und mit ihrer Privatadresse steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sei, und zwar selbst dann nicht, wenn sie, wie vom Amt vorgeschlagen, eine andere Zustelladresse (nämlich die ihrer Kanzlei) angäbe, trifft dies nicht zu.
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Steuerpflichtige i.S.d. § 33 Abs. 1 AO und damit Steuerrechtssubjekt ist nämlich die Anmelderin als natürliche, rechtsfähige Person und nicht die (nicht rechtsfähige) Kanzlei, auch wenn für diese (eine) eigene Steuernummer(n) existiert/en. Dabei handelt es sich – neben einer eigenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Nummer – z.B. um die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO), die als selbständiges Identifikationsmerkmal neben die Identifikationsnummer für natürliche Personen tritt und wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen i.S.d. § 139a Abs. 3 Nr. 1 AO zusätzlich zu ihrer Identifikationsnummer zugeteilt wird (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 139c Rn. 1). Betriebsausgaben für die Kanzlei müssen dieser Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeordnet werden. Das ist gerade im Hinblick auf die vorliegend angemeldete Marke
IP4P unproblematisch, weil es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 um typische Dienstleistungen eines Patentanwalts/einer Patentanwältin handelt. Im Ergebnis ist die beantragte Eintragung der Marke unter „Patentanwaltskanzlei W…“ mit der entsprechenden Adresse – entgegen dem Vorbringen der Anmelderin – steuerrechtlich nicht erforderlich.
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(2.) Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass Freiberufler, die sich als juristische Person oder Personengesellschaft mit anderen zusammenschließen, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a MarkenV nur die Anschrift des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft angeben müssten, trifft dies zwar zu. Eine Gleichstellung der (Einzel-)Patentanwaltskanzlei mit einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist aber gleichwohl nicht geboten, weil sich letztere durch ihre Rechtspersönlichkeit von der Kanzlei der Beschwerdeführerin unterscheiden, so dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.
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(3.) Nicht richtig ist auch der Hinweis der Anmelderin auf ausländische Anmelder, die bei der Angabe der Anschrift zwingend nur den Ortsnamen und den Staat anzugeben hätten, weitere Angaben zum Wohnsitz oder Sitz aber nur auf freiwilliger Basis machen müssten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 MarkenV). Diese Ausführungen beruhen auf einer falschen Lesart der genannten Vorschrift. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MarkenV muss ein Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland „bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1“ außer dem Ortsnamen auch den Staat angeben. Er hat also alle Angaben nach Satz 1 (bei natürlichen Personen ohne Firma somit die Privatanschrift) und zusätzlich den betreffenden Staat anzugeben, nicht aber nur den Ortsnamen und den Staat, wie die Beschwerdeführerin meint. Nur darüber hinaus gehende Angaben zum Bezirk usw. sind freiwillig (§ 5 Abs. 1 Satz 3 MarkenV).
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d. Die Anmelderin kann nach alledem nicht die Kanzleianschrift als „Firmensitz“ angeben. Sie muss vielmehr die (von der Kanzleiadresse abweichende) Anschrift ihres Wohnsitzes angeben. Dem ist sie trotz entsprechender Beanstandungen durch die Markenstelle nicht nachgekommen, so dass diese die Anmeldung nach § 36 Abs. 4 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
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4. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist ebenfalls unbegründet. Schwerwiegende Verfahrensfehler oder andere Umstände, die ausnahmsweise die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
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5. Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten. Sie ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Anders als die Anmelderin glauben machen möchte, ist auch nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu entscheiden. Wie ausgeführt, liegt kein steuerrechtliches Problem darin, dass die Einzelkanzlei zwar eine eigene Steuernummer hat, Steuerschuldner/in aber der Patentanwalt/die Patentanwältin als Privatperson ist.
