BPatG München 35. Senat, Beschluss vom 22.03.2022, AZ 35 W (pat) 422/20, ECLI:DE:BPatG:2022:220322B35Wpat422.20.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 011 026
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Rippel und des Richters Maierbacher
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2014 011 026 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).
2
Das am 23. Mai 2017 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Europäischen Anmeldung EP 14766935 mit Anmeldetag 5. September 2014 abgezweigt worden (i. F.: Stammanmeldung). Es beansprucht, abgeleitet aus der Stammanmeldung, die Unionspriorität 26. September 2013, EP 13186131. Vor der Eintragung des Streitgebrauchsmusters hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017, eingegangen am 30. Mai 2017, eine geänderte Anspruchsfassung mit Schutzansprüchen 1-14 sowie mit Streichung der ursprünglich enthaltenen Verfahrensansprüche und mit geänderter Beschreibung eingereicht; diese Unterlagen sollten der Eintragung zugrunde gelegt werden.
3
Das Streitgebrauchsmuster ist, ausgehend von den geänderten Unterlagen, am 8. Juni 2017 mit den Schutzansprüchen 1-14 und der Bezeichnung „Vorrichtung zur Führung von Metallbändern mit Schleißkörpern“ eingetragen worden. Es ist in Kraft; seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert worden.
4
Gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang richtet sich der Löschungsantrag der Antragstellerin vom 6. März 2018. Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gestützt, wobei sie sowohl fehlende Neuheit, als auch fehlenden erfinderischen Schritt sowie fehlende Ausführbarkeit beanstandet hat. Zum Stand der Technik hat sie diverse druckschriftliche Entgegenhaltungen – bezeichnet als D1 – D10 – in das Verfahren eingeführt. Insbesondere sei aus Sicht der Antragstellerin der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von der D5 neuheitsschädlich vorweggenommen worden. Er sei zudem von anderen Entgegenhaltungen wie z.B. der D6 oder der D7 – D10 nahegelegt. Außerdem hat sie fehlende Ausführbarkeit beanstandet.
5
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 26. März 2018 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 20. April 2018, eingereicht per Fax am selben Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit weiterem Schriftsatz vom 13. Juni 2018 begründet, wobei sie der Auffassung der Antragstellerin im Einzelnen entgegengetreten ist. Vorsorglich hat sie eine geänderte Anspruchsfassung als Hilfsantrag eingereicht, den die Antragstellerin gemäß Erwiderung vom 1. August 2018 als ebenfalls nicht schutzfähig erachtet hat.
6
Mit Zwischenbescheid vom 15. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, da Ausführbarkeit, Neuheit und erfinderischer Schritt zu bejahen seien. Die Antragstellerin hat gemäß ihrem Schriftsatz vom 18. Mai 2020 an ihrer gegenteiligen Auffassung festgehalten.
7
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragstellerin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt und hilfsweise das Streitgebrauchsmuster im Umfang des Hilfsantrags vom 13. Juni 2018 verteidigt.
8
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2020 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Sie hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die in der Merkmalsgliederung der Gebrauchsmusterabteilung als 1.3 und 1.4 bezeichneten Merkmale seien für den Fachmann in ausführbarer Weise offenbart. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei gegenüber allen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neu. Insbesondere habe die D5 die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht vorweggenommen. Ausgehend vom Stand der Technik sei auch ein erfinderischer Schritt erforderlich, um zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zu gelangen, da der Fachmann, auch unter Anwendung seines Fachwissens weder nach den einzelnen Entgegenhaltungen für sich betrachtet, noch in ihrer Zusammenschau einen Hinweis darauf erhalten habe, eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs mit den weiteren Merkmalen 1.3, 1.4 und.1.5 weiterzuentwickeln.
10
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 23. September 2020 und der Antragstellerin am 24. September 2020 zugestellt worden.
