Urteil des BGH 1. Strafsenat vom 09.08.2022, AZ 1 StR 165/22

BGH 1. Strafsenat, Urteil vom 09.08.2022, AZ 1 StR 165/22, ECLI:DE:BGH:2022:090822U1STR165.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Traunstein, 4. März 2022, Az: 7 KLs 140 Js 33258/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. März 2022 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte im Auftrag unbekannt gebliebener Hintermänner am 23. September 2021 2.001,64 Gramm Kokaingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 1.247 Gramm Kokainhydrochlorid in einem Personenkraftwagen der Marke Renault Twingo aus dem Ausland, mutmaßlich aus Österreich über den Grenzübergang U.         , in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das gepresste Kokaingemisch war in zwei Beuteln in einem doppelten Boden unter Fahrer- und Beifahrersitz versteckt und zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt; dies wusste der Angeklagte. Die Betäubungsmittel wurden infolge einer Fahrzeugkontrolle im Gemeindegebiet von B.        sichergestellt.

3

2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

4

a) Die Beweiswürdigung, die dem Schuldspruch zugrunde liegt, begegnet keinen Bedenken. Es besteht kein Anhalt dafür, dass das Rauschgift erst auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Personenkraftwagen verstaut wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2021 – 3 StR 441/20 Rn. 33; vom 4. November 2021 – 3 StR 105/21 Rn. 6 und vom 20. April 2021 – 1 StR 286/20 Rn. 16; je mwN). Der Angeklagte hat in seiner Einlassung nicht angegeben, in der Tatnacht Personen in Deutschland getroffen zu haben; solches ist vielmehr nach den Ermittlungen auszuschließen (UA S. 7). Zudem sollte der Angeklagte in Schweizer Franken entlohnt werden, was das Landgericht bei der Annahme eines Einfuhrvorgangs nach seiner Gesamtschau ohne Rechtsfehler berücksichtigen durfte (UA S. 12 f.).

5

b) Auch die Strafzumessung, bei der das Landgericht den Ausgangsstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG angewendet hat, birgt keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Insbesondere hat das Landgericht innerhalb der Strafzumessung im engeren Sinne bei der Gewichtung des Tatbeitrags des Angeklagten zum Gesamtgeschehen des Umsatzgeschäfts nicht aus dem Blick verloren, dass er sich auf eine Kurier- und damit insoweit auf eine Gehilfentätigkeit zum Handeltreiben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) beschränkte (UA S. 18; vgl. zur Maßgeblichkeit des Gewichts des Gehilfenbeitrags: BGH, Beschlüsse vom 6. April 2022 – 1 StR 89/22 Rn. 4 und vom 7. September 2021 – 1 StR 302/21 Rn. 3 mwN). Es ist insbesondere aufgrund der Art und Menge des geschmuggelten Rauschgifts auszuschließen, dass das Landgericht den Strafrahmen des minder schweren Falles (§ 30 Abs. 2 BtMG) zugrunde gelegt hätte, wenn es diesen Gesichtspunkt bereits bei der Strafrahmenwahl betont hätte.

6

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den Umstand, dass die Betäubungsmittel nicht ausschließbar wieder ins Ausland verbracht werden sollten („Durchfuhr“), strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – 5 StR 9/22 Rn. 11 mwN).

  • Jäger
  • Bellay
  • Fischer
  • Bär
  • Leplow