Beschluss des BVerwG 5. Senat vom 19.08.2022, AZ 5 B 32/21

BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 19.08.2022, AZ 5 B 32/21, ECLI:DE:BVerwG:2022:190822B5B32.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Juli 2021, Az: 14 B 19.1064, Urteil
vorgehend VG München, 23. März 2018, Az: M 21 K 14.5046, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 – 5 B 58.11 – juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 – 5 B 26.17 D – juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 5 B 40.18 – juris Rn. 3 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, weil sie die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht aufzeigt.

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Sie hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 2),

„ob es für die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 14 BPolHfV, § 40 Abs. 2 SGB V, allein auf eine wissenschaftliche Evidenz für einen Vorteil einer stationären Rehabilitation ankommt, oder nicht vielmehr der individuelle Rehabilitationsbedarf ausschließlich bzw. zumindest mitentscheidend ist.“

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Zur Begründung, dass sich die Frage nach dem individuellen Rehabilitationsbedarf des Klägers stellen werde, macht die Beschwerde insbesondere geltend, bei ihm sei „eine Hausstaubmilbenallergie (in Kombination mit schwerem Asthma bronchiale) diagnostiziert, was eine Behandlung des Klägers im Hochgebirge (mehr als 1.200 m)“ erfordere. „Mit dem so dargestellten Rehabilitationsbedarf bzw. den persönlichen Voraussetzungen des Klägers“ habe „sich weder das gerichtliche Gutachten noch das Urteil des Berufungsgerichts“ befasst (Beschwerdebegründung S. 3).

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Mit dem Aufwerfen der Frage und ihren Ausführungen dazu genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sie weder aufzeigt, dass sich die aufgeworfene Frage in dieser Form der Vorinstanz gestellt hat, noch darlegt, dass sie sich dem Revisionsgericht auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die für das Revisionsgericht bindend sind, in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen wird.

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Der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage steht hier bereits entgegen, dass sie von der Vorinstanz weder in der von der Beschwerde behaupteten Gegensätzlichkeit gestellt noch in dieser Weise beantwortet worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerde – nicht die Auffassung vertreten, es komme für die Frage der medizinischen Erforderlichkeit im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 14 Abs. 1 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) nicht auf den individuellen Rehabilitationsbedarf des Klägers an. Vielmehr hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung, dass dem Kläger der im Streit stehende Anspruch auf Bewilligung einer Hochgebirgsrehabilitation in Davos nach den vorgenannten Vorschriften nicht zustehe, in tragender Weise darauf gestützt, dass es dafür am Tatbestandsmerkmal der medizinischen Erforderlichkeit einer stationären Therapie für den Kläger fehle. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 8 Rn. 25) ausgeführt:

„Entscheidend ist dabei, dass nach dem Pneumologischen Fachgutachten vom 13. Januar 2021 und den überzeugenden Erläuterungen des Gutachters hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2021 keine wissenschaftlichen Evidenzen für einen Vorteil einer stationären pneumologischen Rehabilitation im Hochgebirgsklima (nachfolgend: Hochgebirgsrehabilitation) in der Rehabilitationsklinik Davos gegenüber einer Therapie in niedrigeren Lagen bestehen, und zwar unabhängig von der gesundheitlichen Situation des Klägers (Sitzungsprotokoll S. 5 erster Absatz), und selbst dann nicht, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er an einem allergischen Asthma leidet (Sitzungsprotokoll S. 6 letzter Absatz bis S. 7 dritter Absatz).“

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Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof eingehend begründet und durch seine Tatsachenwürdigungen untermauert. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind danach die Vorteile einer pneumologischen Rehabilitation im Hochgebirge gegenüber einer solchen in niedrigeren Lagen für kein Krankheitsbild eindeutig wissenschaftlich belegt. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass eine solche Rehabilitation auch für den Kläger nicht medizinisch notwendig sei. Dies gelte unabhängig von dessen gesundheitlicher Situation und darüber hinaus auch dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt werde, dass er an einem allergischen Asthma leide (vgl. UA S. 14 f. Rn. 35).

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Fehlt es damit schon an der Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage, so genügt die Beschwerde darüber hinaus auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen an das Aufzeigen einer Grundsatzbedeutung, weil sie sich mit der vorgenannten Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs auch inhaltlich nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt.

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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.