BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 21.06.2022, AZ VI ZR 395/19, ECLI:DE:BGH:2022:210622UVIZR395.19.0
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 185 StGB, §§ 185ff StGB, § 139 ZPO
Leitsatz
1. Begehrt der Kläger in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit nicht die Unterlassung einer von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten, sondern die Unterlassung einer Aussage, die er der Äußerung des Beklagten nach eigener Interpretation entnehmen zu können meint, so kommt ein auf eine Wiederholungsgefahr nach erfolgter Erstbegehung gestützter Unterlassungsanspruch (sogenannter „Verletzungsunterlassungsanspruch“) nur in Betracht, wenn sich die vom Kläger bekämpfte Aussage aus der betreffenden Äußerung des Beklagten tatsächlich ergibt.
2. Ergibt sich in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit, dass der Kläger die von ihm begehrte Unterlassung einer bestimmten Aussage nicht verlangen kann und die Klage deshalb unbegründet ist, so bedarf es vor Abweisung der Klage keines richterlichen Hinweises dahingehend, dass sich aus dem maßgeblichen Sachverhalt (möglicherweise) ein auf eine andere Aussage gerichteter Unterlassungsanspruch ergibt.
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 4. September 2019, Az: 9 U 49/19
vorgehend LG Lübeck, 21. Februar 2019, Az: 12 O 100/18
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2019 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Februar 2019 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt den Beklagten – soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz – auf Unterlassung einer Äußerung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Anspruch.
2
Der Kläger ist Fachanwalt für Medizinrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht, der Beklagte Facharzt für Innere Medizin und Onkologie. Anfang des Jahres 2014 war der Beklagte Mehrheitsgesellschafter der M. GmbH und befand sich im Streit mit der damaligen Minderheitsgesellschafterin. Dabei wurde er außergerichtlich und gerichtlich vom Kläger, damals Partner der C. mbB Rechtsanwälte, vertreten. Die Auseinandersetzung endete im Januar 2014 mit einem gerichtlichen Vergleich, im Zuge dessen die Minderheitsgesellschafterin ihre Anteile gegen eine Zahlung in Höhe von 2,55 Mio. € an den Beklagten abtrat. Zur Finanzierung dieses Betrags nahm der Beklagte ein Darlehen bei der C.C.C. GmbH auf; Darlehensvertrag sowie eine in diesem Zusammenhang abgeschlossene notarielle Vereinbarung wurden von der C. mbB Rechtsanwälte entworfen. In der Folge überwarf sich der Beklagte mit dem Geschäftsführer der C.C.C. GmbH, Günter Z., was zu Auseinandersetzungen zwischen der mittlerweile mittelbar von Z. beherrschten M. GmbH und der C.C.C. GmbH einerseits und dem Beklagten andererseits führte. Hierbei vertrat der Kläger die Gesellschaften. Das auf eine Anzeige der Rechtsvertreterin des Beklagten gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer, der Kläger vertrete widerstreitende Interessen, und nach im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht erfolgter Weiterleitung der Anzeige an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Kläger geführte anwaltsrechtliche Ermittlungsverfahren wurde im Januar 2017 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
3
Im August 2017 kam der Beklagte in veränderter beruflicher Stellung in geschäftlichen Kontakt mit einer Mandantin des Klägers. Am 11. August 2017 hinterließ der Beklagte auf der Mailbox des Mobiltelefons von deren Geschäftsführer folgende Nachricht:
„Ja, F[Nachname des Beklagten], Guten Abend. [Unverständlich] etwas spät, aber das ja auch nicht schlimm. Ähm… Eine Nachricht. Ich hatte mich heute mit dem A[…]vorstand unterhalten wegen der Frage, wie das weitergehen soll mit der Planung auch mit uns hier und der Frage Cyberknife, weil wir uns ja eigentlich von der radiologischen Allianz emanzipieren wollten. Als ich dann heute die Nachricht hinterbrachte, dass Sie von der Anwaltskanzlei P.