BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 07.04.2022, AZ I ZR 5/21, ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR5.21.0
§ 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 3 UWG
Leitsatz
Kinderzahnärztin
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnärztin“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Kieferorthopädin“ erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Dezember 2020, Az: I-20 U 38/19
vorgehend LG Düsseldorf, 28. März 2019, Az: 37 O 82/18
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2020 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und hinsichtlich des Klageantrags 2 b zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, übt in ihrem Bezirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus. Die Beklagte zu 1 ist die Trägergesellschaft eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums (ZMVZ). Die Beklagte zu 2 ist Gesellschafterin der Beklagten zu 1 und ärztliche Leiterin des ZMVZ. Sie hat der Klägerin einen „Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde“ angezeigt. Dem ZMVZ gehört – neben weiteren Zahnärztinnen – eine 20 Stunden pro Woche tätige Fachzahnärztin für Kieferorthopädie an.
2
Die Klägerin beanstandet einen Imagefilm der Beklagten, der auf der Plattform YouTube abrufbar war; in diesem wird die Beklagte zu 2 als „E. D. , Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ vorgestellt.
3
Ferner wendet sich die Klägerin gegen den Internetauftritt der Beklagten zu 1 unter der Adresse www. .de, weil die im ZMVZ tätigen Zahnärztinnen – auch die Beklagte zu 2 – dort unter der Verlinkung „Das Team“ mit der Überschrift „Unsere Kinderzahnärzte in H. “ präsentiert werden und das ZMVZ im oberen Bereich des Internetauftritts sowie in dessen Impressum als „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ bezeichnet wird.
4
Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd
1. zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Kieferorthopädin“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dass die solchermaßen bezeichnete Zahnärztin die Weiterbildung zur „Kieferorthopädin“ beziehungsweise „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ gemäß der Weiterbildungsordnung einer Zahnärztekammer absolviert hat, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage K 1 beigefügten Screenshot aus dem Video-Spot, der auf der der Klage als Anlage K 2 beigefügten CD gespeichert ist
und/oder
2. zahnärztliche Leistungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen unter der Bezeichnung
a) „Kinderzahnärztin“, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage K 3 beigefügten Screenshot aus dem Video-Spot, der auf der der Klage als Anlage K 2 beigefügten CD gespeichert ist
und/oder
b) „Kinderzahnärzte“, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage K 4 beigefügten Internetauszug
und/oder
3. zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Internetauszug, der als Anlage K 4 und/oder als Anlage K 5 und/oder als Anlage K 6 beigefügt ist.
5
Nachfolgend werden die Anlagen K 3 bis K 6 in Auszügen eingeblendet:
Anlage K 3
Anlage K 4
Anlage K 5
Anlage K 6
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben ihre Berufung hinsichtlich des Klageantrags 1 zurückgenommen; im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klageanträge 2 und 3.
Entscheidungsgründe
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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnungen „Kinderzahnärztin“ und „Kinderzahnärzte“ seien jedenfalls im konkreten Zusammenhang irreführend. Der Verkehr erwarte, dass bei den für die Beklagte zu 1 tätigen Zahnärzten, insbesondere auch bei der Beklagten zu 2, eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Zahnheilkundequalifikation vorhanden sei. Aus den gleichen Gründen sei auch die Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ irreführend. Der Begriff „Praxis für Kinderzahnmedizin“ stelle ausdrücklich auf eine bestimmte Art der Zahnheilkunde ab und rücke eine besondere fachliche Qualifikation der Zahnärzte in den Vordergrund. Dazu trete die dem Verkehr geläufige Fachbezeichnung „Kieferorthopädie“. Insoweit sei auch beachtlich, dass allein die Beklagte zu 2 berechtigt sei, mit der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde“ zu werben. Beide Beklagten seien für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich.
8
B. Die Revision ist insgesamt zulässig (dazu B I). Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 1 nach dem Klageantrag 2 a (dazu B II 3) und dem Klageantrag 3 (dazu B II 5) ist sie unbegründet. Mit Blick auf die Verurteilung der Beklagten zu 1 nach dem Klageantrag 2 b (dazu B II 4) sowie der Beklagten zu 2 nach allen Klageanträgen (dazu B III) ist die Revision begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich diese nicht.
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1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534 Rn. 20 = WRP 2021, 1556 –; Rundfunkhaftung, mwN).
