BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 13.06.2022, AZ 1 W-VR 5/22, ECLI:DE:BVerwG:2022:130622B1WVR5.22.0
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Leiters der Zahnarztgruppe …, gleichzeitig Koordinator Zahnmedizinische Fachangelegenheiten/Beratender Zahnarzt im … (DP-ID …).
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Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit dem März 2028. Er wurde im … 2004 zum Oberfeldarzt befördert und zum … 2004 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit Januar 2017 wird er im X als Referent verwendet.
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Der … geborene Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit dem … 2026. Am … 2002 wurde er zum Oberfeldarzt (nach späterem Wechsel der Teilstreitkraft: Flottillenarzt) befördert und mit Wirkung vom … 2002 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Er wurde seit Mai 2020 als Referent im X verwendet. Zum 1. Oktober 2021 wurde er auf den streitgegenständlichen Dienstposten versetzt. Am … Dezember 2021 wurde er zum Flottenarzt befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen.
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Am 7. September 2021 entschied die Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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Der Besetzungsentscheidung liegt ausweislich des Planungsbogens für das Auswahlverfahren eine Organisationsgrundentscheidung „Aufsteigende“ zugrunde.
• „Leiten der zahnärztlichen Behandlungseinrichtung, dabei:
– Planen, Festlegen und Überwachen der betrieblichen Abläufe und Prozesse der Zahnarztgruppe (ZahnArztGrp),
– Umsetzen und Überwachen der geforderten fachbezogenen QM-Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich,
– Fachliches Anleiten und Ausbilden des zahnärztlichen und zahnmedizinischen Fachpersonals der ZahnArztGrp im Hinblick auf wehrmedizinische Anforderungen im Grundbetrieb und im Einsatz,
– Sicherstellen einer auftragsgerechten Aus-, Fort- und Weiterbildung des militärischen und zivilen Personals der zahnärztlichen Behandlungseinrichtung,
– Sicherstellen einer effektiven Nutzung und Einsatzbereitschaft vorhandener personeller, materieller und infrastruktureller Ressourcen,
– Verantworten der Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften. Befehlen, Erlassen und Dienstvorschriften.
• Wahrnehmung des zugeordneten Wahrnehmungsdienstpostens DP-ID … Koord ZahnMedFachAngel/BerZahnArzt, dabei:
– Wahrnehmen der Aufgaben als Vorgesetzte/-r gemäß § 3 VorgV gegenüber im … eingesetzten Personals im besonderen Aufgabengebiet der Zahnmedizin,
– Beraten der Leiterin/des Leiters (Ltr) …,
– Beraten KdoZahnArzt Kdo … in fachbezogenen Fragestellungen,
– Sicherstellen und Bewerten der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft im fachlichen Verantwortungsbereich, Sicherstellen der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Erlasse und Weisungen zum fachbezogenen norm- und gesetzeskonformen Betrieb im Zuständigkeitsbereich des …,
– Verantworten der betrieblichen Prozesse, Leistungen und des Ressourcenbedarfs der ZahnärztlBehEinr im … einschl. Planen, Priorisieren und Steuern von materiellen und infrastrukturellen Vorhaben und Vakanzensteuerung Personal,
– Mitwirken bei Planung und Umsetzung zur Abstellung von Fachpersonal für sanitätsdienstliche Unterstützung von Einsätzen/Übungen,
– Leiten, Durchführen und Gestalten von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Zuständigkeitsbereich …,
– Planung und Empfehlung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen des militärischen und zivilen Fachpersonals der ZahnärztlBehEinr,
– Koordination SanStOffz Zahnarzt in Erstverwendung zur Vorbereitung auf ihre Verwendung als Truppenzahnarzt/-ärztin,
– Einsetzen und Begleiten von Qualitätssicherungszirkeln zur Optimierung der Prozess- und Ablauforganisation in ZahnärztlBehEinr,
– Koordinieren und Steuern der erweiterten fachgebietsbezogenen Zusammenarbeit mit ambulanten und stationären Einrichtungen des zivilen und militärischen Gesundheitswesens im Zuständigkeitsbereich. „
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Im Anforderungsprofil wird als dienstpostenunabhängiges Kriterium – mit der Fußnote „gilt nicht für SanOffz“ – „Ref X“ genannt.