[Nachname des Klägers] vertreten werden, löste das blankes Entsetzen aus. Ähm … d. h. also, da müssen wir uns nochmal drüber unterhalten. Also, wenn Sie ein Bein an die Erde bekommen wollen hier in Hamburg mit A[…] und unserem Netzwerk ist das im Prinzip ganz unmöglich. Ähm … es sei denn, es gibt irgendeinen Ausgleich … äh … mit dem unsäglichen Konflikt, den Herr P[Nachname des Klägers] nun … äh … mit den ganzen anhänglichen Sachen, wie Parteiverrat etc. pp. da hinter sich hat. Das ist völlig unmöglich. Also, Sie sind mit dem Anwalt P[Nachname des Klägers] hier praktisch no go. Das muss man sagen. Es sei denn, ähm … Sie schaffen es, den Konflikt, der ja auch zu A[…] besteht, den der Herr P[Nachname des Klägers] weiterhin protrahiert mit dem Herrn Z[…], nun zu entschärfen. Ich empfehle ansonsten, die Lektüre des Sterns vom November 2015, wo eine entsprechende Nachricht des Herrn P[Nachname des Klägers] dazu geführt hat, dass letztendlich auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aufgenommen worden sind wegen einer Strohmannstruktur, was uns hier ganz besonders …ähm… A[…] und uns hier umtreibt und Sie geraten dort selber in ein ganz miserables Licht …ähm…, wenn es da nicht jetzt irgendwie ne Entschärfung gibt, weil das ist in Hamburg einfach ein Desaster gewesen. Ich weiß nicht, ob Sie das gar nicht mitgekriegt haben, aber [unverständlich] ich finde das lustig …äh…, also ich finde es ein lustiges Zusammentreffen ehrlich gestanden und ich würde mich mit Ihnen gerne mal darüber austauschen. Also, das ist ja eine ganz klare Angelegenheit, so wie der Konflikt mit Z[…], P[Nachname des Klägers] und [unverständlich] auch zwischen mir und der A[…] ist es schlechterdings so, dass dann Hamburg kein Markt für Sie ist, das ist leider so. Ähm … Wir hätten Sie aber gern an Bord, weil wir kennen den Herrn Sch[…] ja inzwischen ganz gut … ähm … ich hab ja weiterhin mit dem Herrn A[…] vom Tumorzentrum […] weitreichende Kompetenzen Sie da irgendwo einzubinden. Nur, wie gesagt, das ist völlig ausgeschlossen, wenn es hier weiterhin eine Konfliktsituation gibt … äh …, die der Anwalt P[Nachname des Klägers] voranbringt … äh … der offensichtlich der Ihrige ist. Ähm … ich kann ja nur hoffen, dass sie auch noch eine andere Anwaltschaft irgendwo haben … ähm …, denn das Interesse ist groß, wir wollen hier keinen Gesellschaftskonflikt haben mit Herrn K[…] und Herrn Sch[…], aber dass wir eine alternative Struktur haben wollen für den Cyberknife, die von der radiologischen Allianz verschieden ist, weil sie von [unverständlich] abhängig ist, … ähm …, das gilt ganz klar für A[…] und ich kann Ihnen den Weg ebnen zu den entsprechenden Verantwortlichen, zu Herrn A[…], … ähm …, das ist ja der Chefarzt in A[…] und Chef des Tumorzentrums, zu Herrn S[…], etc. pp. Nur, wie gesagt, wenn die das Wort P[Nachname des Klägers] hören, … ähm …, kriegen die alle Pickel. Also, nur unter uns, melden Sie sich gerne mal, ich finde das weiterhin lustig und ausgesprochen skurril, weil es passt echt gut … ähm … und es würde hier in Hamburg die Szene wirklich wahnsinnig revolutionieren, wenn Sie über Ihre Möglichkeiten dort Einfluss nehmen könnten, hier eine allgemeine Befriedung herzustellen und eben den Wettbewerb zwischen den entscheidenden Leuten …äh… voranzubringen und nicht …äh… weitere Bruderkriege zu unterhalten, an denen wir am meisten kranken hier und die werden ganz wesentlich unterhalten von Herrn P[Nachname des Klägers]. Ok, also, soviel dazu und …ähm… Sie können sich gerne noch bei mir melden, bei Herrn Sch[…] oder bei mir und …ähm… wie gesagt, ich bin ja vielleicht nochmal [unverständlich]. Also, um das deutlich zu machen Koordinator für die ambulante Onkologie von A[…] und wir haben großes Interesse …ähm… für eine radiologische Allianz verschiedene Einrichtungen …äh… zu bedienen, die auch Cyberknife heißen. Ja …ähm… soviel dazu und Sie können sich ja mal bei mir melden morgen im Laufe des Tages [unverständlich] Tschüss, Tschüss.“
4
Unter Bezugnahme auf diese Nachricht begehrt der Kläger vom Beklagten, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten beziehungsweise behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe Parteiverrat begangen, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage – soweit im Revisionsverfahren von Relevanz – stattgegeben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
A.