11
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Antragstellerin mit Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2020 erhobene Beschwerde, die per Fax am selben Tag mit einem beigefügten Abbuchungsauftrag eingegangen ist. Gemäß der Beschwerdebegründung vom 24. November 2020 beanstandet die Antragstellerin weiterhin mangelnde Ausführbarkeit in Zusammenhang mit dem Merkmal 1.3 gemäß Merkmalsgliederung. Sie ist ferner der Auffassung, der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 werde durch die D5 neuheitsschädlich getroffen. Außerdem fehle es ausgehend von D5 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit D4 oder D1 oder D6 oder D7 oder D8 oder D9 oder D10 oder auch ausgehend von der D10 an einem erfinderischen Schritt. Der Gegenstand des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 eingereichten Hilfsantrags 1 sei insbesondere von der D5 i. V. m. der D10 nahegelegt. Dem Gegenstand nach Hilfsantrag 2 vom 30. Dezember 2020 sei von der D10 i. V. m. D5 oder D6 oder D7 als fachübliche Maßnahme ebenfalls nahegelegt.
12
Die Antragstellerin beantragt,
13
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 9. September 2020 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2014 011 026 in vollem Umfang zu löschen.
14
Die Antragsgegnerin beantragt,
15
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,
16
hilfsweise in folgender Reihenfolge: Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2, beide vom 30. Dezember 2020,
17
die Beschwerde der Antragstellerin und den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.
18
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 sei gemäß ihrem erstinstanzlichen Vortrag ausführbar offenbart. D5 sei insoweit nicht neuheitsschädlich, da diese Entgegenhaltung die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht vorweggenommen habe. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei ausgehend von der D5 nicht nahegelegt. Hinsichtlich der D10 ist die Antragsgegnerin der Auffassung, es habe für den Fachmann keine Veranlassung bestanden, auf diese Entgegenhaltung zurückzugreifen. Die Hilfsanträge 1 und 2 vom 30. Dezember 2020 enthielten Präzisierungen und Einschränkungen, die zulässig und auch schutzfähig seien.
19
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt worden:
20
D1: DE 1 427 923 B;
21
D2: DE 694 08 332 T2;
22
D3: US 2 818 954 A;
23
D4: JP H05 161 917 A;
24
D4′: Abstract JP H05 161 917 A;
25
D5: JP S62 034910 U;
26
D5′: Maschinenübersetzung von D5;
27
D6: J P S63 040609 A;
28
D6′: Maschinenübersetzung von D6;
29
D7: JP S53 050039 A;
30
D7′: Maschinenübersetzung von D7;
31
D8: JP H11 216516 A;
32
D8′: Maschinenübersetzung von D8,
33
D9: JP S60 195106 U;
34
D9′: Maschinenübersetzung von D9;
35
D10: EP 1 118 398 B1.
36
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
37
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, da der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 – 3 GebrMG) bezüglich der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters nicht festgestellt werden konnte.
38
1. Gegenstand des Verfahrens ist an erster Stelle die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters.
39
a. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Überprüfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgrunds – hier: fehlende Schutzfähigkeit – durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG). Die Antragsgegnerin hat gemäß ihrer erstinstanzlichen und beschwerdeinstanzlichen Hauptanträge das Streitgebrauchsmuster an erster Stelle in der eingetragenen Fassung verteidigt.
40
b. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt (mit einer aus dem angefochtenen Beschluss übernommenen Merkmalsgliederung):
41
- M1.1
- Vorrichtung zur seitlichen Führung (1) eines über eine Metallband-
Fördervorrichtung laufenden Metallbandes (2) umfassend - M1.2
- zumindest ein Grundkörpermodul (7) mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene (10)
- dadurch gekennzeichnet, dass
- M1.3
- zumindest ein kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbarer Schleißkörper (12) mit Schleißfläche (12a) vorhanden ist, und
- M1.4
- die Schleißfläche (12a) im Wesentlichen plan und
- M1.5
- in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene (10) ist.
42
Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 – 14 an, zu deren Wortlaut auf die Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) verwiesen wird.
43
c. Der Schutzgegenstand betrifft eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes und umfasst zumindest ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene (vgl. Schutzanspruch 1 und Absatz [0001] GS.).
