Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.08.2022, AZ 2 BvQ 66/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220817.2bvq006622

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Maidowski und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

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1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld und den Richter Maidowski kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind oder pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 910/19 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

2

So liegt der Fall hier. Die vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzungen und das angeblich parteiergreifende Verhalten wird nicht näher dargelegt, sondern pauschal behauptet. Der Befangenheitsantrag richtet sich ferner pauschal gegen alle Mitglieder des Spruchkörpers und zeigt ein individuell zurechenbares Verhalten einzelner Richter nicht auf. Im Hinblick auf die Ablehnung von Richter Maidowski ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass er derzeit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

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Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 – 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.