BSG 1. Senat, Beschluss vom 26.04.2022, AZ B 1 KR 78/21 B, ECLI:DE:BSG:2022:260422BB1KR7821B0
Verfahrensgang
vorgehend SG Duisburg, 18. Juli 2019, Az: S 17 KR 2268/18, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. August 2021, Az: L 10 KR 700/19, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
1
I. Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
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Am 8.11.2018 ging ein an das SG Duisburg gerichtetes, als „Klage“ bezeichnetes Schreiben der klagenden Krankenkasse (KK) ein. Es enthält ein Rubrum, in dem die KK als Klägerin und das Krankenhaus als Beklagte bezeichnet sind, nähere Angaben zum Gegenstand der Klage, einen Klageantrag sowie eine kurze Begründung. Es trägt jedoch keinen Briefkopf und kein Datum. Der zuständige Sachbearbeiter und Verfasser ist nicht angegeben und das Schreiben trägt auch keine Unterschrift. In grau hinterlegten Textteilen sind der Name des beklagten Krankenhauses, weitere individualisierende Angaben zum Sachverhalt und der eingeklagte Betrag eingetragen. Das SG ist namentlich benannt, aber ergänzend nur dessen Fax-Nummer angegeben. Das SG hat die Klägerin dazu angehört, dass die Klage unzulässig sei, da sie sich gegen die falsche Beklagte richte. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der KK zurückgewiesen: Das SG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, da bereits keine wirksame Klageerhebung vorliege. Der erforderliche Klageerhebungswille sei objektiv anhand des Schreibens nicht erkennbar. Zwar sei für dessen Vorliegen keine Unterschrift erforderlich. Er könne auch auf andere Weise ersichtlich sein. Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts seien aber höhere Anforderungen an den Klageerhebungswillen zu stellen als bei natürlichen Personen. In der Gesamtschau sei danach nur von einem Entwurf auszugehen. Hierfür spreche die Formatierung mit grau hinterlegten Textteilen, das Fehlen eines Briefkopfes, aus dem der Urheber des Schreibens hervorgehe, und die Angabe eines Aktenzeichens der KK. Dies lege nahe, dass die Textbearbeitung noch nicht abgeschlossen sei. Hinzu komme, dass als Adresse des SG nur eine Telefaxnummer angegeben worden sei, ohne dass das Schreiben per Telefax übersandt worden sei. Auch sei nicht, wie angegeben, die Verwaltungsakte mitübersandt worden
(Urteil vom 18.8.2021).
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Die KK wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die zulässige Beschwerde der klagenden KK ist begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einem Verfahrensmangel
(Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG; dazu 2.), den die KK entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet
(dazu 1.).
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1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die KK bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel der gebotenen Sachentscheidung über eine nach §§ 90, 92 SGG wirksam erhobene, zulässige Klage anstelle des ergangenen Prozessurteils hinreichend.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht
(stRspr; vgl BSG vom 3.3.2022 – B 9 V 37/21 B – juris RdNr 8; BSG vom 1.2.2017 – B 5 R 312/16 B – juris RdNr 12; BSG vom 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – SozR 1500 § 160a Nr 14). Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde der KK. Die KK hat zwar ausdrücklich nur eine Grundsatzrüge erhoben. Die von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG geforderte Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert allerdings nicht, dass der gerügte Verfahrensmangel ausdrücklich als Verfahrensmangel bezeichnet, also ausdrücklich die Rüge eines Verfahrensmangels erhoben wird. Denn auch sich auf einen Verfahrensmangel beziehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und deren Begründungen können implizit zugleich Verfahrensmängel bezeichnen. Dies ist hier der Fall. Die KK macht geltend, das LSG habe ihr unter Berufung auf die Voraussetzungen der §§ 90, 92 SGG den Rechtsweg abgeschnitten. Sie begründet auch ausführlich, warum das LSG aufgrund der konkreten Umstände einen Klageerhebungswillen nicht hätte verneinen dürfen und zu einer Entscheidung in der Sache hätte gelangen müssen.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG hätte in der Sache entscheiden müssen. Das Ergehen eines Prozessurteils anstatt des gebotenen Sachurteils ist ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
(stRspr; vgl nur BSG vom 27.10.1955 – 4 RJ 105/54 – BSGE 1, 283; BSG vom 19.5.2021 – B 14 AS 389/20 B – juris RdNr 6). Von einem fortwirkenden Verfahrensmangel ist auszugehen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das LSG das Prozessurteil des SG bestätigt
(vgl BSG vom 17.12.2019 – B 8 SO 8/19 B – juris RdNr 6 mwN). So liegt der Fall hier. Das LSG-Urteil beruhte auch auf diesem Verfahrensmangel.