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2. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage angenommen, ob ein Zahnarzt als „Kinderzahnarzt“ werben darf, obwohl es im Bezirk der Klägerin keine Fachzahnarztbezeichnung für dieses Gebiet gibt, sondern nur die Möglichkeit besteht, einen Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen. Damit hat es lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken. Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass die Angabe „Kinderzahnärztin“ (sowie „Kinderzahnärzte“) nur nach dem Klageantrag 2, nicht aber nach dem Klageantrag 3 unmittelbar streitgegenständlich ist. Das Berufungsgericht hat in seiner Begründung zum Klageantrag 3 auf diejenige zum Klageantrag 2 verwiesen. Zudem hat es auch bei der Beurteilung der nach dem Klageantrag 2 streitgegenständlichen konkreten Verletzungsform auf die Kombination der Angaben „Kinderzahnärztin“ und „Kieferorthopädin“ abgestellt. Erwiese sich die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ in dieser konkreten Verwendung als zulässig, hätte dies daher auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“.
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II. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 1 nach dem Klageantrag 2 a (dazu B II 3) und dem Klageantrag 3 (dazu B III 5) ist die Revision unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG insoweit zu. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 nach dem Klageantrag zu 2 b hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand (dazu B III 4).
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1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht die Klägerin für befugt gehalten, als berufsständische Vertretung der Zahnärzte in ihrem Bezirk (vgl. § 1 Nr. 6, § 6 Nr. 6 und 7 HeilBerG NW) von ihren Mitgliedern begangene Wettbewerbsverstöße zu verfolgen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – I ZR 114/20, GRUR 2021, 1315 Rn. 9 = WRP 2021, 1444 –; Kieferorthopädie, mwN). Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30. November 2021 gültigen Fassung und ohne für den Streitfall relevante Änderung aus § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG in der ab dem 1. Dezember 2021 gültigen Fassung.
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2. Zutreffend und von der Revision ebenfalls unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Veröffentlichung der von der Klägerin beanstandeten Angaben auf der von der Beklagten zu 1 betriebenen Internetseite www. .de eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.
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3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die mit dem Klageantrag 2 a beanstandete Angabe „Kinderzahnärztin“ in der Anlage K 3 für irreführend gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 UWG gehalten. Das vom Berufungsgericht ermittelte Verkehrsverständnis hält der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu B II 3 c). Hieran ändert nichts, dass es sich möglicherweise um eine objektiv richtige Angabe handelt, weil die dann erforderliche Interessenabwägung zuungunsten der Beklagten zu 1 ausfiele (dazu B II 3 d).
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a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über – nachfolgend aufgezählte – Umstände enthält; hierzu rechnen gemäß Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 12 – Kieferorthopädie, mwN).
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses sei abzustellen auf Eltern, die für ihre Kinder einen Zahnarzt suchten, und auf ältere Kinder, die bereits selbstständig zahnärztliche Leistungen nachfragten oder über den Behandler mitentschieden. Die Mitglieder des erkennenden Senats könnten die Verkehrsauffassung aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen.
18
Die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ sei jedenfalls im konkreten Zusammenhang irreführend. Der Verkehr erwarte, dass bei den für die Beklagte zu 1 tätigen Zahnärzten, insbesondere auch bei der Beklagten zu 2, eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene besondere Zahnheilkundequalifikation vorhanden sei.
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Es spreche einiges dafür, könne aber offenbleiben, ob der Verkehr dies bei der Angabe „Kinderzahnarzt“, die auf die Person des Zahnarztes bezogen sei, generell erwarte. Jedenfalls wenn – wie hier – die Bezeichnung als Kinderzahnärztin in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bekannten Fachzahnarztbezeichnung (Kieferorthopädin) stehe, sehe der Verkehr die Bezeichnungen als gleichwertig nebeneinanderstehend an. Die Angabe „Kinderzahnärztin“ beziehe sich nicht auf die Praxis, sondern auf die fachliche Qualifikation der Zahnärztin, so dass ein Verständnis, wonach allein eine kindgerechte Praxisausstattung beworben werde, fernliege. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei auch klar, dass staatlicherseits an die (zahn-)ärztliche Qualifikation aus Gründen des Gesundheitsschutzes strenge Anforderungen gestellt würden. In der Form „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ (Anlage K 3) werde die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ zudem mit der bekannten Fachzahnarztbezeichnung gleichgesetzt.
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c) Das vom Berufungsgericht ermittelte Verkehrsverständnis der streitgegenständlichen Angabe in ihrem konkreten Kontext hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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aa) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 17 – Kieferorthopädie, mwN).
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bb) Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe gehört (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 Rn. 34 = WRP 2021, 1429 –; Influencer II). Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 18 – Kieferorthopädie, mwN).
