Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und zur Zuständigkeit des Senats, hierüber zu entscheiden (weitere… (Beschluss des BGH 11. Zivilsenat)

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.2022, AZ XI ZB 27/20, ECLI:DE:BGH:2022:260422BXIZB27.20.0

§ 8g VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 13 VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 44 BörsG vom 16.07.2007, §§ 44ff BörsG vom 16.07.2007

Leitsatz

Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und zur Zuständigkeit des Senats, hierüber zu entscheiden (weitere Bestätigung von Senat, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.).

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 10. Februar 2021, Az: XI ZB 27/20, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 8. Oktober 2020, Az: 24 Kap 1/19

vorgehend LG Düsseldorf, 17. April 2019, Az: 8 O 116/17

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des Rechtsbeschwerdeführers wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele II 1, 3 bis 6 und 13 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2019, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2019, hinsichtlich des Feststellungsziels I 1 für gegenstandslos erklärt hat.

Das Feststellungsziel I 1 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2019, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2019, ist hinsichtlich der Feststellungsziele II 1, 3 bis 6 und 13 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer, der Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 3 wie folgt:

  • Musterrechtsbeschwerdeführer
  • 30,62%
  • Rechtsbeschwerdeführer
  • 19,38%
  • Beigetretener zu 1
  • 13,15%
  • Beigetretener zu 2
  • 13,21%
  • Beigetretener zu 3
  • 23,64%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer, der Rechtsbeschwerdeführer sowie die Beigetretenen zu 1 bis 3 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 850.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, des Rechtsbeschwerdeführers sowie der Beigetretenen zu 1 bis 3 auf 121.231,79 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 850.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Wesentlichen darüber, ob der bei der Emission des „C.   Fonds   “ (im Folgenden: Fonds) am 23. März 2007 aufgestellte Prospekt fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können.

2

Bei dem Fonds handelte es sich um eine Beteiligung an den beiden Einschiffgesellschaften „NA.      Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS M.       KG“ und der „NA.      Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS MA.         KG“ (im Folgenden: Einschiffgesellschaften). Die Anleger beteiligten sich dabei direkt als Kommanditisten der Einschiffgesellschaften, und die Gesamteinlage eines jeden Kommanditisten verteilte sich zu gleichen Teilen auf die Einschiffgesellschaften (Seite 56 des Prospekts).

3

Die MS M.      und die MS MA.        waren Containerschiffe mit einer Containerkapazität von je 2.824 TEU (Twenty Foot Equivalent Unit bzw. 20-Fuß-Standard-Container).

4

Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 1 hatte den streitgegenständlichen Prospekt veröffentlicht und war auch Anbieterin der Beteiligung. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind Gründungskommanditistinnen der Einschiffgesellschaften.

5

In dem durch Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 17. April 2019 eingeleiteten Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Musterkläger die Haftung der Musterbeklagten „nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiten Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB“ (Feststellungsziel I 1) und deren schuldhaftes Handeln nach den Grundsätzen dieser Haftung (Feststellungsziel I 2) geltend gemacht. Zudem hat er die Feststellung verlangt, dass der Prospekt in mehreren Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend sei (Feststellungsziele II 1 bis 15). Dies betrifft – soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – die Suggestion nicht existierender Sicherheiten (Feststellungsziel II 1), die Darstellung der Risiken auf dem volatilen Schiffsmarkt, insbesondere hinsichtlich der absehbaren Übertonnage (Feststellungsziel II 3), die Unvertretbarkeit der Ertragsprognose (Feststellungsziel II 4), die Angabe zum Erwerbspreis der Schiffe (Feststellungsziel II 5) und fehlende Hinweise auf Wettbewerbsnachteile aufgrund Nichtausstattung mit eigenem Ladegeschirr (Feststellungsziel II 6) sowie auf die Gefahr, dass Gläubiger des Charterers im Falle von dessen Insolvenz die Fondsgesellschaft in Anspruch nehmen (Feststellungsziel II 13).

6

Mit Musterentscheid vom 8. Oktober 2020 hat das Oberlandesgericht die Musterfeststellungsanträge II 1 bis 15 als unbegründet zurückgewiesen. Zudem hat es festgestellt, dass die Musterfeststellungsanträge I 1 und 2 gegenstandslos sind.

7

Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und der weitere Rechtsbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde eingelegt.

8

Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 hat der Senat die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Beigetretenen zu 1 bis 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Musterklägers beigetreten.

9

Der Musterkläger, der weitere Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele II 1, 3 bis 6 und 13 als unbegründet. Sie verfolgen diese Feststellungsziele und insoweit auch die Feststellungsziele I 1 und 2 weiter.

B.

10

Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers haben im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

11

Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dieser benennt mit den Feststellungszielen I sowie II 1, 3 bis 6 und 13 die angegriffenen Teile des Musterentscheids und lässt erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 mwN).

II.

12

Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass das Feststellungsziel I 1 und nicht die Feststellungsziele II 1, 3 bis 6 und 13 als unbegründet zurückgewiesen werden und dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele II 1, 3 bis 6 und 13 gegenstandslos ist.