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Die dienstpostenbezogenen Kriterien werden wie folgt aufgezählt:
„SanStOffz Zahnarzt
Vorverwendung als Ltr ZahnärztlBehEinr (A15)
Vorverwendung als BGZA
Vorverwendung (A15) im ZSanDstBw auf Ebene höhKdoBeh oder KdoBeh Teilnahme an mind. einem Auslandseinsatz
Ref X in einer fachbezogenen Tätigkeit erwünscht
Promotion erwünscht
Qualifikationen im Bereich Prozess- und Qualitätsmanagement oder Management von Gesundheitseinrichtungen erwünscht“
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Ausweislich des Planungsbogens liegt der Empfehlung, den Beigeladenen auszuwählen, eine vergleichende Betrachtung mit einem weiteren Kandidaten – nicht dem Antragsteller – zugrunde. Hiernach wurde der Antragsteller auf eigenen Wunsch mitbetrachtet. Er erfülle aber aufgrund der fehlenden Einsatzerfahrung die Bedarfsträgerforderungen nicht.
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Unter dem 27. September 2021 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung und beantragte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 stellte er Untätigkeitsantrag.
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Mit Bescheid vom 15. März 2022 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller sei mangels eines Auslandseinsatzes für den Dienstposten nicht geeignet. Dass die entsprechende Forderung in der ZDv A-1340/78 nicht erhoben werde, sei unerheblich. Die dort enthaltenen Forderungen seien Mindestanforderungen, die vom Bedarfsträger ergänzt werden könnten. Auch die Bereichsvorschrift C1-872-0-4005 schließe höhere Forderungen für konkrete Dienstposten nicht aus. Da die gesundheitliche Eignung ein zulässiges Auswahlkriterium sei, sei auch unerheblich, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen keinen Auslandseinsatz abgeleistet habe. Die Forderung nach einem Auslandseinsatz ergebe sich aus zwei der Hauptaufgaben des Dienstpostens. Dessen Inhaber müsse zahnärztliches und zahnmedizinisches Fachpersonal der Zahnarztgruppe im Hinblick auf wehrmedizinische Anforderungen im Grundbetrieb und im Einsatz fachlich anleiten und ausbilden sowie bei der Planung und Umsetzung zur Abstellung von Fachpersonal für sanitätsdienstliche Unterstützung von Einsätzen/Übungen mitwirken. Beides setze entsprechende eigene Erfahrung voraus. Mit diesen Ausführungen werde eine Begründung für diese Forderung nachgeholt. Unerheblich sei, ob die Ersteller des Anforderungsprofils zahnärztliche Expertise hätten. Denn der Sinn des Kriteriums sei offensichtlich. Es werde auch in anderen wesentlichen Auswahlverfahren im Bereich Zahnmedizin gefordert, so dass die Chancengleichheit gewahrt sei. Dass in anderen herausgehobenen Führungsdienstposten A 16 im Fachbereich Zahnmedizin in regionalen Sanitätseinrichtungen fachliche Kriterien unzureichend oder nicht gefordert worden seien, sei unerheblich, weil der Verzicht auf Kriterien nicht rechtfertigungsbedürftig sei. Er sei auch nach seinen Leistungen in der letzten planmäßigen Beurteilung nicht auszuwählen. Denn ein weiterer Kandidat, der wie der Beigeladene die zwingenden Kriterien erfülle, sei um mehr als 0,3 Punkte besser bewertet worden als er. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob er die wünschenswerten Kriterien erfüllen würde.