44
Gemäß Absatz [0002] weisen herkömmliche Vorrichtungen zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes zur seitlichen Führung der Metallbänder beispielsweise Führungslineale oder Einlauflineale auf. Die Kanten des laufenden Metallbandes, auf welche die Vorrichtungen zur seitlichen Führung einwirkten, verursachten an den – auf den Führungslinealen beziehungsweise Einlauflinealen befestigten – Schleißleisten beziehungsweise deren Schleißflächen einen großen Verschleiß, weshalb die Schleißflächen der Schleißleisten häufig erneuert werden müssen. Deshalb können nach Absatz [0003] GS. bei manchen herkömmlichen Vorrichtungen zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes durch Verschieben der Schleißleisten dem einschneidenden Band neue Führungsflächen gesetzt werden, wie dies aus der D1 bekannt ist. Nachteilig sei dabei, dass stets die aufwendig und teuer herzustellenden Führungslineale ausgetauscht werden müssten. Außerdem bestehe die Gefahr, dass bei Veränderung des Abstandes der Spalt zwischen den Rollgangsrollen und dem Führungslineal Ausmaße annimmt, die eine Fehlführung wie Einfädeln beziehungsweise ein Aufstauen des Metallbandes verursachen könnten.
45
Nach Absatz [0004] GS. sind bei anderen herkömmlichen Vorrichtungen, wie sie aus der D2 bekannt sind, aus den inneren, dem Metallband zugewandten Begrenzungsflächen der Führungslineale herausragende Bereiche vorgesehen, die zwecks Exposition neuer Bereiche zum Verschleiß verschoben werden können. Nachteilig sei dabei, dass beim Einfädeln des Anfanges eines Metallbandes die Gefahr bestehe, dass sich – vor allen bei dünnen Bändern – die Kanten des Bandkopfes an den herausragenden Bereichen spießen könnten und das Metallband so beschädigt werde. In der D3 wird vorgeschlagen, zur Führung eine Vielzahl von in einem Winkel zur Beförderungsrichtung angeordneten Führungsscheiben vorzusehen. Durch Verdrehen dieser Führungsscheiben könnten neue Bereiche zum Verschleiß exponiert werden (vgl. Absatz [0005] GS.).
46
Andere bekannte Maßnahmen zur Vermeidung von eingeschnittenen Rillen sehen nach Absatz [0006] GS. Rollen vor. Das Abrollen an solchen Führungsrollen vermindere ihren Verschleiß und lasse keine durchgehenden Rillen entstehen. Jedoch wachse bei Verwendung solcher Rollen zur seitlichen Führung mit dünner werdenden Metallbändern die Gefahr, dass deren Ränder durch die Führungsrollen beschädigt werden, weshalb der Einsatz solcher Führungslineale nur für begrenzte Metallband-Dicken möglich sei. Außerdem könnten sich auch hier Kanten des Bandkopfes an den herausragenden Führungsrollen spießen. Zur Vermeidung von Beschädigung des Metallbandes schlägt die D4 „umbrella-like-rolls“ zur Führung in einem „side-guide“ vor, die durch einen Flüssigkeitsstrom in einer ständigen Drehbewegung gehalten werden (vgl. Absatz [0007] GS.).
47
d. Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht gemäß Absatz [0008] GS. darin, eine Vorrichtung vorzustellen, welches den Aufwand zum Austausch verschlissener Teile reduziert und für alle Metallband-Dicken geeignet ist, ohne die genannten Nachteile aufzuweisen.
48
2. Als für den vorgenannten Gegenstand und die vorgenannte Aufgabe zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von in Walzwerken eingesetzten Rollgängen zum Transport von Metallbändern verfügt.
49
3. Die Schutzansprüche 1 bis 14, mit denen das Streitgebrauchsmuster gemäß Hauptantrag verteidigt wird, sind zulässig, weil sie den ursprünglichen Schutzansprüchen entsprechen (§15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).
50
Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs ist schutzfähig.
