Urteil des BGH 1. Strafsenat vom 09.08.2022, AZ 1 StR 103/22

BGH 1. Strafsenat, Urteil vom 09.08.2022, AZ 1 StR 103/22, ECLI:DE:BGH:2022:090822U1STR103.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Baden-Baden, 13. Oktober 2021, Az: 3 KLs 204 Js 13892/18 jug

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Oktober 2021 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zehn Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf den Freispruch des Angeklagten im Fall 12 der Anklage (VI. der Urteilsgründe) sowie auf Fall 10 der Anklage (II. 10. der Urteilsgründe), in welchem der Angeklagte lediglich wegen Verbreitung pornographischer Schriften und nicht wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist, und auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

3

2. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

4

a) Entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin ist der Aussageinhalt der Angaben des Angeklagten und der Zeugen aus den Urteilsgründen noch hinreichend erkennbar. Es spricht auch nichts dafür, dass der Angeklagte bei den beiden vorgenannten mit der Revision angegriffenen Taten das jeweilige Tatopfer     H.    in seine eigenen sexuellen Handlungen so einbezogen hat, dass für den Angeklagten die Wahrnehmung durch die kindliche Person von Bedeutung war. Dies wäre für die Bejahung einer von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 aber hier erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 3 StR 427/18 Rn. 4; Urteil vom 14. Dezember 2004 – 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376, 380 f.; jeweils mwN).

5

b) Die Strafzumessung und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

  • Jäger
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