Wegen Begründungsmangels unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.07.2022, AZ 2 BvQ 63/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220722.2bvq006322

§ 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 – 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 – 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.