BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2022, AZ VIa ZB 4/21, ECLI:DE:BGH:2022:210322BVIAZB4.21.0
Leitsatz
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sogenannten Dieselfall.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 26. August 2021, Az: 3 U 521/21
vorgehend LG Koblenz, 17. März 2021, Az: 4 O 271/20
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 49.904,26 €.
Gründe
I.
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Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeug- und Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Zusammenhang mit der Abgasrückführung in Anspruch.
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Er erwarb im Oktober 2012 von einem Autohaus zu einem Kaufpreis von 50.925 € einen Neuwagen BMW X 3, in den ein Dieselmotor des Typs N47 in der Applikation N47D2001 eingebaut ist. Der Kläger hat vorgetragen, der streitgegenständliche Motor enthalte mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasrückführung. Es sei eine Software verbaut, die einen Prüfzyklus erkenne. Dies diene dazu, den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im Prüfbetrieb zu optimieren, so dass nur im Prüfzyklus die Grenzwerte eingehalten würden, während dies im normalen Straßenbetrieb nicht der Fall sei. Außerdem sei im Fahrzeug ein sogenanntes Thermofenster eingebaut. Die Beklagte habe die Abschalteinrichtungen bewusst eingesetzt, da sie anders die gesetzlichen Abgaswerte im realen Fahrbetrieb nur mit erheblich erhöhtem technischem und finanziellem Aufwand hätte einhalten können, und sich so die amtliche Typgenehmigung erschlichen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 (VIII ZR 57/19) ausgeführt, die Behauptung des Klägers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, welche den Prüfzyklus erkenne, sei eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein, weil sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich aufgestellt worden sei. Es fehle an tatsächlichen Anhaltspunkten, dass das klägerische Fahrzeug mit der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung der Prüfzykluserkennung ausgerüstet sei. Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Einbaus eines sogenannten Thermofensters liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte vor. Es sei nicht offenkundig, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Dessen Einbau offenbare jedenfalls nicht eine besonders verwerfliche Gesinnung im Sinne des § 826 BGB. Ungeachtet dessen scheide eine Haftung nach § 826 BGB wegen des behaupteten Einbaus eines Thermofensters auch deshalb aus, weil nach dem Vortrag des Klägers nicht von Vorsatz ausgegangen werden könne. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB scheiterten ebenfalls, hinsichtlich des behaupteten Thermofensters am fehlenden Täuschungsvorsatz. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung stehe entgegen, dass diese nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt und daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien.
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Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach vorausgegangenem Hinweis, zu dem der Kläger Stellung genommen hat, mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Berufungsbegründung genüge nicht der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gesetzlich vorgeschriebenen Form. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
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1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 – XI ZB 9/21, juris Rn. 12 mwN).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel des Klägers nicht unter Verweis darauf als unzulässig verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung des Klägers erfülle nicht die Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
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a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration (BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – VIII ZB 21/21, juris Rn. 13-15 mwN).
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b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers noch gerecht. Sein Berufungsangriff greift die tragenden Erwägungen hinreichend an, soweit das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendung einer unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware verneint hat.
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aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, die Berufungsangriffe des Klägers gegen die Annahme des Landgerichts, sein Vortrag zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer einen Prüfzyklus erkennenden Software sei wegen fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich, ließen nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig halte.
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(1) Dem Landgericht reichte der Vortrag des Klägers dazu, warum er von einer Prüfstanderkennungssoftware in seinem Fahrzeug ausging, nicht aus. Die Behauptung des Klägers, bei einer Vielzahl von Messungen bei unterschiedlichen Fahrzeugen der Beklagten – die nur teilweise einen Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug und Motor hätten – sei eine Abweichung zwischen den Emissionswerten im Prüfbetrieb und Realbetrieb festgestellt worden, habe hinsichtlich des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Indizwirkung. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing.F. aus einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt betreffe einen anderen Fahrzeugtyp und ergebe keine tatsächlichen Hinweise auf unzulässige Manipulationen in der Abgassteuerung. Gegen das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer „Schummelsoftware“, wie sie „aus den VW-Verfahren bekannt geworden“ sei, spreche auch, dass das Kraftfahrt-Bundesamt anders als bei einem anderen Hersteller keine Beanstandungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Motors erhoben, sondern vielmehr mit amtlicher Auskunft in einem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht München mitgeteilt habe, keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt zu haben.