6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne vom Beklagten Unterlassung der Äußerung, der Kläger habe Parteiverrat begangen, sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen für die dem einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgegangene Abmahnung verlangen. Mit der Nachricht auf der Mailbox des Geschäftsführers der Mandantin des Klägers habe der Beklagte in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen. Aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Mitteilungsempfängers sei aus ihr zumindest auf den Vorwurf eines sittlich vorwerfbaren, in irgendeiner Weise rechtswidrigen, wenn nicht gar strafbaren Verhaltens zu schließen, das der Kläger gegenüber Mandanten an den Tag gelegt habe. Mit der Formulierung
„mit den ganzen anhänglichen Sachen wie“ und
„da hinter sich hat“ erwecke der Beklagte den Eindruck eines objektiv begründeten und amtlich verfolgten Vorwurfs; aus der Sicht des Mitteilungsempfängers weise die Äußerung demnach Elemente einer Tatsachenbehauptung auf. Ein Unterlassungsanspruch sei allerdings auch dann gegeben, wenn man sie als bloße Meinungsäußerung begreife, denn als solche betreffe sie den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung. Die Äußerung sei zudem rechtswidrig, weil die in solchen Fällen vorzunehmende umfassende Interessenabwägung zulasten des Beklagten ausfalle. Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB) könne der Kläger die Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangen.
B.
7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
8
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 (analog) BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB darauf, es zu unterlassen, die Behauptung, der Kläger habe Parteiverrat begangen, aufzustellen oder zu verbreiten beziehungsweise aufstellen oder verbreiten zu lassen.
9
1. Für den vom Kläger geltend gemachten, auf eine Wiederholungsgefahr nach erfolgter Erstbegehung gestützten Unterlassungsanspruch (sogenannter „Verletzungsunterlassungsanspruch“) fehlt es bereits an der insoweit erforderlichen Erstbegehung. Der Beklagte hat die Behauptung, der Kläger habe Parteiverrat begangen, in der Mailbox-Nachricht vom 11. August 2017 bei zutreffender Sinndeutung der Nachricht nicht aufgestellt.
10
a) Anders als in vielen anderen äußerungsrechtlichen Fällen begehrt der Kläger im Streitfall nicht die Unterlassung einer von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten. Es geht dem Kläger vielmehr darum, dem Beklagten mit dessen angeblicher Behauptung, der Kläger habe Parteiverrat begangen, eine Aussage zu verbieten, die er der Äußerung des Beklagten nach eigener Interpretation entnehmen zu können meint. Ein Verletzungsunterlassungsanspruch setzt in einem solchen Fall voraus, dass sich die vom Kläger bekämpfte Aussage den betreffenden Äußerungen des Beklagten tatsächlich entnehmen lässt.
11
b) Ob die Mailbox-Nachricht des Beklagten vom 11. August 2017 die vom Kläger allein bekämpfte Aussage enthält, der Kläger habe einen Parteiverrat begangen, ist eine Frage der Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 10 mwN). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist – was das Berufungsgericht nicht verkannt hat – die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20 mwN), im Falle der – wie hier – nur an eine bestimmte Person gerichteten Nachricht also aus dem Horizont eines unvoreingenommenen und verständigen Empfängers der Mitteilung. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, NJW 2014, 3154 Rn. 13, jeweils mwN).
12
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, der Mailbox-Nachricht des Beklagten lasse sich die Behauptung entnehmen, der Kläger habe Parteiverrat begangen.