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Am 1. März 2022 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag begründete er nach Erhalt des Beschwerdebescheides ergänzend.
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Insbesondere machte er geltend, dem Anordnungsgrund stehe die Beförderung des Beigeladenen nicht entgegen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Dienstherr bei Erfolg seiner Anträge das Auswahlverfahren abbreche und eine neue Organisationsgrundentscheidung treffe, welche auch die Auswahl von Querversetzungsbewerbern erlaube.
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Die zwingende Forderung des Anforderungsprofils nach Teilnahme an mindestens einem Auslandseinsatz werde von den allgemeinen Bedarfsträgerforderungen nicht erfasst. Einsatzerfahrung werde von den einschlägigen Verwaltungsvorschriften – der Allgemeinen Regelung A-1300/38, der Bereichsvorschrift C1-872-0-4005 und der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/78 – nicht verlangt und in anderen, vergleichbaren Verfahren auch nicht gefordert. Die entsprechende Forderung werde nur ab der Ebene B 6 erhoben. Es fehle an hinreichend gewichtigen sachlichen Gründen, die die Einengung des Bewerberfeldes rechtfertigen könnten. Nach den Hauptaufgaben des Dienstpostens sei die Forderung nicht begründet. Nur zwei von siebzehn Aufgaben enthielten den Begriff „Einsatz“. Wie die Formulierung der sechsten Aufgabe zeige, sei die Forderung nach Einsatzerfahrung gleichwertig durch Erfahrung in Übungen erfüllt. Das Anforderungsprofil sei maßgeblich von Ärzten ohne Expertise für zahnärztliche Dienstposten erstellt worden. Ihm könne die gesundheitliche Eignung für den Dienstposten nicht abgesprochen werden. Seine auf dem Dienstposten des Referenten Zahnmedizin im X erworbene Fachexpertise sei im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden. Ob der Beigeladene dieses Kriterium erfülle, ergebe sich nicht aus dem Auswahlrational. Für den Leistungsvergleich komme es auf den Vergleich mit dem Beigeladenen an. Nach dem Auswahlrational sei er aber nur 0,3 Punkte schlechter bewertet als dieser und damit im Wesentlichen gleich leistungsstark. Er habe eine dem Beigeladenen vergleichbare Qualifikation im Qualitätsmanagement und sei anders als dieser promoviert. Daher hätte er ausgewählt werden müssen.
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Der Antragsteller beantragt,
das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung über seine Beschwerde vom 28. September 2021 gegen die Auswahlentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den nach A 16 BBesO dotierten Dienstposten Leiter Zahnarztgruppe …, gleichzeitig Koordinator Zahnmedizinische Fachangelegenheiten/Beratender Zahnarzt im …, nicht mit dem Antragsteller, sondern mit dem Beigeladenen zu besetzen, die Versetzung des Beigeladenen auf den vorstehend bezeichneten Dienstposten vorläufig rückgängig zu machen,
dem Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zu betrauen.
15
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Da der Beigeladene bereits zum Flottenarzt befördert worden sei, fehle es an einem Anordnungsgrund. Wenn das Auswahlverfahren wiederholt werden müsste, könnte der Beigeladene wegen der Organisationsgrundentscheidung für Aufsteiger nicht mehr einbezogen werden, so dass es auf einen Erfahrungsvorsprung nicht ankäme. Außerdem sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Aus den im Beschwerdebescheid ausgeführten Gründen sei der Antragsteller mangels Einsatzerfahrung nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen. Selbst wenn dies seinen Ausschluss nicht rechtfertige, könne er sich im Leistungsvergleich nicht durchsetzen. Die Auswahlentscheidung müsse allen Bewerbern gegenüber rechtmäßig sein. Daher komme es nicht nur auf den Beigeladenen an. Einzubeziehen sei daher ein weiterer Kandidat, der wesentlich leistungsstärker sei.