51
a. Die Ausführbarkeit ist gemäß BGH GRUR 1999, 920 – Flächenschleifmaschine als Unterfall der Schutzfähigkeit zu prüfen, wobei nicht nur die Schutzansprüche, sondern die vom Gebrauchsmuster offenbarte technische Lehre als Ganzes zu berücksichtigen ist.
52
Die Beschwerdeführerin beanstandet den im Merkmal 1.3 des Schutzanspruch 1 verwendeten Begriff „definierten Drehpositionen“ und führt aus, dass dieser Begriff in der Beschreibung nicht in einer Weise erläutert sei, dass ein Fachmann die Einstellung der Drehpositionen nachvollziehen könne. Insbesondere offenbare die Beschreibung keine technische Lösung zum Verstellen der Drehposition, so dass die definierten Drehpositionen des Schleißkörpers nicht aufgefunden werden können.
53
Diese Auffassung der Beschwerdeführerin überzeugt jedoch nicht. Unter dem Ausdruck „kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbarer Schleißkörper“ versteht der Fachmann ohne weiteres einen Schleißkörper, der mehrere definierte Drehpositionen einnehmen kann, wozu er dort in selbstverständlicher Weise jeweils positioniert also festgestellt ist.
54
Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Schutzanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH GRUR 2013, 1121 – Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 901 – polymerisierbare Zementmischung).
55
Der Begriff „definierte Drehpositionen“ mag danach zwar weit gefasst sein und offenlassen, auf welche Art und Weise diese Drehpositionierung hergestellt wird. Das führt aber nicht zu einer fehlenden Ausführbarkeit, sondern eröffnet dem Fachmann erfindungsgemäß nur einen erheblichen Spielraum für die Ausgestaltung der Drehpositionierung, für welche anhand der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift – und nicht nur der Schutzansprüche – in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen einschließlich mit Hilfe orientierender Versuche (BGH GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät) ausreichende Kriterien bestehen, diese als erfindungsgemäß zu bestimmen und die Lehre nachzuarbeiten.
56
Im Übrigen offenbart das Streitgebrauchsmuster in Absatz [0032] GS. mehrere Ausführungsbeispiele, mittels derer der Schleißkörper in mehrere definierte Drehpositionen drehbar ist, wovon eines unbestritten auch ausführbar ist, so dass die Lehre des Gebrauchsmusters allein deshalb ausführbar ist. Hinzuweisen ist diesbezüglich beispielsweise auf den als Vieleckscheibe ausgebildeten Schleißkörper, der in einer passgenauen Ausnehmung lagert und mittels Heraus-/Hereinbewegen verdreht werden kann. Hierzu hat die Antragstellerin auch keine Bedenken hinsichtlich mangelnder Ausführbarkeit vorgetragen. Denn die auch im Schriftsatz vom 24. November 2020 geäußerten Bedenken bezogen sich nur auf das weitere im Absatz [0032] GS. aufgeführte Ausführungsbeispiel, bei der die Ausnehmung ein Verdrehen ohne Heraus-/Hereinbewegen des als Vieleckscheibe ausgebildeten Schleißkörpers ermöglichen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert eine ausführbare Offenbarung nicht notwendig, dass sämtliche vom Patent- bzw. Schutzanspruch umfassten Ausführungsformen für den Fachmann ausführbar offenbart sind (BGH GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II). Es reicht aus, dass die Gesamtoffenbarung des Patents bzw. des Gebrauchsmusters dem Fachmann zumindest einen praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (BGH GRUR 2015, 472 – Stabilisierung der Wasserqualität; GRUR 2013, 272 – Neutrale Vorläuferzellen; siehe bereits GRUR 2001, 803 – Taxol).
57
Zutreffend hat zudem die Gebrauchsmusterabteilung auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses darauf verwiesen, dass dem Fachmann, bedingt durch seine Ausbildung zum Maschinenbauingenieur, Drehwinkelpositioniereinrichtungen allgemein in verschiedenen Ausführungen bekannt sind und auch der am Anmeldetag des Gebrauchsmusters bekannte Stand der Technik, wie beispielsweise die Druckschriften D3 oder D5, unterschiedliche Drehwinkelpositioniereinrichtungen für Schleißkörper beschreiben. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die beanspruchte allgemeine Lehre als ausführbar.