13
Kern der Mailbox-Nachricht des Beklagten an den Geschäftsführer der Mandantin des Klägers ist aus der maßgeblichen Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Empfängers die Botschaft, es bestehe grundsätzlich großes Interesse an einer Zusammenarbeit, der allerdings entgegenstehe, dass sich die Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Empfänger ist, vom Kläger anwaltlich vertreten lasse. Denn – so die Begründung – der Kläger „protrahiere“ Konflikte und sei an der Unterhaltung von den geschäftlichen Interessen entgegenstehenden „Bruderkriegen“ ganz wesentlich beteiligt. In diesem Zusammenhang wird – neben der Möglichkeit, sich anderweitig anwaltlich vertreten zu lassen – auf die Möglichkeit eines Ausgleichs hinsichtlich eines bereits bestehenden Konflikts verwiesen, den der Kläger „mit den ganzen anhänglichen Sachen, wie Parteiverrat etc. pp. da hinter sich“ habe. Der Hinweis auf den Vorwurf des Parteiverrats dient mithin der näheren Umschreibung eines bereits bestehenden Konflikts. Aufgrund seiner Substanzlosigkeit ist er nicht geeignet, bei einem unvoreingenommenen und verständigen Empfänger die Vorstellung von einem bestimmten, den Vorwurf des Parteiverrats stützenden tatsächlichen Geschehen hervorzurufen. Die Nachricht enthält – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – keinerlei konkrete Angaben zum Sachverhalt; sie erlaubt es dem Adressaten nicht, sich eine auch nur grobe Vorstellung von dem Geschehen zu machen, auf das sich der Vorwurf des Parteiverrats stützen soll. Aus der Formulierung, es handle sich um eine „anhängliche Sache“, die der Kläger „hinter sich habe“, ergibt sich aus seiner Sicht zudem – wenn überhaupt – allein, dass ein gegen den Kläger gerichteter Vorwurf unter anderem des Parteiverrats zu einem offiziellen Verfahren geführt hat; welches Ergebnis dieses Verfahren hatte und ob der Kläger den ihm vorgeworfenen Parteiverrat tatsächlich begangen hat, lässt sich der Mailbox-Nachricht des Beklagten hingegen nicht entnehmen. Dass der Beklagte den Kläger in der Mailbox-Nachricht für den bestehenden Konflikt verantwortlich macht, ändert nichts daran, dass die Nachricht den vom Kläger bekämpften Vorwurf, er habe einen Parteiverrat begangen, nicht enthält.
14
d) Ob die Mailbox-Nachricht des Beklagten den Kläger unabhängig davon, dass sie die vom Beklagten allein bekämpfte Behauptung nicht enthält, in Rechten verletzt, kann offenbleiben. Denn der Klageantrag ist allein darauf gerichtet, dem Beklagten die Behauptung, der Kläger habe Parteiverrat begangen, zu untersagen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
15
2. Auch steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht als sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch zu. Die hierfür erforderliche (vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 2000 – VI ZR 279/99, NJW 2001, 157, 159, juris Rn. 17 mwN) Erstbegehungsgefahr macht der Kläger schon nicht geltend. Auch lassen sich diesbezügliche Anhaltspunkte dem revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt nicht entnehmen.
16
II. Besteht der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht, so steht ihm auch kein Anspruch auf Ersatz der für die vorprozessuale Geltendmachung dieses Anspruchs aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten zu.
C.
17
Da die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
18
Entgegen der von der Revisionserwiderung im Rahmen der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Rechtsauffassung sieht sich der erkennende Senat nicht deshalb an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil es an einem vorinstanzlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO fehlte, wonach der gestellte Klageantrag unbegründet sei, weil der Mailbox-Nachricht die Aussage, der Kläger habe Parteiverrat begangen, nicht zu entnehmen sei, stattdessen aber ein auf eine andere Äußerung gerichteter Unterlassungsantrag möglicherweise Erfolg habe. Mit einer entsprechenden Umstellung seines Klageantrags änderte der Kläger sein Prozessziel; auf die Änderung des Prozessziels einer Partei abzielende Hinweise fordert § 139 ZPO aber nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 139 Rn. 15; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 139 Rn. 50; ferner BGH, Urteil vom 25. September 1952 – IV ZR 22/52, BGHZ 7, 208, 211 f., juris Rn. 10). Schließlich waren die Frage, ob sich die vom Kläger bekämpfte Aussage aus der Mailbox-Nachricht ergibt, und die sich aus der Antwort ergebenden rechtlichen Folgerungen schon ausweislich des landgerichtlichen Urteils Gegenstand der Erörterungen in den Vorinstanzen.
- Seiters
- Offenloch
- Oehler
- Müller
- Böhm