17
Der Beigeladene hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO). Der Antrag kann – wie hier – auch schon vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21
Der Zulässigkeit des Antrages steht § 3 Abs. 2 WBO nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seiner Stellungnahme vom 18. März 2022 ausdrücklich erklärt, dass Abhilfe nicht erfolgen wird. Dem Erfordernis, dass die nach § 3 Abs. 2 WBO zuständige Stelle vor einer gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit gehabt haben soll, selbst eine einstweilige Maßnahme zu treffen, ist damit Rechnung getragen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 1 WDS-VR 8.17 – Rn. 15).
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Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt und dieser inzwischen zum Flottenarzt befördert wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 – 1 WB 44.17 – juris Rn. 16). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung – auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung – nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 WB 31.06 – BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m. w. N.).
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2. Der Antrag ist aber unbegründet. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. September 2021, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. März 2021 nach summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) daher nicht.
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aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60.11 – NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über – wie hier – höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 WB 1.13 – Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).
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Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 – 1 WB 44.16 und 45.16 – juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 – 1 WB 3.18 – NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 – 1 WDS-VR 7.11 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m. w. N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen „Zuschnitt“ ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39.07 – BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 – BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 – BVerwGE 141, 361 Rn. 18).
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Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 – BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 WB 44.11 – juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 <61>).
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Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – NVwZ 2007, 1178). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 – 1 WB 31.06 – BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 – BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 WB 36.09 – Rn. 27). Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 1 WB 41.16 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 87 LS 1 und Rn. 31 f.).
28
bb) Hiernach sind nach summarischer Prüfung die Auswahlentscheidung und der Beschwerdebescheid nicht aus formellen Gründen aufzuheben.
29
(1) Die Entscheidung über die Besetzung ist durch die hierfür nach Nr. 211 der ZDv A-1340/46 „Auswahl militärischen Personals für Dienstposten der Dotierung A 16 bis B 3“ zuständige Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr getroffen worden. Vor der Entscheidung sind Stellungnahmen der nach Nr. 205 und Nr. 206 ZDv A-1340/46 dem Beratungsgremium angehörenden Stellen eingeholt worden.
30
Die Anhörung des Personalrats bei der Auswahlentscheidung war nicht geboten. § 24 Abs. 4 Satz 2 SBG schließt die Beteiligung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SBG) bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 und höher auch bei einer Entscheidung über die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten im Vorfeld einer (späteren) Beförderung aus (vgl. zu § 23 Abs. 3 Satz 2 SBG a. F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 60.10 – Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 29 ff.).
31
(2) Die angegriffenen Entscheidungen sind auch nicht wegen einer Verletzung der Dokumentationspflicht aufzuheben.
32
Die vorliegenden Planungsbögen weisen die Organisationsgrundentscheidung „Aufsteigende“, also die Auswahl unter Kandidaten für einen förderlichen Dienstposten, aus. Sie dokumentieren neben den Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens dienstpostenunabhängige und dienstpostenabhängige Kriterien des Anforderungsprofils, wobei zwischen zwingenden und nur wünschenswerten Kriterien differenziert wird. Beigefügt ist ein Personalbogen des Beigeladenen, aus dem seine vorangegangenen Verwendungen, sein Werdegang und Kompetenzbereich sowie absolvierte Laufbahn- und Fachlehrgänge hervorgehen. Im Personalbogen selbst ist die Empfehlung zugunsten des Beigeladenen mit einer vergleichenden Betrachtung der vorgeschlagenen Kandidaten erläutert und der Grund für die unterbliebene Einbeziehung des Antragstellers in den Leistungsvergleich mit der Nichterfüllung eines zwingenden Kriteriums des Anforderungsprofils niedergelegt.
33
Zwar ist zweifelhaft, dass die Organisationsgrundentscheidung den sich aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch ergebenden Anforderungen an eine ausreichende Dokumentation und Begründung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 WB 40.21 – juris Rn. 27 ff.) genügt. Eine Verletzung entsprechender Vorgaben ist aber hier nicht kausal für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers. Denn dieser ist im Auswahlverfahren mitbetrachtet worden und nicht bereits an den Vorgaben der Organisationsgrundentscheidung gescheitert.