13

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt und im Einzelnen dargelegt:

14

Die Feststellungsanträge seien unbegründet, weil der Prospekt nach dem an ihn anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht die von dem Musterkläger gerügten Fehler aufweise (Feststellungsziel zu II) bzw. gegenstandslos, weil es auf die damit aufgeworfenen Fragen nicht mehr ankomme (Feststellungsziel zu I).

15

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbeschwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Das Feststellungsziel I 1 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss nicht nur – wie vom Oberlandesgericht bereits festgestellt – hinsichtlich des Feststellungsziels I 2, sondern auch hinsichtlich der Feststellungsziele II 1, 3 bis 6 und 13 gegenstandslos.

16

a) Durch das Feststellungsziel I 1 sollte nur eine Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn es bezieht sich ausdrücklich auf die Verantwortlichkeit der Musterbeklagten bei der Veröffentlichung des Prospekts. Auch aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass es jeweils um die Haftung für den Inhalt des Prospekts geht. Zudem sind Feststellungsziele so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21).

17

b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der Musterbeklagten als Prospektverantwortliche bzw. Gründungsgesellschafterinnen aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird – was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) – vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

18

Auf den am 23. März 2007 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

19

Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021, aaO).

20

Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte zu 1 Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF, weil sie Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft ist, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen hat. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Denn sie sind – was bereits ausreicht (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 – XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24) – Gründungsgesellschafter der Einschiffgesellschaften.

21

Sämtliche Musterbeklagten hafteten mithin für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26).

22

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von den Rechtsbeschwerden zitierten Entscheidungen des II. und des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 – XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 7 in Bezug auf das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. August 2020 [III ZR 148/19, WM 2020, 1862 ff.]).

23

Das Verfahren II ZR 358/16 betraf eine mögliche Haftung eines Gründungsgesellschafters aufgrund von – ihm über § 278 BGB zuzurechnenden – unrichtigen oder unzureichenden Angaben einer Vertriebsmitarbeiterin beim Beratungsgespräch, wobei revisionsrechtlich zu unterstellen war, dass die klagenden Anleger den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen hatten (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 358/16, WM 2017, 1640 Rn. 10 f.). Auch im Verfahren II ZR 139/17 ging es um eine derartige Konstellation, wobei dort davon auszugehen war, dass dem klagenden Anleger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht vorlag (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 1 und 25 ff.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2021 (XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 57) nicht in Frage gestellt, dass Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung – etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen – nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB (und gegebenenfalls § 278 BGB) haften können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 – XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8).

24

In dem Verfahren II ZR 201/17 hatte der klagende Anleger den Inhalt des Prospekts ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 – II ZR 201/17, juris Rn. 13). Der II. Zivilsenat verneinte eine Haftung der Beklagten – der Initiatorin, Anbieterin, Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds – aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, da diese kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018, aaO Rn. 2 und 10 ff.). Ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats ergibt sich daraus nicht.

25

Den Entscheidungen in den Verfahren II ZR 211/09, II ZR 9/12, III ZR 265/14 und II ZR 331/14 lagen Beteiligungen an Fondsgesellschaften im Jahr 1996, 2000 (BGH, Urteile vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 1; vom 22. Oktober 2015 – III ZR 265/14, juris Rn. 2 und vom 21. Juni 2016 – II ZR 331/14, WM 2016, 1487 Rn. 1), im Oktober 2004 und im Mai 2005 (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 1) zugrunde. Die Regelungen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) zur Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG, auf welche sich die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2021 (XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 ff.) bezieht, traten jedoch erst am 1. Juli 2005 und somit danach in Kraft.

26

c) Weil der Antrag zu dem Feststellungsziel I 1 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele I 2 sowie II 1, 3 bis 6 und 13 gegenstandslos.

27

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

28

Das ist hier für die Feststellungsziele II 1, 3 bis 6 und 13, die jeweils Prospektfehler zum Gegenstand haben, und hinsichtlich des Feststellungsziels I 2, das sich auf ein Verschulden der Musterbeklagten bezieht, der Fall. Die Prospektfehler sollten ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54). Im Musterentscheid ist hierzu ausgeführt, dass – wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage klargestellt habe – die Feststellungsziele zu I als nachgelagerte Anträge zu verstehen seien, die voraussetzten, dass tatsächlich Prospektfehler vorlägen.

29

Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 – XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.) und daher zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt.

III.

30

Die Rechtsbeschwerden rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats.

31

Der XI. Zivilsenat ist nach A. I. XI. Zivilsenat 1.c) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2020 ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Prospekthaftungsansprüche nach §§ 13, 13a VerkProspG. Die Zuständigkeit für spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche besteht seit dem Jahr 1996. Der Senat ist damit auch zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu entscheiden. Denn ob letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 – XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 mit zust. Anm. Ueding; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1071; Schulz, EWiR 2022, 133, 134 f.).

IV.

32

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer, der weitere Rechtsbeschwerdeführer sowie die Beigetretenen zu 1 bis 3 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76).

V.

33

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Soweit Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben worden sind, weil die zugrunde gelegten Ansprüche doch nicht dem KapMuG unterfallen, sind die Verfahren jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 – II ZB 30/12, juris Rn. 2).

34

Der Gesamtwert der in den ausgesetzten und zu berücksichtigenden Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis zu 850.000 €.

35

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

36

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und des Rechtsbeschwerdeführers auf 121.231,79 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 850.000 € festzusetzen.

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