BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 15.06.2022, AZ XII ZB 85/22, ECLI:DE:BGH:2022:150622BXIIZB85.22.0
Leitsatz
Steht die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 – XII ZB 518/20, FamRZ 2021, 1654 und vom 21. April 2021 – XII ZB 164/20, FamRZ 2021, 1236).
Verfahrensgang
vorgehend LG Aurich, 8. Februar 2022, Az: 7 T 293/21
vorgehend AG Leer, 3. September 2021, Az: 208 XVII K 1734
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 8. Februar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Werts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob für die Betroffene trotz Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht eine Betreuung einzurichten ist.
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Die 1942 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie hatte im Jahr 2012 ihrer Halbschwester, der Beteiligten zu 1, eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Ende 2016 ließ sie dann – bereits im Zustand der Geschäftsunfähigkeit – Vorsorgevollmachten für eine ihr nahestehende Vertrauensperson, die Beteiligte zu 2, und deren Ehemann notariell beurkunden.
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Auf Anregung der Beteiligten zu 1, die Bedenken hinsichtlich der von der Beteiligten zu 2 und deren Ehemann im Zusammenhang mit der Betroffenen entfalteten Tätigkeiten geäußert hatte, hat das Amtsgericht schließlich eine umfassende Betreuung einschließlich Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht aus dem Jahr 2012 eingerichtet und die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin bestellt.
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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben, weil eine Betreuung wegen der zu Gunsten der Beteiligten zu 1 bestehenden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich sei. Hiergegen wendet sich die Betreuungsbehörde (Beteiligter zu 4) mit der Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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Aufgrund der wirksamen Vorsorgevollmacht aus dem Jahr 2012 bestehe keine Notwendigkeit, für die Betroffene eine Betreuerin mit dem vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreis zu bestellen. Die Vollmacht genieße insoweit Vorrang. Auch eine Betreuerbestellung für den Vollmachtwiderruf sei nicht veranlasst. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Betroffenen im Falle der weiteren Ausübung der Vollmacht ein so erheblicher Schaden drohe, dass der Eingriff in das durch die Vollmachterteilung verwirklichte Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gerechtfertigt sei. Der mit der Vollmacht geäußerte Wille der Betroffenen sei zwingend zu beachten, so dass auch die Beteiligte zu 1 nicht zur Betreuerin zu bestellen sei.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Auffassung des Landgerichts, die für die Beteiligte zu 1 bestehende Vorsorgevollmacht stehe der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung entgegen, fehlt es an einer rechtlich tragfähigen Grundlage.
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a) Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Steht die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht – wie hier derjenigen aus dem Jahr 2012 – fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 – XII ZB 518/20 – FamRZ 2021, 1654 Rn. 25 mwN und vom 21. April 2021 – XII ZB 164/20 – FamRZ 2021, 1236 Rn. 6 mwN).
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Über Art und Umfang der zur Frage der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 – XII ZB 518/20 – FamRZ 2021, 1654 Rn. 27 mwN und vom 21. April 2021 – XII ZB 164/20 – FamRZ 2021, 1236 Rn. 7 mwN).
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b) Auch bei Anlegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat sich das Landgericht mit den in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur Frage der Geeignetheit der Beteiligten zu 1 nicht hinreichend auseinandergesetzt und ist damit § 26 FamFG nicht gerecht geworden.
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Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 für ungeeignet gehalten, die Angelegenheiten der Betroffenen zu deren Wohl zu besorgen, weil befürchtet werden müsse, dass sie sich bei ihren Entscheidungen durch ihren gegenüber der Betroffenen bestehenden Groll leiten lasse. Das habe sich in der Vergangenheit auch darin gezeigt, dass die Beteiligte zu 1 als Vermieterin im Jahr 2016 den mit der Betroffenen bestehenden Mietvertrag gekündigt habe. Auf diese Erwägungen, die die Annahme einer Ungeeignetheit der Beteiligten zu 1 tragen können, geht das Landgericht im angefochtenen Beschluss nicht ein und hat dementsprechend auch keine abweichenden Feststellungen getroffen.
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Die Erforderlichkeit für die Einrichtung einer Betreuung entfällt auch nicht deshalb, weil das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf verneint hat. Denn die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt, und unterliegt damit einem anderen – nämlich strengeren – Maßstab als dem bei der Prüfung nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB anzulegenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 – XII ZB 61/20 – FamRZ 2020, 1297 Rn. 15 mwN und BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff.).
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3. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das gilt auch für die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, deren Erforderlichkeit das Landgericht mit Blick auf die nun zu treffenden Feststellungen zur Geeignetheit der Beteiligten zu 1 erneut zu beurteilen haben wird (vgl. zu den Voraussetzungen insoweit und insbesondere zum Vorrang einer Kontrollbetreuung Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff.).
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Abhängig davon, wie die neu vorzunehmende Einschätzung zur Geeignetheit der Beteiligten zu 1 durch das Landgericht ausfällt, wird dieses ggf. auch zu prüfen haben, ob gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB der Einrichtung einer Betreuung die in der notariellen Urkunde aus dem Jahr 2012 weiter enthaltene Bevollmächtigung einer weiteren Schwester der Betroffenen entgegensteht.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
- Dose
- Klinkhammer
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- Botur
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