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Zutreffend hat das Berufungsgericht danach die Sicht durchschnittlicher Eltern, die die Entscheidung über eine zahnärztliche Behandlung ihres Kindes treffen, und älterer (mit-)entscheidender Kinder für maßgeblich gehalten. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verkehrskreise die von der Klägerin angegriffene Angabe verstehen.
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cc) Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Wortsinn der Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ nicht ermittelt, dringt die Revision nicht durch.
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(1) Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 –; Durchgestrichener Preis II). Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 – I ZR 89/00, GRUR 2003, 247, 248 [juris Rn. 19] = WRP 2003, 275 –; THERMAL BAD). Der Wortsinn kann jedoch nur der Ausgangspunkt für die lauterkeitsrechtliche Prüfung des Gesamteindrucks sein, den eine Werbeaussage erweckt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 – I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 [juris Rn. 34] = WRP 2002, 74 –; Das Beste jeden Morgen).
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(2) Die allgemeine Bedeutung des isoliert verwendeten Begriffs „Kinderzahnärztin“ steht vorliegend nicht im Streit, weil sich die Klägerin in ihren Anträgen auf die konkrete Verletzungsform gemäß der Anlage K 3 bezogen hat, in denen dieser Begriff in einem bestimmten Zusammenhang verwendet wird. Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht nicht zunächst den allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Kinderzahnärztin“ ermittelt, sondern sogleich auf das Verkehrsverständnis im konkret von der Klägerin beanstandeten Zusammenhang abgestellt hat. Hinsichtlich des isoliert verwendeten Begriffs „Kinderzahnärztin“ hat das Berufungsgericht das Verkehrsverständnis zwar offengelassen, aber ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass der Begriff die Erwartung einer besonderen, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesenen Zahnheilkundequalifikation auslöse.
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Danach sind die Ausführungen der Revision, die sich auf die Bedeutung des isoliert verwendeten Begriffs „Kinderzahnärztin“ beziehen, von vornherein nicht dazu geeignet, einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Feststellung des Verkehrsverständnisses hinsichtlich der streitgegenständlichen Angaben aufzuzeigen. So macht die Revision ohne Erfolg geltend, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden als „Kinderzahnarzt“ einen Zahnarzt, der im Bereich der Kinder- und Jugendzahnheilkunde nachhaltig tätig sei; daher täusche der Begriff keine nicht existierende Fachzahnarztbezeichnung vor (in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, ZMGR 2012, 364 [juris Rn. 48, 54 und 56]).
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dd) Ebenfalls vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zur Ausgestaltung ihrer Praxisräume übergangen. Sie habe geltend gemacht, dass diese speziell und in besonderer Weise auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet seien. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bewerbung einer kindgerechten Praxisausstattung liege fern, lasse nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht den Vortrag nicht beachtet habe.
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Die Revision verkennt hierbei, dass im Streitfall allein die in der Anlage K 3 wiedergegebene Werbung der Beklagten zu 1 zu prüfen ist. Einen konkreten Einfluss der Praxisausstattung auf den Gesamteindruck der streitgegenständlichen Werbung – beispielsweise durch eine verbale oder visuelle Bezugnahme auf die Praxisausstattung in unmittelbarem Zusammenhang mit der angegriffenen Einblendung des Begriffs „Kinderzahnärztin“ im angegriffenen Video – haben die Beklagten nicht geltend gemacht.
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ee) Ebenfalls fehl geht der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Begriffs „Kieferorthopädin“, der in der streitgegenständlichen Anlage K 3 zusammen mit der angegriffenen Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ verwendet wird, überhöhte Anforderungen an die Rechtskenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise gestellt und zudem widersprüchliche Erwägungen vorgenommen.
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(1) Nach § 13 Abs. 3 Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (nachfolgend: Berufsordnung) können Tätigkeitsschwerpunkte nur personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit in dem fachlich anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden. Dem ausgewiesenen Tätigkeitsschwerpunkt ist nach § 13 Abs. 5 Berufsordnung in derselben Schriftgröße der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ voranzustellen; die Schriftgröße der Namens- und Berufsangaben darf hierbei nicht überschritten werden. Die Bezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin“ darf demgegenüber nur führen, wer hierfür die Anerkennung der Zahnärztekammer aufgrund einer Prüfung nach Ableistung einer dreijährigen Weiterbildungszeit erhalten hat; sie wird ausschließlich in den Fachgebieten „Kieferorthopädie“, „Oralchirurgie“ und „Öffentliches Gesundheitswesen“ vergeben (§ 33 Satz 1, § 35 Abs. 1 und 2 Satz 2, §§ 36, 39, 42 HeilBerG NW; § 1 Abs. 2, §§ 2, 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein).