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Zwar ergibt sich die fehlende Sachentscheidung nicht bereits aus dem Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem das LSG die Berufung „zurückgewiesen“ hat. Um den Sinn der Urteilsformel zu ermitteln, sind die Entscheidungsgründe aber mit heranzuziehen
(so zu einem vergleichbaren Fall bereits BSG vom 27.10.1955 – 4 RJ 105/54 – BSGE 1, 283, 285). Danach hat hier das LSG – teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils – schon die Rechtshängigkeit einer Klage durch den am 8.11.2018 eingegangenen Schriftsatz der KK verneint. Damit hat es nicht zur Sache entschieden, sondern ein Prozessurteil erlassen
(vgl zum ähnlich gelagerten Fall der fehlerhaften Feststellung der Klagerücknahme als Verfahrensfehler BSG vom 14.5.2020 – B 14 AS 73/19 B – juris RdNr 9; BSG vom 5.7.2018 – B 8 SO 50/17 B – juris RdNr 4; beide Entscheidungen zur Klagerücknahmefiktion; BFH vom 11.7.2007 – XI R 1/07 – BFHE 218, 20 = juris RdNr 13 f). Zu Unrecht ist das LSG hierbei davon ausgegangen, es sei nicht feststellbar, dass die KK an diesem Tag den Willen zur Erhebung der Klage gehabt habe.
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Ob und in welchem Umfang eine Klage erhoben ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die die Auslegungsregel des § 133 BGB gilt. Hierfür sind auch die in der Klageschrift enthaltenen Angaben zu berücksichtigen. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des Gewollten, hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass der Kläger die Zweifel beseitigt. Ist dies nicht mehr rechtzeitig möglich, ist rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt der Wille des Erklärenden, wenn er innerhalb der Klagefrist in der Erklärung einen erkennbaren – wenn auch unvollkommenen – Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, dh wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen
(vgl BSG vom 9.8.2006 – B 12 KR 22/05 R – juris RdNr 19 mwN; BFH vom 12.5.1981 – VIII R 24/78 – juris RdNr 10).
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Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem am 8.11.2018 beim SG eingegangenen Schreiben um eine von der KK willentlich an das SG gesandte Klageschrift und nicht bloß um einen Entwurf. Ungeachtet des ungewöhnlichen Erscheinungsbildes erfüllt das Schreiben alle an eine Klageschrift nach dem SGG zu stellenden Anforderungen. Das Schreiben der KK vom 8.11.2018 ist als Klage bezeichnet und nach § 57 Abs 1 Satz 2, § 90 SGG beim zuständigen SG eingegangen
(dazu a). Es enthält sämtliche von § 92 Abs 1 Satz 1 SGG geforderten Muss-Angaben sowie weitere Soll-Angaben
(dazu b). Auch aus dem untypischen Erscheinungsbild der Klageschrift kann nicht abgeleitet werden, dass der KK der Klageerhebungswille fehlte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die formalen Besonderheiten allein den allgemein bekannten, außergewöhnlichen Umständen des Zustandekommens des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals
(<Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG> vom 11.12.2018, BGBl I 2394) geschuldet sind. Dies war für die Vorinstanzen und das beklagte Krankenhaus erkennbar
(dazu c).
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a) § 57 Abs 1 Satz 2 SGG bestimmt ua, dass der Sitz der juristischen Person des Privatrechts maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des SG ist, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts klagt. Die Klage ist nach § 90 SGG bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Hier klagt eine KK als öffentlich-rechtliche Körperschaft gegen eine GmbH als Krankenhausträgerin, die ihren Sitz am Ort des SG hat. Das Schreiben vom 8.11.2018 ist ausdrücklich als „KLAGE“ bezeichnet. Es ist an das örtlich zuständige SG gerichtet und dort auch eingegangen.
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b) Die Klage muss nach § 92 Abs 1 Satz 1 SGG den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dies ist hier der Fall. Die Angaben der KK sind sehr präzise und bestimmen den Streitgegenstand klar. Benannt werden als Klägerin „VIACTIV Krankenkasse, vertreten durch ihren Vorstand Herrn R“ und als Beklagte „A GmbH“ mit Adresse und deren „Leistungserbringer IK“ (bundesweit geltendes Institutionskennzeichen). Außerdem wird die genaue Höhe des Erstattungsbetrags (12 246,26 Euro), der Name der Versicherten mit Geburtsdatum, der Behandlungszeitraum und die „KV-Nr“ zur Individualisierung des Sachverhalts angegeben.