58
Auch der Ausdruck, wonach die Schleißfläche „im Wesentlichen“ plan ist, bzw. das Grundkörpermodul eine „im Wesentlichen“ vertikale Führungsebene aufweist ist jeweils nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – unklar, sondern allenfalls ebenfalls weit.
59
b. Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik i. S. v § 3 GebrMG, weil keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften jeweils sämtliche Merkmale des geltenden Schutzanspruchs offenbart.
60
Die von der Beschwerdeführerin als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift JP S62- 34 910 U (D5) zeigt eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes, das ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene aufweist. Die bekannte Vorrichtung weist die Führungslineale (3) mit in der Führungsebene angeordneten Schleißkörpern (4) auf, deren Schleißflächen (4a) gemäß den Figuren 1B und 2C kegelförmig sind. Die Schleißkörper (4) sind über mittig und orthogonal bezüglich des Schleißkörpers (4) angebrachten Achsen (5) am Führungslineal (3) schräg bezüglich der Horizontalen angeordnet und über eine Rasterung in definierten Drehpositionen fixierbar. Als Schleißfläche (4a) der Schleißkörper (4) ist im Sinne des Streitgebrauchsmusters die gesamte Mantelfläche des Kegelstumpfes anzusehen, weshalb die Schleißfläche kegelförmig und nicht – entsprechend Merkmal 1.4 – plan bzw. eben ist. Plan ist allenfalls die obere Deckfläche des Kegelstumpfes, die aber nicht mit dem Metallband in Kontakt kommt und deshalb keine Schleißfläche im Sinne des Streitgebrauchsmusters ist. In Folge, weil die Schleißfläche (4a) im Sinne des Streitgebrauchsmusters durch die gesamte Mantelfläche des Kegelstumpfes gebildet wird, ist auch Merkmal 1.5 nicht verwirklicht, wonach die Schleißfläche in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene ist.
61
Die Druckschrift JP S53- 50 039 A (D7) zeigt nach den Figuren 4 und 5 eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes, das ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene umfasst. Die bekannte Vorrichtung weist zur Führung des Metallbandes Schleißkörper auf, die gemäß der Darstellung in Figur 5 bezogen auf die Vertikale geneigt angeordnet und nach den Ausführungen auf Seite 2, 2. und 3. Absatz der englischen Übersetzung drehbar angetriebenen sind. Die Drehgeschwindigkeit der Schleißkörper wird nach den Ausführungen auf Seite 2, 2. Absatz der D7‘ mit der Fördergeschwindigkeit des Rollgangs synchronisiert. Weil die Vorrichtung nach der Druckschrift D7 drehbar angetriebene Schleißkörper aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die Schleißkörper in mehrere definierte Drehpositionen drehbar sind. Auch eine Schleißfläche, die entsprechend Merkmal 1.5 in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene ist, weist die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D7 ebenfalls nicht auf. Unzutreffend sind die Ausführungen der Antragstellerin, wonach die Figur 4 der Druckschrift D7 – die für sich gesehen auch das Merkmal 1.5 zeigen könnte – einen eigenen Offenbarungsgehalt aufweise, der durchaus im Gegensatz zur Beschreibung oder der Darstellung in Figur 5 stehen könne. Vielmehr ist der Offenbarungsgehalt einer Druckschrift stets im Kontext seiner Beschreibung sowie der übrigen Figuren zu sehen. Im vorliegenden Fall belegt die Figur 5 der D7, die eine Seitenansicht der Vorrichtung nach Figur 4 zeigt, zweifelsfrei, dass die Schleißfläche der Schleißkörper nicht parallel, sondern geneigt zur Führungsebene angeordnet ist.