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(2) Gemäß der Rechtsprechung des Senats kann die Verkehrsauffassung durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – I ZR 220/06, GRUR 2009, 970 Rn. 25 = WRP 2009, 1095 –; Versicherungsberater; Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 17 = WRP 2020, 317 –; IVD-Gütesiegel; BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 21 – Kieferorthopädie, mwN). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern bedarf der Prüfung im Einzelfall.
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(3) Mit Blick auf die Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“ hat der Senat entschieden, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Vorstellung gelangt, dass der damit werbende Zahnarzt eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie mit bestandener Prüfung absolviert habe. Dem Durchschnittsverbraucher sind Facharzt- und Fachzahnarztbezeichnungen zwar nicht fremd; er kennt dementsprechend auch den Begriff „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ und noch mehr die gebräuchlichere Abkürzung „Kieferorthopäde“. Darunter stellt er sich einen Zahnarzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Fachgebiet der Kieferorthopädie mit bestandener Prüfung absolviert hat. Vertiefte Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer solchen Weiterbildung macht sich der Durchschnittsverbraucher hingegen nicht. Er weiß auch nicht, dass das für Ärzte grundsätzlich bestehende Verbot, außerhalb ihres Fachgebiets tätig zu werden, für Zahnärzte nicht gilt (vgl. §§ 33, 41 Abs. 1, § 51 Abs. 1 HeilBerG NW), und kieferorthopädische Leistungen daher auch durch approbierte Zahnärzte erbracht werden dürfen, die nicht dazu berechtigt sind, die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ oder „Kieferorthopäde“ zu führen. Deswegen geht ein erheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher mangels Kenntnis der Besonderheiten des zahnärztlichen Berufsrechts davon aus, nur ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder Kieferorthopäde dürfe kieferorthopädische Leistungen erbringen, und hält den mit den Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“ werbenden Zahnarzt für einen solchen Fachzahnarzt (vgl. BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 28 f. – Kieferorthopädie).
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(4) Damit steht das vom Berufungsgericht ermittelte Verkehrsverständnis hinsichtlich des Begriffs „Kieferorthopädin“ im Einklang. Anders als die Revision meint beruht es nicht auf der Annahme detaillierter Kenntnisse der berufsrechtlichen Regelungen, sondern einer Gewöhnung des Verkehrs an den Begriff „Kieferorthopädin“. Aus dem Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise insoweit von einer durch bestandene Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung der Zahnärztin ausgehen, folgt nicht zwingend, dass ihnen die Möglichkeit zur Ausweisung eines Tätigkeitsschwerpunkts Kieferorthopädie bekannt sein muss. Erst recht in keinem Zusammenhang damit steht die Annahme des Berufungsgerichts, es liege nicht ganz fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Unterschiede zwischen Fachärzten und Fachzahnärzten nicht kennten und daher den Kinderzahnarzt mit dem selbstverständlich als Facharzt qualifizierten Kinderarzt gleichsetzten. Das Berufungsurteil ist daher nicht in sich widersprüchlich.
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ff) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses wesentlichen Prozessstoff über die Verbreitung und Bekanntheit der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ nicht in seine Erwägungen einbezogen.
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(1) Soweit das Landgericht sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf den Umstand bezogen hat, dass zahlreiche weitere Zahnärzte als „Kinderzahnärzte“ aufträten, hat es dies ausschließlich als ein die Irreführung verstärkendes Moment angesehen. Eine tatsächliche Feststellung, auf die sich das Berufungsgericht hätte beziehen können (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist damit ohnehin nicht verbunden („unbeachtlich ist auch, ob …“).
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(2) Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Revision, die Beklagten hätten geltend gemacht und mit Ergebnissen einer Internetrecherche belegt, der Begriff „Kinderzahnarzt“ entspreche mittlerweile dem gängigen Sprachgebrauch, andere Zahnarztpraxen bewürben ihre Leistungen ähnlich wie die Beklagten und es gebe einen „Bundesverband der Kinderzahnärzte“. Da das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Landgerichts im Wesentlichen bestätigt hat, ist davon auszugehen, dass es die von der Beklagten vorgebrachten Umstände ebenso als die Irreführung verstärkend gewürdigt hat.
