BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 15.03.2022, AZ VIII ZB 43/21, ECLI:DE:BGH:2022:150322BVIIIZB43.21.0
Leitsatz
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 28. September 2021, Az: VIII ZB 43/21, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 23. Juli 2021, Az: 64 S 2/21
vorgehend AG Charlottenburg, 26. November 2020, Az: 222 C 58/20
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Zivilkammer 64 – vom 23. Juli 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 17.093,18 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die betagten Beklagten sind seit dem Jahr 1969 Mieter einer von dem Rechtsvorgänger der Klägerin gemieteten Wohnung in Berlin. Im Januar 2019 zeigte der Sohn der Beklagten gegenüber der für die Klägerin tätigen Hausverwaltung verschiedene Mängel der Wohnung an. Der Zugang weiterer Mängelanzeigen ist zwischen den Parteien streitig. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Juli 2019 kündigten die Beklagten unter Bezugnahme auf die angezeigten Mängel der Wohnung an, die Miete werde künftig unter Vorbehalt gezahlt. Sie ließen sodann in der Wohnung – weil sie die durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen der Klägerin sowie deren Vorschläge für Besichtigungstermine als unzureichend ansahen – auf eigene Kosten Reparaturarbeiten durchführen. Hierfür wandten sie einen Gesamtbetrag von 4.320,36 € auf. In Höhe dieses Betrags entrichteten die Beklagten – die nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts die laufende Miete ansonsten regelmäßig zahlen – in den Monaten November 2019 bis März 2020 die Miete nicht.
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Die Klägerin ließ daraufhin durch die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10. Januar 2020 die außerordentliche fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses wegen des bis dahin entstandenen Mietrückstands erklären. Nach Klageerhebung erklärten die Beklagten durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten gegenüber der Mietforderung der Klägerin die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz der von ihnen aufgewandten Instandsetzungskosten. Zudem erklärten sie hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückerstattung von – wegen Mietminderung – überzahlter Miete in Höhe von 9.271,79 €.
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Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung sowie die Zahlung der oben genannten restlichen Miete in Höhe von 4.320,36 € nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben widerklagend die Feststellung begehrt, dass sie ab dem 1. Juli 2017 bis zur Beseitigung der von ihnen beschriebenen Mängel zu einer Minderung der Miete um mindestens 30 % berechtigt sind.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Miete in den Monaten November 2019 bis März 2020 als nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert angesehen, da die Beklagten bereits eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Mängel nicht substantiiert dargelegt hätten. Der Klägerin stehe daher der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete zu (§ 535 Abs. 2 BGB). Auch seien die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet, da sie sich zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 10. Januar 2020 mit den Mietzahlungen für die Monate November und Dezember 2019 sowie für Januar 2020 in Verzug befunden hätten und das Mietverhältnis deshalb durch die nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wirksame vorgenannte Kündigung beendet worden sei. Die Widerklage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig, da für die Beklagten die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage auf Rückzahlung überzahlter Mieten bestanden hätte. Jedenfalls aber sei die Widerklage unbegründet, da die Miete (auch) in dem im Widerklageantrag genannten Zeitraum nicht gemindert gewesen sei.
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Die gegen dieses Urteil gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung hat das Landgericht – nach entsprechendem Hinweis an die Parteien – durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Es fehle der Berufungsbegründung der Beklagten insbesondere an der Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergebe, sowie an der Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Es reiche nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Die Berufungsbegründung der Beklagten lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nach diesen Maßstäben vermissen. Die Beklagten verwiesen im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und stellten das Vorbringen der Klägerin in Abrede. Soweit sie darüber hinaus teilweise auch die von dem Amtsgericht vorgenommenen Wertungen ausdrücklich als verfehlt rügten, erfolge dies lediglich apodiktisch ohne eine nähere Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen und wiederum allein durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und das Inabredestellen des Klägervortrags. Dies sei für eine hinreichende Berufungsbegründung nach den dargelegten Maßstäben jedoch unzureichend.
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Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird.
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1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Denn das Berufungsgericht hat mit der Annahme, die Berufungsbegründung genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO, die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und dadurch zugleich den Beklagten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 – VIII ZB 21/21, NZM 2022, 98 Rn. 10; vom 14. September 2021 – VIII ZB 1/20, juris Rn. 8; vom 5. August 2020 – VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 9; jeweils mwN).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten nicht wegen unzureichender Begründung als unzulässig verwerfen.
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a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt noch zutreffend die vom Gesetz und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine Berufungsbegründung erkannt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 50/20, NJW-RR 2021, 935 Rn. 9; vom 14. September 2021 – VIII ZB 1/20, aaO Rn. 10; vom 16. November 2021 – VIII ZB 21/21, aaO Rn. 13).
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Besondere formale Anforderungen bestehen dabei nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 50/20, aaO; vom 14. September 2021 – VIII ZB 1/20, aaO Rn. 11; vom 16. November 2021 – VIII ZB 21/21, aaO Rn. 14; jeweils mwN). Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 – VIII ZB 1/20, aaO; vom 16. November 2021 – VIII ZB 21/21, aaO Rn. 15; jeweils mwN).
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Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung schließlich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (Senatsbeschluss vom 14. September 2021 – VIII ZB 1/20, aaO Rn. 12 mwN).