62
Die Druckschrift DE 1 427 923 B (D1) zeigt ausweislich ihrer Bezeichnung Führungslineale für Walzwerke für die Breitenführung von gewalztem oder aufgetrenntem Bandmaterial. Die Führungslineale führen nach Spalte 1, Zeilen 52 bis 62 Auf- und Abbewegungen mit niedriger Frequenz durch, die durch periodisches Heben und Senken der Führungslineale oder durch eine Schaukelbewegung um eine Achse senkrecht zur Führungsfläche des Lineals erzeugt werden. Das Verfahren oder Verschwenken der Führungslineale mit niedriger Frequenz ist mit der Bewegung des durchlaufenden Bandmaterials gekoppelt, so dass stets eine kontinuierliche Bewegung der Führungslineale erfolgt, während das Band an der Führung vorbeigeführt wird. Deshalb weist die bekannte Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes nach der Druckschrift D1 auch keine kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbaren Schleißkörper mit Schleißfläche entsprechend Merkmal 1.3 auf.
63
Die Druckschrift DE 694 08 332 T2 (D2) zeigt eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes, das ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene umfasst. Zur seitlichen Führung sind Schleißkörper in Form von linear in vertikaler Richtung verfahrbaren Führungslinealen (11) vorgesehen. Hat der Verschleiß durch das vorbeigeführte Metallband einen Schwellenwert überschritten, so wird nach den Ausführungen in Anspruch 3 mittels einer Linearverschiebung der Schleißkörper (11) zu einem nicht verschlissenen Bereich verstellt.
64
Die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D2weist somit keinen Schleißkörper mit Schleißfläche entsprechend Merkmal 1.3 auf, der in mehrere definierte Drehpositionen drehbar ist.
65
Die Druckschrift US 2 818 954 A (D3) zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes, wobei gemäß Figur 2 runde Schleißkörper über Achsen (21) an einem in Bandlaufrichtung verlaufenden Führungslineal schräg zur Führungsebene angeordnet sind. Die Schleißkörper weisen gemäß Figur 4 im mittleren Bereich eine plane Fläche (20) auf, die von einem abgeschrägten Bereich (20a) umgeben ist. Die planen, schräg zur Führungsebene ausgerichteten Flächen (20) dienen zur Einlaufführung des Bandes, wohingegen der Übergangsbereich von planer Fläche (20) zum abgeschrägten Bereich (20a) den Kontaktbereich zum Band darstellt, also den eigentlichen Führungsbereich bildet.
66
Gemäß der in Figur 2 beschriebenen Ausführung sind die Schleißkörper (20, 20a) in einer manuell eingestellten Position über eine Mutter (23) fixierbar und gemäß der in Figur 5 beschriebenen Ausführung bei Bandkontakt drehbar an dem Führungsträger (11) angeordnet.
67
Die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D3 weist jedoch keine Schleißfläche entsprechend Merkmal 1.5 auf, die in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene ist.
68
Die Druckschrift JP H05 – 161 917 A (D4) zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes mit schräg zur Horizontalen angeordneten und frei angetriebenen, drehbaren Schleißkörper. Die Schleißkörper sind kegelförmig in Richtung Führungsbereich ausgestaltet (vgl. D4, Figuren 1 und 5).
69
Die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D4 weist somit keinen Schleißkörper mit Schleißfläche entsprechend Merkmal 1.3 auf, der in mehrere definierte Drehpositionen drehbar ist.
70
Darüber hinaus hat die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D4 auch keine Schleißfläche, die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan und in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene ist.
71
Die Druckschrift JP S63- 40 609 A (D6) zeigt einen runden Schleißkörper, der gemäß der Figur 1b in den Bereichen (2, 3) konvex geformt ist. Diese Bereiche (2, 3) sind mit einer Schutzschicht (10) mit einer hohen Härte versehen (Figur 1). Eine Schleißfläche, die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan und in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene ist, ist der Druckschrift D6 nicht zu entnehmen. Auch die Merkmale 1.1 bis 1.2 sind der Druckschrift D6 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, weil weder eine Führungsvorrichtung noch eine Führungsebene gezeigt ist.