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(3) Dem Antragsteller ist durch die Zusendung der die Dokumentationspflicht erfüllenden Unterlagen auf elektronischem Wege am 17. November 2021 auch Akteneinsicht gewährt worden.
35
cc) Der Ausschluss des Antragstellers von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch bei summarischer Betrachtung nicht, weil er das zwingende Kriterium des Anforderungsprofils „Teilnahme an mindestens einem Auslandseinsatz“ nicht erfüllt. Dieses Kriterium ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.
36
(1) Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 31). Soweit allgemeine Bedarfsträgerforderungen, die für eine Vielzahl gleich bewerteter Dienstposten in vergleichbarer Weise gelten, in ein Anforderungsprofil aufgenommen werden, können dafür regelmäßig tragfähige militärfachliche Gründe ins Feld geführt werden und mögliche Bewerber können sich auf diese Erfordernisse einstellen. Werden hingegen darüber hinausgehende zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen. Daran kann es fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 39 ff.).
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(2) Hiernach weist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, dass es sich nicht um eine allgemeine Bedarfsträgerforderung handelt, wie sie in der ZDv A-1340/78 „Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements“ oder der Bereichsvorschrift C1-872/0-4005 „Ausbildung und Verwendungsaufbau der Offizier des Sanitätsdienstes“ bzw. der Allgemeinen Regelung A-1300/38 „Erarbeitung militärischer personeller Bedarfsträgerforderungen im Personalmanagement“ für Dienstposten der vorliegenden Art konkretisiert und generell gefordert werden.
38
Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, im Einzelfall von den Regelforderungen abweichend weitere zwingende Kriterien in das Anforderungsprofil aufzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Kernaufgaben des konkreten Dienstpostens gefordert ist. Hier haben sowohl die Hauptaufgaben des Dienstpostens eines Leiters der zahnärztlichen Behandlungseinrichtung als auch die Hauptaufgaben des dem Leiter zusätzlich übertragenen Wahrnehmungsdienstpostens einen Bezug zu zahnmedizinischen Tätigkeiten im Auslandseinsatz. Der Leiter der zahnärztlichen Behandlungseinrichtung muss zahnärztliches und zahnmedizinisches Fachpersonal im Hinblick auf wehrmedizinische Anforderungen nicht nur im Grundbetrieb, sondern auch im Einsatz anleiten und ausbilden. Zu den Koordinationsaufgaben des Wahrnehmungsdienstpostens gehört auch die Mitwirkung bei Planung und Umsetzung zur Abstellung von Fachpersonal für sanitätsdienstliche Unterstützung von Einsätzen und Übungen. Das Bundesministerium der Verteidigung führt nachvollziehbar aus, dass Erfahrungen aus einer eigenen Teilnahme an einem Auslandseinsatz bei der Erfüllung dieser Aufgaben nützlich sind. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung ist nicht feststellbar, dass es sich bloß um untergeordnete Nebenaufgaben handelt, auch wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstposteninhabers in den mit der Leitung der Behandlungseinrichtung verbundenen organisatorischen Aufgaben im Inland bestehen wird. Für die Zugehörigkeit auch der genannten Tätigkeiten zu den Kernaufgaben des Dienstpostens spricht bereits, dass der Einsatzbezug sowohl im eigentlichen Dienstposten des Leiters als auch im Wahrnehmungsdienstposten Erwähnung findet. Zudem bilden die einsatzbezogenen Ausbildungs- und Anleitungsaufgaben gerade das Spezifikum einer militärischen Zahnarztbehandlungseinrichtung. Hiernach liegt eine substantielle Bedeutung der Aufgaben mit Einsatzbezug nahe.
39
3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihm entstandenen Aufwendungen selbst.