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(3) Auch das von der Revision in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, den berufsrechtlichen Regelungen komme ein Vorrang gegenüber dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungstatbestand zu, verfängt nicht. Ein solcher Normvorrang besteht nur dann, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben und das so gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – I ZR 74/16, GRUR 2020, 432 Rn. 30 = WRP 2020, 456 –; Kulturchampignons II). Das ist vorliegend schon deswegen nicht der Fall, weil das Berufsrecht die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ nicht vorsieht.
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d) Auf der Grundlage des genannten Verkehrsverständnisses ist die von der Klägerin beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ verbunden mit „Kieferorthopädin“ in der Anlage K 3 irreführend. Das Berufungsgericht hat zwar nicht in Betracht gezogen, dass es sich möglicherweise um eine objektiv richtige Angabe handelt, und daher die gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen. Auf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung aber nicht (§ 545 Abs. 1, § 561 ZPO). Die Interessenabwägung fällt im Streitfall zuungunsten der Beklagten zu 1 aus.
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aa) Auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 31 – Kieferorthopädie, mwN).
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bb) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts und des zugunsten der Revision als zutreffend zu unterstellenden weiteren Vorbringens der Beklagten ist die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ für die Beklagte zu 2 als objektiv richtig zu unterstellen.
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(1) Die Revision legt das Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen zugrunde, ein „Kinderzahnarzt“ sei ein Zahnarzt, der auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnheilkunde nachhaltig tätig sei.
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Es bestehen allerdings Zweifel, ob die objektive Bedeutung dieses Begriffs damit zutreffend erfasst wird. Das für die Beklagten maßgebliche Berufsrecht der Klägerin sieht die Möglichkeit vor, einen Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde auszuweisen. Nach § 13 Abs. 3 Berufsordnung bedarf es hierfür des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit in diesem Bereich. Die von der Revision zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffs „Kinderzahnarzt“ bleibt hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Zahnarztes jedenfalls insoweit hinter der eines Zahnarztes mit Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde zurück, als die Revision allein – und ohne konkrete zeitliche Vorgabe – auf die praktische Tätigkeit, nicht aber auf Qualifikationsmaßnahmen in dem Fachgebiet abstellt.
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Gleichwohl ist das Vorbringen der Beklagten im Revisionsverfahren zu ihren Gunsten zugrunde zu legen, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur objektiven Bedeutung des Begriffs „Kinderzahnarzt“ getroffen hat.
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(2) Danach ist die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ für die Beklagte zu 2 als objektiv richtig zu unterstellen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Berufsordnung erfüllt und daher berechtigt ist, mit der Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde“ zu werben. Darüber hinaus habe sie nach dem Vortrag der Beklagten in den Jahren 2007 und 2008 das Curriculum Kinder- und Jugendzahnheilkunde der Universität W. /He. absolviert und sei im ZMVZ der Beklagten zu 1 für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen für Kinder zuständig.
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cc) Die erforderliche Irreführungsquote ist – auch mit Blick auf die bei einer Gesundheitswerbung geltenden strengeren Maßstäbe (vgl. hierzu BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 35 – Kieferorthopädie, mwN) – im Streitfall erreicht. Das Berufungsgericht hat bereits für die isolierte Verwendung der Angabe „Kinderzahnärztin“ eine Irreführungsgefahr in Betracht gezogen. Es hat darüber hinaus für die konkret in Rede stehende Angabe „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ eine Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise bejaht, dass die Beklagte zu 2 auch im Bereich der Kinderzahnheilkunde über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Zahnheilkundequalifikation verfügt. Insbesondere bei einer Verbindung der beiden Begriffe ist zu erwarten, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise einer solchen Fehlvorstellung unterliegt.
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dd) Die Interessenabwägung fällt auch unter Zugrundelegung der von der Revision befürworteten objektiven Bedeutung des Begriffs „Kinderzahnärztin“ zuungunsten der Beklagten zu 1 aus.
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(1) Zu ihren Gunsten ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die durch die streitgegenständlichen Angaben hervorgerufenen Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht zu einer Gefährdung der Zahngesundheit der Patientinnen und Patienten führt. Bei abstrakter Betrachtung ergibt sich dies bereits daraus, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die Erbringung zahnärztlicher Leistungen für Kinder und Jugendliche durch „einfache“ approbierte Zahnärzte zu untersagen. Soweit konkret die Beklagte zu 2 betroffen ist, hat die Klägerin keine Umstände vorgebracht, die auf eine Gefährdung der Patienten der Beklagten zu 2 durch unsachgemäße Behandlungen schließen lassen.
