Beschluss des BVerwG 3. Senat vom 09.08.2022, AZ 3 AV 3/22

BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 09.08.2022, AZ 3 AV 3/22, ECLI:DE:BVerwG:2022:090822B3AV3.22.0

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 17. Mai 2022, Az: 1 SO 264/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

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1. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Landkreis A. (Antragsgegner zu 1) und die Bundesrepublik Deutschland (Antragsgegnerin zu 2), mit der festgestellt werden soll, dass die Bescheinigung des Antragsgegners zu 1, mit der der Antragstellerin bescheinigt wird, dass sie ab dem 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2022 als Genesene im Sinne von § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 sowie § 2 Abs. 2 Nr. 12 Buchst. b der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30. Juni 2021 in der jeweils gültigen Fassung gelte, unverändert bis zum 4. Juni 2022 Geltung habe.

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Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat die am 3. Dezember 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. März 2022 beim Verwaltungsgericht Weimar gestellt; das Verfahren wurde dort zunächst zusammen gegen beide Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 8 E 460/22 We geführt. Mit Schreiben vom 27. April 2022 hat das Verwaltungsgericht Weimar der Antragstellerin den Hinweis erteilt, dass es für das Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, der es den Antrag nun auch zugestellt habe, örtlich nicht zuständig sei; das ergebe sich aus der zwingenden Vorschrift des § 52 Nr. 2 VwGO. Es werde beabsichtigt, das Verfahren insoweit abzutrennen und an das örtlich allein zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen. Hierzu werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Die Antragstellerin hat daraufhin unter dem 10. Mai 2022, dort eingegangen am 11. Mai 2022, beim Thüringer Oberverwaltungsgericht beantragt, in der Sache 8 E 460/22 We gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen. Unter demselben Datum hat sie das Verwaltungsgericht Weimar gebeten, den angekündigten Verweisungsbeschluss zurückzustellen, bis das Oberverwaltungsgericht über ihren Antrag entschieden habe.

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Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht Weimar das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2 gestützt auf § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt; das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 E 687/22 We weitergeführt. Im Übersendungsschreiben vom 17. Mai 2022 an die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Eintragung in dem Genesenenausweis jedenfalls am 4. Juni 2022 endgültig die Erledigung eintrete, da dann der im Genesenenausweis genannte Zeitraum ablaufe. Das Gericht werde die Verweisung des neuen Verfahrens 8 E 687/22 We wie von der Antragstellerin gewünscht zurückstellen. Sollte das Thüringer Oberverwaltungsgericht vorher nicht entscheiden und somit die endgültige Erledigung eingetreten sein, dürfte die Verweisung ohnehin überflüssig sein.

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Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17. Mai 2022 das Verfahren über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Es sei für eine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit unzuständig. Nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin komme nach § 52 VwGO in dem zugrunde liegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowohl die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Weimar als auch die des Verwaltungsgerichts Berlin in Betracht. Das für die Zuständigkeitsbestimmung zuständige nächsthöhere Gericht im Sinne des § 53 Abs. 1 VwGO sei das den Gerichten, deren Zuständigkeit in Betracht komme, gemeinsam übergeordnete Gericht; das sei bei Gerichten verschiedener Länder – wie das hier der Fall sei – das Bundesverwaltungsgericht. Daher sei der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

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2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

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Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 53 Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil nach der Abtrennung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2 durch das Verwaltungsgericht Weimar nicht mehr – wie in § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vorausgesetzt – die Zuständigkeit verschiedener Gerichte für ein Verfahren in Betracht kommt.

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Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Kommen Gerichtsstände in mehreren Bundesländern in Betracht, ist das nächsthöhere Gericht im Sinne dieser Regelung das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 1962 – 7 ER 420.62 – Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 29. Mai 2017 – 3 AV 2.16 – NVwZ-RR 2017, 713 Rn. 5).

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Hier hat das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 12. Mai 2022 das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2 nach § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt; nach dieser Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Abtrennung bewirkt, dass die zuvor in einem einheitlichen Verfahren geführten Anträge nunmehr in rechtlich selbständigen Verfahren gesondert geführt werden (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 93 Rn. 8; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 42. EL Februar 2022, § 93 Rn. 26).

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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar; nach dieser Bestimmung können u. a. Beschlüsse über die Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Unanfechtbarkeit der Abtrennung hat zur Folge, dass sie in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren als dem Endurteil vorausgegangene Entscheidung nicht der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterläge (§ 146 Abs. 2, § 173 VwGO i. V. m. § 512 und § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu u. a. Rudisile, a. a. O. § 93 Rn. 27). Das gilt in gleicher Weise in einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 53 VwGO für das zur Klärung der Zuständigkeit angerufene Gericht. Zwar wird von dieser Prüfungsbeschränkung die unanfechtbare Vorentscheidung nur als unmittelbarer Gegenstand einer Revisionsrüge ausgeschlossen; dem Revisionsgericht wird nicht die Nachprüfung derjenigen Folgerungen entzogen, die die Vorinstanz aus der durch die Vorentscheidung geschaffenen Prozesslage für die mit der Revision angefochtene Entscheidung gezogen hat. Daher wird im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung die Rüge eines Verfahrensmangels dann als zulässig angesehen, wenn sie sich nicht gegen die Vorentscheidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Insoweit kann sie einen Verfahrensmangel begründen, auf dem das angefochtene Urteil beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 – 8 C 84.70 – BVerwGE 39, 319 <323 f.> und Beschluss vom 10. Februar 2015 – 6 B 3.15 – NJW 2015, 2599 Rn. 18). Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO liegt eine vergleichbare prozessuale Situation nicht vor. Es fehlt an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung, gegen die eine Verfahrensrüge erhoben werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren nicht Rechtsmittelgericht. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar über die Abtrennung ist vielmehr lediglich die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung ergangen.

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Aus der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Abtrennung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2 folgt zugleich, dass die Antragstellerin deren Wirksamkeit nicht mit dem Einwand in Frage stellen kann, bei dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 handele es sich um notwendige Streitgenossen, weshalb die Abtrennung rechtswidrig sei (vgl. zu dem bei notwendiger Streitgenossenschaft bestehenden Abtrennungsverbot u. a. Rudisile, a. a. O. § 93 Rn. 22). Es unterliegt nicht der Überprüfung durch das für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO zuständige Gericht, ob die Abtrennung rechtmäßig war. Es ist nicht Sinn eines Verfahrens zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, Rechtsfragen, die im eigentlichen Verfahren zu klären sind, abschließend zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 2 AV 1.95 – NVwZ 1996, 998). Ebenso wenig hätte eine etwaige Rechtswidrigkeit der Abtrennung zur Folge, dass das Erfordernis einer Zuständigkeitsbestimmung fortbestünde. Die Abtrennung ist mit Blick auf § 146 Abs. 2 VwGO rechtswirksam erfolgt. Unerheblich ist schließlich aufgrund der sich bereits aus der Abtrennung ergebenden Rechtsfolgen, ob das Verwaltungsgericht Weimar das abgetrennte Verfahren außerdem bereits an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen hat.