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(2) Dem hat der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene Berufungsbegründung entgegengesetzt. Der Kläger hat die seiner Ansicht nach bestehenden Fehler in der rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht aufgezeigt und deutlich gemacht, dass und warum er im Gegensatz zur angegriffenen Entscheidung eine Haftung der Beklagten wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstanderkennungssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug als gegeben ansieht.
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(a) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils und Verweis auf die dort zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirft die Berufungsbegründung dem angefochtenen Urteil vor, falsche Maßstäbe an die Beurteilung, ab wann der Vortrag in den sogenannten Diesel-Fällen als Vortrag ins Blaue hinein zu werten sei, angelegt zu haben (Berufungsbegründung Seiten 2-5). Sie wendet sich gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die Abweichungen der Messungsergebnisse während des Prüfzyklus und während des Realbetriebs böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abgasreinigung im eingebauten Motor nur auf dem Prüfstand vorgenommen werde, und verweist demgegenüber darauf, dass sich das Maß der Abweichungen nur mit dem Vorhandensein einer Prüfstanderkennungssoftware und einer Deaktivierung der Abgasreinigung außerhalb des Prüfstands erklären lasse (Berufungsbegründung Seiten 2-4, 16, 22-23, 54). Sie stellt dar, dass der Kläger hiermit genügend Anhaltspunkte für den Einbau einer Prüfstanderkennungssoftware vorgetragen habe und damit seiner Darlegungslast zum Vorliegen eben dieser tatsächlichen Anhaltspunkte nachgekommen sei; mehr sei nicht zu fordern (Berufungsbegründung Seiten 5,16-17). Sie führt aus (Berufungsbegründung Seiten 17 f.), dass das Landgericht – hätte es den klägerischen Vortrag korrekt zur Kenntnis genommen – diesen entweder zu Gunsten des Klägers als zugestanden hätte werten oder eine Beweisaufnahme hätte durchführen müssen. Hierdurch wird in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständlichen Weise deutlich, dass der Kläger vom Berufungsgericht anhand des in der Berufungsbegründung unterbreiteten Vorbringens die Überprüfung der Auffassung des Landgerichts begehrt.
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(b) Dieser hinreichenden Rüge des erstinstanzlichen Urteils steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung daneben mehrfach auch Textbausteine und abstrakte Passagen verwendet und Erwägungen des Landgerichts teils unzutreffend wiedergibt. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Mängel in der Berufungsbegründung aufgezeigt. Die Berufungsbegründungsschrift geht jedoch trotz des Vorhandenseins dieser Mängel wie oben gezeigt nicht nur sporadisch (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 12) auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil ein. Trotz der Verwendung von Textbausteinen und Fehlern bei der Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Landgerichts befasst sie sich in ihren anderen Teilen konkret mit dem angefochtenen Urteil und setzt sich mit den darin enthaltenen tragenden Erwägungen des Landgerichts auseinander. Sie hat nach ihrem Kern einen hinreichenden Einzelfallbezug.
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(c) Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es nicht darauf an, ob in der Berufungsbegründung die weitergehenden Ausführungen des Landgerichts zu Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen und wegen anderer behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen hinreichend angegriffen werden. Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Daraus folgt indes nicht, dass eine sich gegen eine Klageabweisung richtende Berufungsbegründung bei Ansprüchen, die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, die Urteilsbegründung der ersten Instanz hinsichtlich jeder Anspruchsgrundlage angreifen muss. Denn die gerügte Rechtsverletzung ist schon dann erheblich, wenn die auf eine der Anspruchsgrundlagen gestützte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird, so dass bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellt (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16). Dies ist hier der Fall.
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(d) Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung geeignet ist, die Rügen inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Landgerichts zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – VI ZB 22/20, NJW-RR 2021, 1075 Rn. 10), über die mit der Feststellung, die Berufungsbegründung erfülle die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, nicht vorentschieden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21, juris Rn. 24 ff.).
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bb) Weil das Landgericht die Abweisung der Klageanträge zu 2 und zu 3 ausschließlich mit dem Nichtbestehen der Hauptforderung begründet hat, erfasste der zulässige Angriff gegen die Hauptforderung sämtliche Klageanträge (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – III ZR 78/07, BGHZ 176, 99 Rn. 31 mwN).
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3. Der die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- Menges
- Möhring
- Krüger
- Wille
- Liepin