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(2) Anders als die Revisionserwiderung meint, kann den Beklagten die Verwendung des Begriffs „Kinderzahnärztin“ auch nicht generell – unter Verweis auf die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Berufsordnung personenbezogen einen „Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde“ auszuweisen – verboten werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Kinderzahnarzt“ oder „Kinderzahnärztin“ nicht berufsrechtlich geschützt ist. Der Umstand, dass die Verwendung der Bezeichnungen „Kieferorthopäde“ und „Oralchirurg“ dem (jeweiligen) Fachzahnarzt vorbehalten ist, zwingt nicht zu dem Schluss, dass die Verwendung des Begriffs „Kinderzahnarzt“ mangels Bestehens einer diesbezüglichen Weiterbildungsmöglichkeit auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde gesperrt wäre.
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(3) Hiervon unberührt bleibt jedoch das von der Klägerin wahrgenommene Interesse, die von einer Zahnarztwerbung angesprochenen Verkehrskreise vor Fehlvorstellungen hinsichtlich der Qualifikation des werbenden Zahnarztes zu schützen. Es ist einem im Bereich der Kinderzahnheilkunde tätigen Zahnarzt grundsätzlich zumutbar, zur Vermeidung einer durch die Verwendung des Begriffs „Kinderzahnarzt“ im Einzelfall entstehenden Fehlvorstellung, er habe eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt absolviert, bei der Bewerbung seiner fachlichen Qualifikation auf andere, weniger verwechslungsanfällige Begriffe auszuweichen. Hierzu kann beispielsweise ein Tätigkeitsschwerpunkt nach § 13 Berufsordnung unter den dafür geltenden Voraussetzungen ausgewiesen werden. Ebenso können ein zusätzlicher Hochschulabschluss oder eine außerhalb einer Hochschule absolvierte Weiterbildung so konkret benannt werden, dass es interessierten Personen möglich ist, sich über die Inhalte dieser Zusatzqualifikation zu informieren.
51
Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit eines Zahnarztes dar. Sie umfasst zwar auch das Recht zu einer berufsbezogenen und sachangemessenen Werbung, steht der Untersagung einer irreführenden Werbung aber nicht entgegen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2636, 2637 [juris Rn. 61 und 65]; NJW 2011, 3147 Rn. 21; BVerfGK 19, 335, 339 [juris Rn. 21], jeweils mwN). Unabhängig davon steht es im Bereich der Kinderzahnheilkunde tätigen Zahnärzten grundsätzlich offen, für ihre Tätigkeit mit Begriffen zu werben, die keine Fehlvorstellung hinsichtlich einer besonderen fachlichen Qualifikation auslösen (zum Begriff „Kinderzahnarztpraxis“ vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20).
52
(4) Danach fällt die Interessenabwägung im Streitfall zuungunsten der Beklagten zu 1 aus. Im von der Klägerin mit dem Klageantrag 2 a beanstandeten Video (Anlage K 2) hätte die Beklagte zu 1 der – insbesondere durch die Kombination „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ (gemäß Anlage K 3) ausgelösten – Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, die Beklagte zu 2 habe (auch) im Bereich der Kinderzahnheilkunde eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin absolviert, durch ein Ausweichen auf Begriffe, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen, entgegenwirken können und müssen.
53
e) Die durch die in Rede stehenden Angaben ausgelöste Fehlvorstellung ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet, die von den angesprochenen Verkehrskreisen zu treffende Entscheidung über eine Behandlung in der Zahnarztpraxis der Beklagten zu 1 zu beeinflussen (vgl. auch BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 48 – Kieferorthopädie, mwN).
54
4. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 nach dem Klageantrag 2 b hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Eine von der Bezeichnung „Kinderzahnärzte“ gemäß Anlage K 4 ausgehende Irreführungsgefahr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.
55
a) Das Berufungsgericht hat auf seine Ausführungen zum Klageantrag 2 a Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, in der Anlage K 4 werbe die Beklagte zu 1 unter der Überschrift „Unsere Kinderzahnärzte in H. “ mit dem zutreffenden Zusatz „Kieferorthopädin“.
