Erneuter erfolgloser Eilantrag einer politischen Partei im Organstreitverfahren bzgl der staatlichen Förderung politischer Stiftungen (hier: Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.) – Tenorbegründung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat)

BVerfG 2. Senat, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.07.2022, AZ 2 BvE 3/19, ECLI:DE:BVerfG:2022:es20220728.2bve000319

Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 22. Juli 2020, Az: 2 BvE 3/19, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unstatthaft, weil die Antragstellerin – ebenso wie beim vorhergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 155, 357 <375 Rn. 41 ff.>) – nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern.