BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 11.07.2022, AZ 2 B 31/21, ECLI:DE:BVerwG:2022:110722B2B31.21.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Mai 2021, Az: 1 A 1453/18, Urteil
vorgehend VG Münster, 5. März 2018, Az: 5 K 4518/16, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41 918,76 € festgesetzt.
Gründe
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1. Der Kläger begehrt die Feststellung, im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wenn er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ein nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO besoldetes Amt befördert worden wäre.
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Bis Ende März 2015 hatte der Kläger das Statusamt eines Baudirektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) inne. Seit Januar 2008 wird er auf dem nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten Dienstposten des Leiters des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes in Rheine eingesetzt. Die Beklagte nutzte zur Verteilung der für Beförderungen vorgesehenen Planstellen eine Beförderungsrangliste. In der Zeit ab 2012 war eine Reduzierung der Anzahl der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter – der Unterbehörden – geplant. In dieser Zeit waren Beförderungsmaßnahmen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 BBesO ausgesetzt, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Zeitgleich mit der Auflösung von sieben Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wurde zum 1. Mai 2013 die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ – als Mittelbehörde – gegründet. Andere Beamte wurden zum 1. Februar und zum 1. Juni 2013 in nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertete Ämter befördert; hiervon erhielt der Kläger durch Konkurrentenmitteilungen Kenntnis, ohne verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Im Juni 2013 hatte der Kläger erstmals die Rangstelle 1 für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsstufe A 16 BBesO inne. Über die Beförderung eines anderen Beamten in das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit dem Dienstposten des Leiters der Abteilung „Zentrale Dienste“, zugleich Vertreter des Präsidenten der – neugegründeten – Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im August 2013 wurde der Kläger nicht im Vorhinein informiert. Dieser Beamte wurde später in ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 BBesO und danach B 3 BBesO (Vizepräsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt) befördert.
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Am 15. Juni 2015 wurde der Kläger befördert und rückwirkend zum 1. April 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO eingewiesen. Im Juli 2015 bat er die Beklagte um Aufklärung über von ihm angenommene Ungereimtheiten vor seiner Beförderung. Mit Schreiben vom 16. November 2015 beantragte der Kläger, ihn im Wege des Schadensersatzes in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre er am 1. Juli 2011 zum Leitenden Technischen Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) befördert worden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.
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Die nach erfolglos gebliebenem Widerspruch erhobene Klage auf Schadensersatz ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Das vom Kläger – nach entsprechender Teilzulassung der Berufung durch das Berufungsgericht – geltend gemachte Rechtsverhältnis, d. h. ein Anspruch, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum 1. August 2013 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO befördert worden, bestehe nicht. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe versäumt, gegen die etwaige Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Beklagte Rechtsmittel einzulegen und auf diese Weise den nunmehr geltend gemachten Schaden wegen verspäteter Beförderung abzuwenden.
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Auch wenn dem Kläger die näheren Umstände um den Beförderungsvorgang bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unbekannt gewesen sein sollten, sei von ihm als einem an seinem Fortkommen interessierten Bediensteten zu erwarten, bei einem entsprechenden Interesse konkret mit Blick auf die Schaffung dieser neuen Mittelbehörde bei der Beklagten Beförderungsmöglichkeiten zu erfragen. Es liege auf der Hand, dass im Zuge der Schaffung einer neuen Behörde mindestens mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertete Führungsposten zu besetzen gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seiner Obliegenheit zur Nachfrage bei der Beklagten in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Die Untätigkeit des Klägers erscheine als Ausfluss seiner rechtsirrigen Annahme, die Beförderungspraxis der Beklagten nicht hinterfragen, insbesondere die Beförderung eines Konkurrenten nicht verhindern zu müssen.
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Durch eine entsprechende Nachfrage hätte der Kläger eine eventuelle Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs und damit letztlich auch den Schadenseintritt durch eine rechtswidrig unterbliebene Beförderung abwenden können. Hätte der Kläger vor oder zumindest nach der Beförderung des anderen Beamten eine konkrete Nachfrage bei der Beklagten gestellt, hätte eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers in einem gerichtlichen Verfahren überprüft und ein darauf beruhender Schaden vermieden werden können. Vor einer Beförderung hätte der Kläger um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen können. Nach einer Beförderung hätte er diese mit einer Anfechtungsklage angreifen können; die Zulässigkeit einer solchen Klage wäre insbesondere nicht am Grundsatz der Ämterstabilität gescheitert.
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Der Kläger habe die Einlegung eines Rechtsmittels schuldhaft versäumt. Er sei zumindest fahrlässig untätig geblieben. In Anbetracht der auch ihm bekannten Schaffung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als neuer Mittelbehörde habe sich ihm geradezu aufdrängen müssen, dass in diesem Zusammenhang Führungspositionen zu besetzen sein würden, die für ihn zu einer Beförderung führen könnten. Aus diesem Grund seien von ihm konkrete Nachfragen in diese Richtung zu erwarten gewesen. Die gebotene Sorgfalt hätte es ggf. auch erfordert, die Beförderung von Konkurrenten gerichtlicherseits überprüfen zu lassen, auch wenn der Kläger ausweislich seines Vortrags in seinem Widerspruch „nicht die Beförderung eines Kollegen (habe) verhindern“ wollen.
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2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 9).
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Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
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a) Soweit die Beschwerde die Frage formuliert,
„Muss ein Beamter, der von seinem Dienstherrn hinsichtlich der Beförderung eines Kollegen keine Konkurrentenmitteilung erhalten hat, Primärrechtsschutz ‚ins Blaue hinein‘ ergreifen, um sich einen Schadensersatzanspruch wegen der eigenen, verspäteten Beförderung zu erhalten?“,
würde sie sich in dieser Form im Revisionsverfahren nicht stellen und ist sie, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
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Das Berufungsurteil hat nicht darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Primärrechtsschutz „ins Blaue“ ergriffen hat. Es hat vielmehr für maßgeblich gehalten, dass der Kläger sich nicht hinreichend nach Beförderungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der neu gegründeten Mittelbehörde der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erkundigt und sodann – je nach dem Stadium des Verfahrens – sich nicht beworben oder um verwaltungsgerichtlichen Eil- oder Hauptsacherechtsschutz nachgesucht habe. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Beamte keinen Primärrechtsschutz „ins Blaue hinein“ ergreifen muss, sondern grundsätzlich erst nach Erhalt einer Konkurrentenmitteilung bzw. nach sonstiger Kenntnis von einer ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch möglicherweise beeinträchtigenden Maßnahme um Primärrechtsschutz im Eil- oder Hauptsacheverfahren nachsuchen muss (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102 Rn. 34).
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b) Auch soweit die Beschwerde – vermeintlich inhaltsgleich – die Frage formuliert
„Trifft einen Beamten bei unterbliebener Konkurrentenmitteilung eine konkrete Erkundigungspflicht dahingehend, dass er beim Dienstherrn nachfragt, ob sich bei einer neu geschaffenen Behördenstruktur passende Beförderungsdienstposten auf Führungsebene ergeben, die unter Missachtung der ‚beförderungsreifen‘ Beamten vergeben werden, um sich einen Schadensersatzanspruch wegen der eigenen, verspäteten Beförderung zu erhalten?“,
ist die Frage – soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und darüber hinaus nicht in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 – (BVerwGE 162, 253 Rn. 28 f.) ausgeführt:
„Unabhängig von der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz kann zu den Rechtsmitteln im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB im Vorfeld beamtenrechtlicher Beförderungen nicht generell, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls auch der an den Dienstherrn gerichtete Antrag, befördert zu werden, gehören. Wenn – wie dies im Streitfall gegeben war (…) – der Dienstherr in dem von ihm eingerichteten, für alle Betroffenen zugänglichen Intranet über ein von ihm regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren jedenfalls in den Grundzügen informiert, hat ein an seinem beruflichen Fortkommen interessierter Beamter die Obliegenheit, sich ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, seine Nichteinbeziehung in den zur Beförderung in Aussicht genommenen Personenkreis sowie in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen die drohende Ernennung Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Mit einer Erkundigung nach Möglichkeiten seiner Beförderung und der Rüge, er sei in den Kreis der dafür in Aussicht genommenen Personen rechtswidrig nicht einbezogen und nicht ausgewählt worden, bringt der Beamte seinen Anspruch zum Ausdruck, bei der Auswahl insbesondere nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden. Mit einem solchen – formlosen – Begehren bekräftigt der Beamte diesen Anspruch mit der Folge, dass der Dienstherr verpflichtet ist zu prüfen, ob der Beamte in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und ggf. zu befördern ist. Der Beamte darf schon dabei all das geltend machen, was ihm seiner Auffassung nach den Vorzug gegenüber anderen Bewerbern verschafft. Unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kann der Beamte das angestrebte Ziel der Beförderung weiter verfolgen, wenn der Dienstherr zuvor mit dem Begehren befasst war und – vermeintlich oder tatsächlich – einen anderen Bewerber rechtsfehlerhaft bevorzugt hat (…).
Die Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert ist und sich über Einzelheiten des – hier durch die für die konzernangehörigen Mitarbeiter im Intranet der Telekom zugänglichen ‚Dienstrechts-Infos‘ – durch den Dienstherrn bekanntgemachten Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn danach zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.“
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Damit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es nicht generell, aber je nach den Umständen des Einzelfalls zu den Obliegenheiten eines an seinem beruflichen Fortkommen interessierten Beamten gehört, sich nach Möglichkeiten seiner Beförderung zu erkundigen und zu rügen, in den Kreis der für eine Beförderung in Aussicht genommenen Personen rechtswidrig nicht einbezogen und nicht ausgewählt worden zu sein. Wenn der Dienstherr zuvor mit dem Begehren befasst war und – vermeintlich oder tatsächlich – einen anderen Bewerber rechtsfehlerhaft bevorzugt hat, kann der Beamte um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen.
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Ob im konkreten (Ausnahme-)Fall solche Erkundigungs- und Rügepflichten bestehen, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, sondern ist, wie bereits ausgeführt, von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Das gilt auch für die mit der Frage angesprochene Situation einer neu geschaffenen Behördenstruktur. Die denkbaren Fallgestaltungen sind auch hier zu vielfältig, um Erkundigungs- und Rügepflichten generell zu bejahen oder zu verneinen.
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3. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Bezugspunkt ist daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. „Abweichungen“ beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 – 2 B 148.11 – juris Rn. 4).
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Zum einen hat die Beschwerde dem in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 – (BVerwGE 162, 253) einen Rechtssatz entnommen, den es nicht enthält. Diesem Urteil ist gerade nicht der Rechtssatz zu entnehmen, dass es zu Lasten des Dienstherrn geht, wenn der Beamte vom Dienstherrn keine Konkurrentenmitteilung über bevorstehende Beförderungen erhält. Dieser Rechtssatz beschreibt den Normalfall, während das in Bezug genommene Urteil des Senats – wie oben ausgeführt – gerade Ausführungen dazu enthält, dass im Einzelfall ausnahmsweise trotz fehlender Konkurrentenmitteilung Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Erkundigungs- und Rügepflichten ausgeschlossen sein können.
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Zum zweiten hat die Beschwerde auch keinen Rechtssatz benannt, den das Berufungsgericht dem angenommenen Rechtssatz des Senats gegenübergestellt haben soll. Sie hat vielmehr lediglich ausgeführt, dass das Berufungsgericht die grundsätzlichen Wertungen des Senats außer Acht gelassen habe, und dies mit einzelfallbezogenen Ausführungen begründet. Damit rügt sie aber lediglich die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, zeigt aber keinen divergierenden Rechtssatz auf.
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4. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
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a) Die von der Beschwerde erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den sog. Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO greift nicht durch.
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aa) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen.
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Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in Betracht, die allein die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter die materiell-rechtliche Norm betreffen. Das kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht, etwa bei denkfehlerhaften, aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglichen oder sonst willkürlichen Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 <273 f.>; Beschlüsse vom 6. März 2008 – 7 B 13.08 u. a. – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 22. Mai 2008 – 9 B 34.07 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 22). Ein Denkfehler in diesem Sinne liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die tatrichterliche Würdigung auch anders hätte ausfallen können. Denkgesetze werden durch Schlussfolgerungen nur dann verletzt, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere Folgerung aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich ist und das Gericht die allein mögliche Folgerung nicht gezogen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1972 – 8 B 3.72 u. a. – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 28 und vom 6. März 2008 – 7 B 13.08 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
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Überprüft werden kann auch, ob das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat, etwa ob es gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs (BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 – 9 C 91.89 – BVerwGE 85, 92 <95> und Beschluss vom 20. August 2003 – 1 B 463.02 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275 S. 100), ob es gegen das Gebot rationaler, um Objektivität bemühter Beurteilung verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20) oder ob es den ihm gezogenen Beurteilungsrahmen überschritten hat, sei es dadurch, dass es von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, insbesondere ob es in das Verfahren eingeführte Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 – 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 <339 f.> und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 <208 f.>), sei es, dass es gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze missachtet hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20).
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bb) Dass im Streitfall die Ausführungen des Berufungsgerichts an einem derart qualifizierten Mangel leiden, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
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Die Beschwerde rügt im Wesentlichen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger konkrete Nachfragen an die Beklagte hätte richten müssen, wenn er zu einer Tätigkeit in der neuen Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Bonn bereit gewesen sein sollte; damit habe das Berufungsgericht verkannt, dass er – der Kläger – schon längst einen Beförderungsdienstposten innegehabt und nunmehr nur noch die Beförderung auf diesem Dienstposten angestrebt habe. Mit diesem Vorbringen ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan.
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Die beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts erfolgten ersichtlich vor dem Hintergrund seiner materiell-rechtlichen Auffassung, dass im streitgegenständlichen Zeitraum nur eine einzige Beförderung in ein nach A 16 BBesO bewertetes Amt erfolgt ist, nämlich in das bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu vergebende Amt, und dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn er insoweit die Möglichkeit der Geltendmachung von Primärrechtsschutz nicht genutzt hat. Dass der Kläger – wie die Beschwerde betont – bereits Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens war, sich auf diesem bereits bewährt hatte und ihn auch schon länger innehatte und er deshalb meinte, einen Anspruch auf Beförderung zu haben, genügte demgegenüber nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Damit verstieß das Berufungsgericht nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz, sondern befand sich im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, wonach ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat und eine Ausnahme nur in Betracht kommt, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber – im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null – der am besten geeignete Kandidat ist (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 – BVerwGE 156, 272 Rn. 26 f. m. w. N.). Letztlich war der Kläger der Ansicht, dass er Beförderungen von Kollegen nicht hinterfragen und angreifen musste, weil er seinen gewünschten Dienstposten erreicht hatte, damit vollauf zufrieden war und lediglich eine Beförderung in ein Amt der Wertigkeit seines Dienstpostens erstrebte (vgl. insbesondere S. 7 und 23 der Beschwerdeschrift). Dass das Berufungsgericht eine andere materiell-rechtliche Sicht der Dinge hatte und hiervon ausgehend die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs wegen der Nichteinbeziehung in eine Beförderungsentscheidung bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüft hat, den Schadensersatzanspruch aber wegen Nichtbeachtung von Rüge- und Erkundigungspflichten verneint hat, begründet mithin keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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b) Die Rüge eines mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) nicht zu vereinbarenden Überraschungsurteils greift ebenfalls nicht durch.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 – 1 BvR 980/10 – NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – 2 B 12.16 – Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 64 Rn. 12).
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Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB mit der Begründung zur Anwendung gebracht, dass der Kläger sich möglicherweise habe auf einen Beförderungsdienstposten in Bonn bewerben wollen und deshalb Erkundigungen hätte einholen müssen; dieser Gesichtspunkt sei zuvor nicht erörtert worden. Damit sind die Voraussetzungen eines Überraschungsurteils nicht aufgezeigt.
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Zum einen hat das Berufungsgericht die Erkundigungspflicht des Klägers nicht aus einer Bewerbungsabsicht für den Beförderungsdienstposten in Bonn, sondern aus seinem allgemeinen Beförderungsinteresse hergeleitet, das ihn dazu hätte veranlassen müssen, auch die Beförderungssituation in der neu geschaffenen Mittelbehörde in den Blick zu nehmen. Zum anderen hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung selbst geltend gemacht, dass es keinen Grund gebe, die Beförderung des Vizepräsidenten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt außer Betracht zu lassen; auch zu diesem Beförderungsvorgang hätte er eine Konkurrentenmitteilung erhalten müssen. Vor diesem Hintergrund musste er – auch im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 – (BVerwGE 162, 253 Rn. 28 f.) – damit rechnen, dass die Frage einer Erkundigungspflicht Gegenstand der rechtlichen Betrachtung durch das Berufungsgericht werden würde. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das Berufungsgericht in seinem Beschluss zur Zulassung der Berufung ausgeführt hatte, dass soweit bislang ersichtlich dem Kläger „dieser Vorgang“ auch nicht in anderer Weise zeitnah in einer Weise bekannt geworden sei, die ihm Anlass zu Nachfragen und im Anschluss zur Einleitung rechtlicher Schritte hätte geben können. Denn die Zulassung der Berufung war gerade im Hinblick auf den Beförderungsvorgang im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Stelle in der neu errichteten Behörde ausgesprochen worden. Auch deshalb musste der Kläger damit rechnen, dass im Zusammenhang mit diesem Beförderungsvorgang nicht nur das Unterbleiben der – stets erforderlichen – Konkurrentenmitteilung des Dienstherrn, sondern auch eine – ausnahmsweise erforderliche – Erkundigungspflicht des an seiner Beförderung interessierten Beamten Gegenstand des Berufungsverfahrens sein würde.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 GKG.