56
b) Mit dieser Begründung kann eine Irreführungsgefahr nicht bejaht werden. Die revisionsgerichtliche Beurteilung erstreckt sich auf die konkrete Gestaltung der Anlage K 4, die Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrags 2 b ist und auf die das Berufungsgericht auch in seinen Entscheidungsgründen Bezug genommen hat (zu Letzterem vgl. MünchKomm.ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 559 Rn. 4). Während bei der Anlage K 3, die Gegenstand des Klageantrags 2 a ist, eine direkte visuelle Verbindung zwischen den Begriffen „Kinderzahnärztin“ und „Kieferorthopädin“ besteht, ist dies bei der vorliegend zu beurteilenden Anlage K 4 nicht der Fall. Die angegriffene Bezeichnung „Kinderzahnärzte“ ist hier in einer Überschrift enthalten, während die Fachzahnarztbezeichnung „Kieferorthopädin“ sich am unteren Ende des der Überschrift zugeordneten Inhalts befindet und nur einer der fünf in dem ZMVZ tätigen Zahnärztinnen zugeordnet ist.
57
5. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die mit dem Klageantrag 3 beanstandete Angabe „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ in den Anlagen K 4, K 5 und K 6 für irreführend gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 UWG gehalten.
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a) Das Berufungsgericht hat auf seine Begründung zum Klageantrag 2 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Bezeichnung als „Praxis für Kinderzahnmedizin“ sei nicht mit der zulässigen Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ zu vergleichen, weil sie ausdrücklich auf eine bestimmte Art der Zahnheilkunde abstelle, also eine besondere fachliche Qualifikation der betreffenden Zahnärzte in den Vordergrund rücke. Dazu trete die dem Verkehr geläufige Fachbezeichnung „Kieferorthopädie“. Der Verkehr gehe auch hier von einer staatlich überprüften besonderen Qualifikation auf einem Fachgebiet der Zahnheilkunde aus. Insoweit sei auch beachtlich, dass allein die Beklagte zu 2 berechtigt sei, mit der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde“ zu werben. Die übrigen Zahnärzte hätten dies jedenfalls nicht angezeigt. Der Verkehr werde daher in seiner Erwartung enttäuscht, eine staatliche Stelle habe eine besondere zahnmedizinische Qualifikation der bei der Beklagten zu 1 tätigen Zahnärztinnen festgestellt.
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b) Das Berufungsgericht hat die Verkehrsauffassung auch insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt.
60
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht von überzogenen Erwartungen an die Rechtskenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung insbesondere nicht zugrunde gelegt, sie kennten die Bedeutung der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde“.
61
bb) Der von der Revision gerügte Widerspruch des angefochtenen Urteils zu einer früheren Entscheidung desselben Berufungssenats über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „die Kinderzahnärzte“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 – I-20 U 4/03, juris Rn. 31) besteht nicht, weil die Beurteilung in beiden Fällen auf den Umständen des Einzelfalls fußt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht im Streitfall Vortrag der Beklagten zum Verkehrsverständnis übergangen hätte. Dies gilt auch für den Vortrag der Beklagten zur Ausgestaltung der Praxisräume, der für die Beurteilung der streitgegenständlichen Internetseiten ersichtlich nicht relevant gewesen ist.
62
cc) Vergeblich beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht auf das Hinzutreten der dem Verkehr geläufigen Bezeichnung „Kieferorthopädie“ abgestellt hat.
63
(1) Das Berufungsgericht hat insoweit keine aus § 139 ZPO folgende Hinweispflicht verletzt. Zwar folgt aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zum einen, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund dessen eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich erachtet. Zum anderen muss ein Gericht auch darüber hinaus auf seine Rechtsauffassung hinweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnen, wenn es auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, den es anders beurteilt als die Parteien und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2021 – IV ZR 337/19, AUR 2021, 341 Rn. 16). Jedoch ist weder einer dieser Fälle einschlägig noch liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Die Beklagten waren vor dem Landgericht nicht siegreich. Auch aus dem Umstand, dass das Landgericht in seiner Urteilsbegründung lediglich auf eine aus der Verwendung des Begriffs „Kieferorthopädie“ folgende Irreführung abgestellt hat, das Berufungsgericht aber auch den Begriff „Kinderzahnmedizin“ einbezogen hat, ergibt sich keine Hinweispflichtverletzung des Berufungsgerichts. Streitgegenständlich ist allein die Kombination der beiden Begriffe. Zudem hat sich die Klägerin bereits in ihrer Klagebegründung auf den Begriff „Kinderzahnmedizin“ gestützt.
64
(2) Selbst bei Einbeziehung des von der Revisionserwiderung bestrittenen und daher nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigenden Vorbringens der Revision, der Begriff „Praxis für Kinderzahnheilkunde“ sei verbreitet, sowie des nicht bestrittenen Vorbringens, es bestehe eine „Poliklinik für Kinderzahnheilkunde“ am Universitätsklinikum G. , ergibt sich keine andere Beurteilung. Das Berufungsgericht hat allein die Zulässigkeit der Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ beurteilt.