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Das Schreiben enthält außerdem einen ausdrücklichen, konkret formulierten Klageantrag
(Soll-Angabe nach § 92 Abs 1 Satz 3 SGG). Die Klage ist, wenn auch knapp, begründet. Die KK habe ohne Rechtsgrund 12 246,26 Euro gezahlt. Deshalb stehe ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Das Schreiben schließt mit dem Satz: „Die weitere Begründung der Klage erfolgt zeitnah.“
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Unerheblich ist die fehlende Unterschrift. Denn § 92 Abs 1 Satz 3 SGG bestimmt nur, dass die Klage vom Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein soll, aber nicht muss. Gleiches gilt für die nähere Darlegung der Tatsachen zur Begründung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs
(Soll-Angabe nach § 92 Abs 1 Satz 4 SGG).
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c) Die klagende KK sah sich durch das Vorgehen des Gesetzgebers bei der Verkürzung der Verjährungsregelungen durch das PpSG im Gesetzgebungsverfahren mit der Aufgabe konfrontiert, binnen weniger Tage Erstattungsforderungen durch mehrere hundert Klagen bis zum 9.11.2018 rechtshängig zu machen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, nachdem der entsprechende Änderungsantrag erst zwei Tage zuvor im Bundestagsausschuss eingebracht worden war. Dies dürfte einzelne formale Mängel im Erscheinungsbild der Klageschrift erklären.
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- Art 7 Nr 8a
(§ 109 Abs 5 SGB V) und Nr 20
(§ 325 SGB V aF) des PpSG bestimmen: - „§ 109 Abs 5 SGB V: Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
- „§ 325 SGB V: Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.“
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Diese Regelungen beruhten auf im Ausschussverfahren zum Entwurf des PpSG eingebrachten Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 5.10.2018
(Ausschuss-Drucks 19(14)38.1). Ein Änderungsantrag betraf die Verkürzung der Verjährung nach § 109 Abs 5 SGB V. Diese Änderung sollte auch rückwirkend und ohne Übergangsvorschrift wirksam werden, sodass vor 2017 entstandene Ansprüche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PpSG zum 1.1.2019 verjährt wären. Der Ausschuss für Gesundheit übernahm in seinen Empfehlungen diesen Antrag im Wesentlichen, änderte ihn aber insoweit ab, als er die Rückwirkung der neuen Verjährungsregelung nur für Forderungen der KKn und in einem neuen § 325 SGB V eine „Übergangsregelung“ vorsah, die es den KKn ermöglichte, bis zum Tag der 2./3. Lesung des PpSG vor 2017 entstandene Ansprüche bei den SGen verjährungshemmend rechtshängig zu machen
(BT-Drucks 19/5593 S 54). Die Ausschussdrucksache datiert vom 7.11.2018, die 2./3. Lesung erfolgte am 9.11.2018. Die Übergangsfrist betrug danach genau zwei Tage.
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Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs und des damit einhergehenden enormen Zeitdrucks, der auf den KKn lastete, war es nachvollziehbar, dass es nicht allen KKn gelingen werde, die in großer Zahl zu erstellenden Klageschriften in der erwarteten formalen Qualität zu fertigen. Der Zeitdruck geht hier insbesondere aus den Textbausteinen mit ihren grau hinterlegten Freifeldern hervor, die individuell ausgefüllt werden mussten und von der KK auch ausgefüllt wurden. Die Klageschrift lässt ihrem Inhalt nach keinen Zweifel an dem Willen der KK erkennen, am 8.11.2018 einen bestimmten Anspruch auf Erstattung gezahlter Behandlungskosten gegen das Krankenhaus gerichtlich durchsetzen zu wollen. Gerade der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens beim SG spricht maßgeblich dafür, dass es der KK darum ging, innerhalb des vorgenannten engen zeitlichen Korridors ihre Rechte zu wahren. Hinzu kommt, dass nicht bloß die hier vorliegende Klageschrift, sondern zumindest etliche Erstattungsforderungsklagen der klagenden KK, die im Zeitfenster bis zum 9.11.2018 bei Gericht eingingen, dasselbe ungewohnte formale Erscheinungsbild hatten. Dies steht der Annahme entgegen, dass das vorliegende Schreiben vom 8.11.2018 durch ein Versehen zum SG gelangt sein könnte. All dies war hier für die Gerichte und das beklagte Krankenhaus erkennbar. Hingegen sind sonstige Umstände nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die KK einen Grund gehabt haben könnte, die Verjährung der von ihr behaupteten Erstattungsforderung eintreten zu lassen.
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3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbe-schwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was – wie ausgeführt – hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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4. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Schlegel Estelmann Scholz