72
Die Druckschrift JP H11 216 516 A (D8) zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes, die drehbar angeordnete Führungsrollen 20 aufweist, welche die Schleißkörper bilden. Die Führungsrollen 20 sind entweder zylinderförmig oder kegelförmig ausgestaltet. Weil die Druckschrift D8 drehbar angetriebene Führungsrollen aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die Schleißkörper in mehrere definierte Drehpositionen drehbar sind.
73
Schleißflächen, die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan und in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene sind, sind der Druckschrift D8 ebenfalls nicht zu entnehmen.
74
Auch die Druckschrift JP S60- 195 106 U (D9) zeigt in der Ebene orthogonal zur Bandlaufrichtung schräg angeordnete und rotatorisch angetriebene Schleißkörper. Die Schleißkörper sind im Kontaktbereich kegelförmig geformt (Bild 1).
75
Weil die Druckschrift D9 rotatorisch angetriebene Schleißkörper aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die Schleißkörper in mehrere definierte Drehpositionen drehbar sind. Auch Schleißflächen, die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan und in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene sind, sind der Druckschrift D9 ebenfalls nicht zu entnehmen.
76
Die Druckschrift EP 1 118 398 B1 (D10) beschreibt ebenfalls rotatorisch mit der Bandgeschwindigkeit synchronisiert angetriebene Führungsrollen. Die Führungsrollen sind im Kontaktbereich zylindrisch (226) mit einer Schulter (227) geformt, wodurch das Band neben einer seitlichen Führung auch eine Führung auf der Bandoberfläche (S) aufweist.
77
Weil die Druckschrift D10 drehbar angetriebene Führungsrollen aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die Schleißkörper in mehrere definierte Drehpositionen drehbar sind. Eine Schleißfläche, die entsprechend Merkmal 1.5 in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene ist, ist der Druckschrift D10 ebenfalls nicht zu entnehmen.
78
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber sämtlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften.
79
c. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einem erfinderischen Schritt i.S.v. § 1 GebrMG, denn der im Verfahren befindliche Stand der Technik kann weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes mit den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 1 nahelegen.
80
Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die Druckschrift D5, weil sie bereits – wie vorstehend zur Neuheit Im Einzelnen erläutert – eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes zeigt, die zumindest ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene aufweist, wozu Schleißkörper (4) vorgesehen sind, die über eine Rasterung in definierten Drehpositionen fixierbar sind, so dass beim Vorbeiführen eines Metallbandes (a) die Schleißflächen feststehen.
81
Wie vorstehend zur Neuheit erläutert, ist als Schleißfläche (4a) der Schleißkörper (4) im Sinne des Streitgebrauchsmusters die gesamte Mantelfläche des Kegelstumpfes anzusehen, weshalb die betreffende Schleißfläche (4a) des Schleißkörpers kegelförmig und nicht – entsprechend Merkmal 1.4 – plan ist. Anders als die Antragstellerin meint, führt auch die Ergänzung der Worte „im Wesentlichen“ plan nicht dazu, dass ein runder oder gewölbter Gegenstand wie beispielsweise die betreffende Kegelstumpfmantelfläche als plan oder eben angesehen werden könnte, weil diese an keiner Stelle plan bzw. eben ist.
82
Die obere Deckfläche des Kegelstumpfes ist schon deshalb keine Schleißfläche im Sinne des Streitgebrauchsmusters, weil sie ausweislich der Figuren 1A bis 1D sowie 2C zweifelsfrei nicht mit dem Metallband in Kontakt kommt.
83
Weil die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D5 somit Schleißkörper mit kegelförmig geformten Schleißflächen aufweist, kann sie den Fachmann nicht dazu anregen, Schleißkörper mit planen Schleißflächen zu verwenden.
84
Auch die übrigen Druckschriften können den Fachmann, ausgehend von der bekannten Vorrichtung nach der Druckschrift D5, nicht dazu anregen kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbare Schleißkörper zu verwenden, deren Schleißflächen im Wesentlichen plan und in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene sind.