65
dd) Über die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der isolierten Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin“ ist vorliegend nicht zu entscheiden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht der Revision zutrifft, die Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin“ umschreibe wie die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ lediglich eine Tätigkeit.
66
c) Auch unter dem Gesichtspunkt einer objektiv zutreffenden Angabe entfällt die Irreführungsgefahr nicht. Bei Verwendung der Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“ in einem Internetauftritt hat der Senat eine zumutbare Aufklärung verlangt, um der Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise entgegenzuwirken, der die Praxis betreibende Zahnarzt sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (vgl. BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 38 bis 45 – Kieferorthopädie). Es ist nicht ersichtlich, warum für die Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ Anderes gelten sollte. In der Praxis der Beklagten zu 1 verfügt nur eine von fünf Zahnärztinnen über die entsprechende Fachzahnarztbezeichnung „Kieferorthopädin“. Für die anderen vier Zahnärztinnen, darunter auch die Beklagte zu 2 als ärztliche Leiterin des ZMVZ (zur Bedeutung dieser Position vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 33 = WRP 2021, 604 –; Dr. Z), trifft dies nicht zu.
67
d) Auch diesbezüglich besteht die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche geschäftliche Relevanz der Irreführung.
68
III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch die Beklagte zu 2 für die streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße verantwortlich ist, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
69
1. Das Berufungsgericht hat insoweit – mangels eines Angriffs der Beklagten in der Berufungsinstanz – auf die vom Landgericht gegebene Begründung verwiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagten zu 2 wäre es nicht zuletzt aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Beklagten zu 1 möglich gewesen, die auch zu ihren Gunsten betriebene unzulässige Werbung zu unterbinden.
70
2. Mit dieser Begründung kann eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 nicht bejaht werden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 sind unabhängig von der Erhebung einer darauf bezogenen Rüge nachzuprüfen (vgl. § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
71
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft nicht schon aufgrund seiner Gesellschafterstellung für Wettbewerbsverstöße, sondern nur, wenn auch in seiner Person der Tatbestand der Zuwiderhandlung als Täter oder Teilnehmer begründet ist, weil er den Verstoß selbst begangen oder ihn pflichtwidrig nicht verhindert hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 26/20, GRUR 2021, 742 Rn. 41 = WRP 2021, 753 –; Steuerberater-LLP).
72
Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann, wenn er entweder durch positives Tun an ihnen beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung – insbesondere aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten – hätte verhindern müssen. Ersteres liegt vor, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Zweiteres kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, etwa wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 bis 26 – Geschäftsführerhaftung).
73
b) Mit dem bloßen Verweis auf die Stellung der Beklagten zu 2 als Gesellschafterin der Beklagten zu 1 kann ihre Haftung im Streitfall danach nicht bejaht werden. Das Landgericht hat „nicht zuletzt“ darauf abgestellt, ohne weitere für seine Beurteilung maßgebliche Umstände konkret zu benennen. Gleiches gilt für das Berufungsgericht. Die Tatgerichte haben insbesondere nicht festgestellt, dass die Beklagte zu 2 die Gestaltung der Internetseite www. .de persönlich (mit-)veranlasst hätte. Sie haben auch keine Feststellungen getroffen, die den Schluss darauf erlauben, dass die Beklagte zu 2 als ärztliche Leiterin des von der Beklagten zu 1 betriebenen ZMVZ ähnlich einer Geschäftsführerin für die Unternehmensleitung (mit)verantwortlich gewesen und ihr die Gestaltung des Internetauftritts deswegen zuzurechnen ist.
74
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 2 und hinsichtlich des Klageantrags 2 b zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt hat. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung durch den Senat reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mit Blick auf den Klageantrag 2 b wird das Berufungsgericht neu festzustellen haben, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Anlage K 4 enthaltene Angabe „Unsere Kinderzahnärzte in H. “ verstehen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die angegriffene Bezeichnung „Kinderzahnärzte“ bei ihnen auch ohne Verbindung mit dem Begriff „Kieferorthopädin“ eine Fehlvorstellung auslöst, so wird es unter Berücksichtigung der Qualifikation der in der Anlage K 4 abgebildeten Zahnärztinnen zu prüfen haben, ob es sich hierbei um eine objektiv zutreffende Angabe handelt, und gegebenenfalls eine Interessenabwägung durchzuführen haben. Mit Blick auf die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 erscheinen weitere Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht ausgeschlossen.
- Koch
- Pohl
- Schmaltz
- Odörfer
- Wille