BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 15.07.2022, AZ 7 B 22/21, 7 B 22/21 (7 C 3/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:150722B7B22.21.0
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Juli 2021, Az: 10 S 141/20, Urteil
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 7. August 2019, Az: 8 K 8879/17
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 2021 aufgehoben.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem zur Klärung der Frage beitragen, ob die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) zulässig ist.
3
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.