Beschluss des BVerwG 5. Senat vom 31.03.2022, AZ 5 B 18/21, 5 B 18/21 (5 C 6/22)

BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 31.03.2022, AZ 5 B 18/21, 5 B 18/21 (5 C 6/22), ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B5B18.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2021, Az: OVG 6 B 13/20, Urteil
vorgehend VG Berlin, 19. Juni 2020, Az: 18 K 60.19

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. März 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2021 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob § 3 Abs. 1 SGB VIII unter dem Gesichtspunkt der Pluralität von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe einer Kürzung der landesrechtlich vorgesehenen Kindertagesstättenförderung entgegensteht, wenn Teil der Betreuungskonzeption des freien Trägers ein pädagogisches Konzept ist, das die Erhebung von höheren Zuzahlungen für die Kindertagesbetreuung von den Eltern erfordert.