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b) Das Berufungsgericht hat diese von ihm zutreffend erkannten Grundsätze im Streitfall jedoch fehlerhaft angewandt, indem es die an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen überspannt und sie zudem mit der Frage der Schlüssigkeit der Berufungsangriffe vermengt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Berufungsbegründung der Beklagten – trotz der hinsichtlich der Strukturierung der Berufungsgründe vorhandenen Unzulänglichkeiten – den oben beschriebenen Anforderungen (noch) gerecht, da sie hinreichend erkennen lässt, welche Gründe sie den Erwägungen des Amtsgerichts entgegensetzen möchte.
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aa) Dabei erstreckt sich die Berufungsbegründung der Beklagten – was insoweit auch das Berufungsgericht nicht in Abrede stellt – entsprechend der aus den Berufungsanträgen eindeutig hervorgehenden vollständigen Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) auf sämtliche Streitgegenstände des vorliegenden Falls. Die Beklagten setzen in der Berufungsbegründung sowohl den Erwägungen des Amtsgerichts zum Mietzahlungsanspruch als auch den Erwägungen zum Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung und schließlich den Erwägungen, die zur Abweisung der Widerklage geführt haben, Gründe entgegen.
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bb) Hierbei haben die Beklagten – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – weder lediglich im Wesentlichen (nur) auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und das gegenteilige Vorbringen der Klägerin in Abrede gestellt noch haben sie die von dem Amtsgericht vorgenommenen Wertungen „lediglich apodiktisch“ und ohne eine nähere Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen als verfehlt gerügt.
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(1) Die Berufungsbegründung wendet sich zunächst gegen die Annahme des Amtsgerichts, die Miete, deren Zahlung die Klägerin für die Monate November 2019 bis März 2020 begehrt, sei nicht wegen der von den Beklagten geltend gemachten Mängel gemindert gewesen. Das Amtsgericht habe bei seiner gegenteiligen Auffassung bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass der Mietvertrag der Parteien, insbesondere die insoweit einschlägige Regelung in § 10 des Mietvertrags („Instandhaltung der Mieträume“), eine von der gesetzlich vorgesehenen Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) abweichende Regelung nicht enthalte. Deshalb sei es hier Sache des Vermieters, Mängel, die im Laufe des Mietverhältnisses aufgetreten und – wie insbesondere der altersgemäße Verschleiß der Wohnung – von den Beklagten nicht zu vertreten seien, auf seine Kosten zu beseitigen. Während der gesamten Dauer des seit dem Jahr 1969 bestehenden Mietverhältnisses seien jedoch jegliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Vermieterseite unterblieben.
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Dies habe mehrere, in der Berufungsbegründung konkret bezeichnete Mängel der Wohnung zur Folge (gehabt), deren Vorhandensein und deren Anzeige gegenüber der Hausverwaltung die Beklagten vorgetragen und unter- von dem Amtsgericht indes nicht erhobenen – Beweis gestellt hätten. Diese Mängel ergäben – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – (hinsichtlich der Badewanne auch nach den von der Hausverwaltung veranlassten Reparaturarbeiten) eine erhebliche Abweichung vom Sollzustand der Mietsache und eine dementsprechende Beeinträchtigung des Mietgebrauchs.
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In diesem Zusammenhang greift die Berufungsbegründung auch die Beurteilung des Amtsgerichts an, wonach die Beklagten die Besichtigung und Beseitigung der Mängel verhindert oder gar vereitelt hätten. Es sei vielmehr die Klägerin gewesen, die eine Besichtigung der Wohnung abgelehnt habe. Anders als vom Amtsgericht angenommen, habe die Hausverwaltung eine Besichtigung der Wohnung im Beisein des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefordert, was dieser jedoch abgelehnt habe.
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(2) Darüber hinaus wendet sich die Berufungsbegründung gegen die Annahme des Amtsgerichts, die Mietforderung der Klägerin sei auch nicht auf andere Weise als durch Minderung, insbesondere nicht durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihnen entstandenen Reparaturkosten, erloschen, da die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien. Die Berufungsbegründung macht diesbezüglich geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass sich die Klägerin mit der vollständigen Mängelbeseitigung in Verzug befunden habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin ausweislich der von ihr selbst vorgelegten eigenen Schreiben – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – die Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt habe. Die Beklagten hätten daher einen Anspruch auf Erstattung ihrer zur Mängelbeseitigung erfolgten Aufwendungen, die allesamt – einschließlich des Austauschs der Badewanne – zur Beseitigung der Mängel objektiv erforderlich gewesen seien.
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(3) In Bezug auf die Widerklage rügt die Berufungsbegründung schließlich, das Amtsgericht habe deren Zulässigkeit – unter Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 19. November 2014- VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 46 mwN; vom 12. Juni 1985 – VIII ZR 142/84, WM 1985, 1213 unter II) – zu Unrecht wegen eines – im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage – fehlenden Feststellungsinteresses verneint. Die Wohnung sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch weiterhin mit Mängeln behaftet, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Mietgebrauchs führten.
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cc) Insgesamt gesehen wird damit in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständlichen Weise deutlich, aus welchen Gründen die Beklagten vom Berufungsgericht die Überprüfung der Auffassung des Amtsgerichts begehren. Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung in sich schlüssig oder rechtlich haltbar ist, ist allein eine Frage der Begründetheit der Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 – VIII ZB 1/20, juris Rn. 11).
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3. Das Berufungsgericht hat somit die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- Dr. Bünger
- Dr. Schmidt
- Wiegand
- Dr. Matussek
- Dr. Reichelt