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Auch die aus der Druckschrift D6 bekannten Schleißkörper weisen gekrümmte oder gewölbte Schleißflächen auf, so dass auch diese Druckschrift den Fachmann nicht dazu anregen kann im Wesentlichen plane Schleißflächen zu verwenden, die in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene angeordnet sind.
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Bei der aus der Druckschrift D3 bekannten Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes sollen die Schleißkörper – nach der zentralen Lehre der Druckschrift D3 gemäß Anspruch 1 – unter einem bestimmten Winkel angestellt sein, um das Metallband in eine vorbestimmte Richtung führen zu können. Deshalb kann die Druckschrift D3 den Fachmann nicht dazu anleiten, Schleißkörper zu verwenden, deren Schleißfläche in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene angeordnet ist.
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Die aus der Druckschrift D2 bekannte Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes verwendet linear verschiebbare Schleißkörper und kann den Fachmann allenfalls dazu anregen, ganz auf kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbare Schleißkörper zu verzichten und stattdessen linear verschiebbare Schleißkörper zu verwenden. Dies führt den Fachmann jedoch weg von der streitgebrauchsmustergemäßen Lehre.
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Die Druckschriften D4, D7, D8, D9 und die D10 verwenden jeweils mitdrehende oder angetriebene Rollen als Führung für das Metallband und keine kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbare Schleißkörper, deren Schleißflächen feststehen. Diese Rollen zeigen ein völlig anderes Verschleißverhalten und unterliegen einer vollkommen anderen Belastung als Schleißflächen, die während des Vorbeiführens eines Metallbandes an einer Führung feststehen. Daher können diese Druckschriften den Fachmann allenfalls dazu anregen von feststehenden Schleißkörpern abzurücken und mitdrehende oder angetriebene Rollen als Führung für das Metallband zu verwenden.
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Die Vorrichtung nach der Druckschrift D1 weist einen ähnlichen Lösungsgedanken wie die Druckschriften D4, D7, D8, D9 und die D10 auf, weil auch hier eine ständige Schwenk- oder Schaukelbewegung der Führungsleiste stattfinden soll, was weg führt von Schleißkörpern, die während des Vorbeiführens eines Metallbandes an einer Führung feststehen.
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Daher führt eine Kombination der Druckschriften D5 in Verbindung mit einer oder mehreren der Druckschriften D1 bis D4 sowie D6 bis D10 nicht zur streitgemäßen Vorrichtung. Dessen Merkmale waren auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurften darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf einen erfinderischen Schritt schließen lassen.
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Aber auch ausgehend von der Druckschrift D10 ist – anders als die Beschwerdeführerin vorträgt – der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht nahegelegt.
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Die Druckschrift D10 betrifft eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes, die zumindest ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene umfasst. Jedoch weist diese bekannte Vorrichtung bereits keine Schleißkörper auf, die entsprechend Merkmal 1.3 kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbar sind. Vielmehr verwendet die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D10 mitdrehende oder angetriebene Rollen als Führung für das Metallband, die ein völlig andersartiges Verschleißverhalten aufweisen als feststehende Schleißkörper. Bei einer derartigen Vorrichtung hat der Fachmann keinerlei Veranlassung, feststehende Schleißkörper, wie sie beispielsweise aus der Druckschrift D5 bekannt sind, in Betracht zu ziehen, weil die in der bekannten Vorrichtung verwendeten herkömmliche Führungsrollen das Metallband in der erwünschten Weise führen können.
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Zudem sollen die Führungsrollen der bekannten Vorrichtung nach der Druckschrift D10 das Band seitlich sowie zusätzlich auf der Oberseite des Bandes führen, wozu Schleißkörper mit im Wesentlichen planen Schleißflächen nach Merkmal 1.4 völlig ungeeignet sind.
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Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag ist daher rechtsbeständig.
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4. Die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 – 14 werden von diesem Hauptanspruch getragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostenentscheidung als geboten erscheinen lassen, sind nicht gegeben.